Egyptian National v. Residence Permit Reissuance Denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against the denial of the reissuance of a residence or settlement permit to an individual from Egypt who had previously held a settlement permit, lived in Switzerland for many years, and returned to his home country for almost a year and a half, during which time the permit effectively lapsed due to his declared intention to permanently emigrate and his proven dependence on social assistance both before and after his departure. The court reasoned that the prior settlement permit had expired because the individual failed to obtain approval for its maintenance before leaving, and even if a formal defect existed in the denial of that request, his later claim to its continuation was barred by the doctrine of good faith and abuse of rights, particularly as he lacked the necessary, closely-established emotional or financial ties to his Swiss child residing with the mother, and his history of public assistance and prior criminal conviction negated the requirement of blameless conduct needed to invoke protection of family life under international and constitutional norms.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Verweigerung der (Wieder-)Erteilung einer Bewilligung nach längerem Heimataufenthalt. [Der aus Ägypten stammende Beschwerdeführer lebte viele Jahre in der Schweiz und verfügte seit 2001 über eine Niederlassungsbewilligung. In der Schweiz lebt auch sein minderjähriges Kind, welcher unter der alleinigen Obhut und der elterlichen Sorge seiner Schweizer Mutter steht. Nachdem er für fast 1 1/2 Jahre nach Ägypten zurückgekehrt war, verweigerte das Migrationsamt die (Wieder-)Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung aufgrund seiner langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit und seines auch in weiteren Belangen nicht immer tadellosen Verhaltens]). Auf die Beschwerde ist nur insoweit einzugehen, als dass sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (E. 1.4). Die Niederlassungsbewilligung erlischt mit der Abmeldung ins Ausland oder nach sechs Monaten Auslandaufenthalt, sofern nicht um die Aufrechterhaltung der Bewilligung ersucht wurde und lediglich eine vorübergehende Landesabwesenheit geplant war (E. 2.2). Unmittelbar vor der Ausreise des Beschwerdeführers wies das Migrationsamt dessen Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung ab. Auch wenn der Beschwerdeführer bei seiner Abmeldung nicht ausdrücklich auf die Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung verzichtet hatte und die Verweigerung seines entsprechenden Gesuchs in einer formell unzureichenden Verfügung erfolgte, erscheint es treuwidrig und rechtsmissbräuchlich, wenn er erst rund zwei Jahre später den Inhalt des damaligen Schreibens infrage stellt und die Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung behauptet. Dies zumal er vor seiner Ausreise gegenüber der Sozialbehörde unmissverständlich erklärte, die Schweiz definitiv verlassen zu wollen und aufgrund der definitiven Verlegung des Lebensmittelpunkts nach Ägypten die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung ohnehin ausgeschlossen gewesen wäre. Seine Niederlassungsbewilligung istdamit erloschen (E. 2.3). Bei getrenntlebenden Eltern hat der nicht obhuts- und sorgeberechtigte ausländische Elternteil gestützt auf das in Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Familienleben ausnahmsweise Anspruch auf Anwesenheit, wenn zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht und sein bisheriges Verhalten grundsätzlich zu keinen Klagen Anlass gegeben hat (E. 3.1 f.). Der Beschwerdeführer vermag weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine massgebliche Verbindung zu seinem in der Schweiz unter der Obhut und Sorge der Kindsmutter lebenden Kind nachzuweisen. Zudem ist ihm aufgrund seiner langjährigen und fortdauernden Sozialhilfeabhängigkeit, seiner Schuldenwirtschaft und einer früheren strafrechtlichen Verurteilung kein tadelloses Verhalten zu attestieren, womit ihm auch das Recht auf Achtung des Familienlebens keinen Bewilligungsanspruch zu vermitteln vermag (E. 3.3). Verneinung der Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. für eine erleichterte Wiederzulassung aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers und den hierdurch gesetzten Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG (E. 4). Verneinung von Vollzugshindernissen, da in Ägypten keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die vom Beschwerdeführer dort angeblich erlittene Folter nicht näher dargelegt wird und eine gegenwärtige Verfolgungssituation weder aus den Akten ersichtlich ist noch glaubhaft erscheint. Ebenso wenig ergeben sich aus der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers Vollzugshindernisse (E. 5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 6). Rechtsmittelbelehrung (E. 7). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the ground for refusing the reissuance of the residence permit due to the appellant's dependency on social assistance, leading to revocation.
Cited for the dismissal of the request for legal aid due to the obvious hopelessness of the appeal.
