Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00643 • VG ZH VB.2018.00643 KI-generiert

Farmhouse Protection Upheld Based on Landscape Shaping Value

Geschäftsnummer VB.2018.00643
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a decision to place a farmhouse with an economic section under protection, affirming that a municipality has considerable discretion when assessing whether a structure is a significant historical witness or substantially shapes the landscape or settlement. The court reasoned that while mere location is insufficient for protection, the building's distinctive design, appearance, and existing substance contribute to a shaping effect, and its removal would cause a significant detriment to the hamlet's visual character, thus justifying the protection based on its situational value. Furthermore, the court refused to suspend the proceedings pending a decision on a hamlet core zone, as the interests of heritage preservation could not be adequately addressed through the subsequent construction of a replacement building.

Legislator-Regeste

Amtlich

Unterschutzstellung | Schutzwürdigkeit eines Bauernhauses mit Ökonomieteil. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Baute oder Anlage als wichtiger Zeuge einer Epoche erhaltenswürdig ist oder die Landschaft oder Siedlung wesentlich mitprägt, steht der Gemeinde ein erheblicher Beurteilungsspielraum und damit Autonomie zu (E. 3.2). Die besondere Stellung und Lage einer Baute begründet für sich alleine grundsätzlich keinen besonderen Situationswert. Die zu schützende Baute muss vielmehr auch von ihrer besonderen Gestaltung und Erscheinung her sowie hinsichtlich der vorhandenen Bausubstanz zur prägenden Wirkung beitragen (E. 4.2). Ohne das strittige Gebäude würde die Bebauung des Weilers eine empfindliche Einbusse erleiden, der optische Eindruck eines kleinen "Dorfkerns" ginge verloren. Eine prägende Wirkung ergibt sich ausserdem aufgrund des Volumens und verschiedener äusserlicher Merkmale der Baute (E. 4.3). Dass dem Gebäudeäussern aufgrund des Situationswerts Schutzwürdigkeit zugesprochen wurde, ist nicht zu beanstanden (E. 4.4). Da den denkmalschützerischen Interessen durch die Erstellung einer Ersatzbaute nicht ausreichend Rechnung getragen werden könnte, ist das Verfahren auch nicht bis zum Entscheid über eine Weilerkernzone zu sistieren (E. 5.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Landschaftsschutzzone Designschutz Bauzone Wirtschaftlicher Wert Familienheimstätte ländliches Wohnmilieu

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 50 Abs. II VRG

This provision is cited under 'Rechtsnormen' and is implied as the basis for upholding the decision regarding the protection status.

Art. 24c RPG

This provision is cited under 'Rechtsnormen' and is implied as the basis for upholding the decision regarding the protection status.

§ 203 Abs. I lit. c PBG

This provision is cited under 'Rechtsnormen' and is implied as the basis for upholding the decision regarding the protection status.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00643

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00643 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.07.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.07.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Unterschutzstellung · Schutzwürdigkeit eines Bauernhauses mit Ökonomieteil. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Baute oder Anlage als wichtiger Zeuge einer Epoche erhaltenswürdig ist oder die Landschaft oder Siedlung wesentlich mitprägt, steht der Gemeinde ein erheblicher Beurteilungsspielraum und damit Autonomie zu (E. 3.2).

Die besondere Stellung und Lage einer Baute begründet für sich alleine grundsätzlich keinen besonderen Situationswert. Die zu schützende Baute muss vielmehr auch von ihrer besonderen Gestaltung und Erscheinung her sowie hinsichtlich der vorhandenen Bausubstanz zur prägenden Wirkung beitragen (E. 4.2). Ohne das strittige Gebäude würde die Bebauung des Weilers eine empfindliche Einbusse erleiden, der optische Eindruck eines kleinen "Dorfkerns" ginge verloren. Eine prägende Wirkung ergibt sich ausserdem aufgrund des Volumens und verschiedener äusserlicher Merkmale der Baute (E. 4.3).

Dass dem Gebäudeäussern aufgrund des Situationswerts Schutzwürdigkeit zugesprochen wurde, ist nicht zu beanstanden (E. 4.4). Da den denkmalschützerischen Interessen durch die Erstellung einer Ersatzbaute nicht ausreichend Rechnung getragen werden könnte, ist das Verfahren auch nicht bis zum Entscheid über eine Weilerkernzone zu sistieren (E. 5.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUERNHAUS PRÄGENDE WIRKUNG RICHTPLAN SCHUTZWÜRDIGKEIT SITUATIONSWERT UNTERSCHUTZSTELLUNG · Rechtsnormen: · § 203 Abs. I lit. c PBG Art. 24c RPG § 50 Abs. II VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3