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VB.2018.00642 • VG ZH VB.2018.00642 KI-generiert

Police Officer Termination Upheld Due to Persistent Contractual Violations

Geschäftsnummer VB.2018.00642
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the termination of employment for a municipal police officer who had been employed since 2008, where the employment relationship was dissolved under applicable municipal personnel law due to violations of contractual and legal obligations with due notice. The court reasoned that while a prior warning or admonition is generally required even for termination based on violations of legal and contractual duties (not just poor performance), the employee had consistently ignored superior orders and operated at his discretion, which was documented in regular employee reviews; a final warning with a probationary period was issued in December 2016, but the employee continued the objectionable behavior, including using municipal equipment for his private business during work hours, justifying the early termination of the probationary period and the subsequent dismissal for objective reasons.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kündigung | [Der Beschwerdeführer war seit 2008 als Gemeindepolizist tätig. Im Februar 2017 wurde das Anstellungsverhältnis gestützt auf das anwendbare kommunale Personalrecht wegen Verletzung vertraglicher und gesetzlicher Verpflichtungen unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist aufgelöst.] Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt (E. 4). Auch eine Kündigung wegen Verletzung gesetzlicher und vertraglicher Verpflichtungen (und nicht nur diejenige wegen mangelhafter Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens) setzt eine vorausgehende Mahnung bzw. Verwarnung voraus (E. 5.1). Vorliegend wurde in Mitarbeiterbeurteilungen regelmässig bemängelt, dass der Beschwerdeführer sich über Dienstbefehle und -anweisungen seiner Vorgesetzten hinweggesetzt und den Dienst im Wesentlichen nach seinem Gutdünken versehen hatte. Zu weiteren Ermahnungen Anlass gab insbesondere auch die Tätigkeit für sein Anfang 2016 gegründetes Unternehmen während der Arbeitszeit und auf Geräten der Gemeinde (E. 5.2.2 ff.). Im Dezember 2016 wurde er im Rahmen der Mitarbeiterbeurteilung verwarnt bzw. ihm eine Bewährungsfrist angesetzt (E. 5.2.5). Während dieser fuhr der Beschwerdeführer insbesondere mit den beanstandeten Verhaltensweisen weiter (E. 5.3.1-5). Es liegen damit sachliche Gründe für die Kündigung vor. Weil der Beschwerdeführer auch während der Bewährungsfrist zahlreiche Belege dafür geliefert hatte, dass er sich nicht um eine Besserung zu bemühen bereit sei, ist der vorzeitige Abbruch der Bewährungsfrist nicht zu beanstanden und durfte die Gemeinde zur Kündigung schreiten (E. 5.3.6). Abweisung.

Schlagwörter

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Polizeibeamter Beendigung des Arbeitsverhältnisses Vertragspflicht Probezeit Gemeindeaufgabe Kündigungsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision governs the allocation of court costs, which is applied in the dispositive section regarding the rejection of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00642

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00642 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.04.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung · [Der Beschwerdeführer war seit 2008 als Gemeindepolizist tätig. Im Februar 2017 wurde das Anstellungsverhältnis gestützt auf das anwendbare kommunale Personalrecht wegen Verletzung vertraglicher und gesetzlicher Verpflichtungen unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist aufgelöst.] Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt (E. 4).

Auch eine Kündigung wegen Verletzung gesetzlicher und vertraglicher Verpflichtungen (und nicht nur diejenige wegen mangelhafter Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens) setzt eine vorausgehende Mahnung bzw. Verwarnung voraus (E. 5.1). Vorliegend wurde in Mitarbeiterbeurteilungen regelmässig bemängelt, dass der Beschwerdeführer sich über Dienstbefehle und -anweisungen seiner Vorgesetzten hinweggesetzt und den Dienst im Wesentlichen nach seinem Gutdünken versehen hatte. Zu weiteren Ermahnungen Anlass gab insbesondere auch die Tätigkeit für sein Anfang 2016 gegründetes Unternehmen während der Arbeitszeit und auf Geräten der Gemeinde (E. 5.2.2 ff.).

Im Dezember 2016 wurde er im Rahmen der Mitarbeiterbeurteilung verwarnt bzw. ihm eine Bewährungsfrist angesetzt (E. 5.2.5). Während dieser fuhr der Beschwerdeführer insbesondere mit den beanstandeten Verhaltensweisen weiter (E. 5.3.1-5). Es liegen damit sachliche Gründe für die Kündigung vor. Weil der Beschwerdeführer auch während der Bewährungsfrist zahlreiche Belege dafür geliefert hatte, dass er sich nicht um eine Besserung zu bemühen bereit sei, ist der vorzeitige Abbruch der Bewährungsfrist nicht zu beanstanden und durfte die Gemeinde zur Kündigung schreiten (E. 5.3.6).

Abweisung. · --- · Stichworte: · BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES DIENSTPFLICHTVERLETZUNG MITARBEITERBEURTEILUNG ORDENTLICHE KÜNDIGUNG VERWARNUNG · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3