Cited for the regulation of cost consequences, ordering the appellant to pay the costs.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00638
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00638 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.12.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Verweigerung der (Wieder-)Erteilung einer Bewilligung nach längerem Heimataufenthalt. [Der aus Ägypten stammende Beschwerdeführer lebte viele Jahre in der Schweiz und verfügte seit 2001 über eine Niederlassungsbewilligung. In der Schweiz lebt auch sein minderjähriges Kind, welcher unter der alleinigen Obhut und der elterlichen Sorge seiner Schweizer Mutter steht.
Nachdem er für fast 1 1/2 Jahre nach Ägypten zurückgekehrt war, verweigerte das Migrationsamt die (Wieder-)Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung aufgrund seiner langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit und seines auch in weiteren Belangen nicht immer tadellosen Verhaltens]). Auf die Beschwerde ist nur insoweit einzugehen, als dass sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (E. 1.4). Die Niederlassungsbewilligung erlischt mit der Abmeldung ins Ausland oder nach sechs Monaten Auslandaufenthalt, sofern nicht um die Aufrechterhaltung der Bewilligung ersucht wurde und lediglich eine vorübergehende Landesabwesenheit geplant war (E. 2.2).
Unmittelbar vor der Ausreise des Beschwerdeführers wies das Migrationsamt dessen Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung ab. Auch wenn der Beschwerdeführer bei seiner Abmeldung nicht ausdrücklich auf die Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung verzichtet hatte und die Verweigerung seines entsprechenden Gesuchs in einer formell unzureichenden Verfügung erfolgte, erscheint es treuwidrig und rechtsmissbräuchlich, wenn er erst rund zwei Jahre später den Inhalt des damaligen Schreibens infrage stellt und die Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung behauptet.
Dies zumal er vor seiner Ausreise gegenüber der Sozialbehörde unmissverständlich erklärte, die Schweiz definitiv verlassen zu wollen und aufgrund der definitiven Verlegung des Lebensmittelpunkts nach Ägypten die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung ohnehin ausgeschlossen gewesen wäre. Seine Niederlassungsbewilligung istdamit erloschen (E. 2.3). Bei getrenntlebenden Eltern hat der nicht obhuts- und sorgeberechtigte ausländische Elternteil gestützt auf das in Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Familienleben ausnahmsweise Anspruch auf Anwesenheit, wenn zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht und sein bisheriges Verhalten grundsätzlich zu keinen Klagen Anlass gegeben hat (E. 3.1 f.).
Der Beschwerdeführer vermag weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine massgebliche Verbindung zu seinem in der Schweiz unter der Obhut und Sorge der Kindsmutter lebenden Kind nachzuweisen. Zudem ist ihm aufgrund seiner langjährigen und fortdauernden Sozialhilfeabhängigkeit, seiner Schuldenwirtschaft und einer früheren strafrechtlichen Verurteilung kein tadelloses Verhalten zu attestieren, womit ihm auch das Recht auf Achtung des Familienlebens keinen Bewilligungsanspruch zu vermitteln vermag (E. 3.3). Verneinung der Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. für eine erleichterte Wiederzulassung aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers und den hierdurch gesetzten Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG (E. 4).
Verneinung von Vollzugshindernissen, da in Ägypten keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die vom Beschwerdeführer dort angeblich erlittene Folter nicht näher dargelegt wird und eine gegenwärtige Verfolgungssituation weder aus den Akten ersichtlich ist noch glaubhaft erscheint. Ebenso wenig ergeben sich aus der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers Vollzugshindernisse (E. 5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 6).
Rechtsmittelbelehrung (E. 7). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ABMELDUNG AFFEKTIV BESONDERS ENGE BEZIEHUNG ÄGYPTEN AUSLANDAUFENTHALT BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS BESONDERS ENGE BEZIEHUNG ERLÖSCHEN DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG ERLÖSCHEN DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG FAMILIENLEBEN FOLTER FORMELLER MANGEL FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT LANDESABWESENHEIT RECHTSMISSBRAUCH SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT TADELLOSES VERHALTEN TREU UND GLAUBEN UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG VERFOLGUNG IM HEIMATLAND VOLLZUGSHINDERNISSE WIEDERERTEILUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG WIEDERERTEILUNG DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG WIEDERZULASSUNG WIRTSCHAFTLICH BESONDERS ENGE BEZIEHUNG · Rechtsnormen:
· Art. 30 Abs. I lit. k AuG Art. 33 Abs. III AuG Art. 34 Abs. II lit. b AuG Art. 34 Abs. III AuG Art. 61 Abs. I lit. a AuG Art. 61 Abs. II AuG Art. 62 AuG Art. 62 Abs. I lit. e AuG Art. 63 AuG Art. 63 Abs. ii AuG Art. 83 AuG Art. 9 BV Art. 13 Abs. I BV Art. 8 EMRK § 16 VRG § 54 Abs. I VRG Art. 49 VZAE Art. 61 VZAE Art. 79 Abs. II VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3