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VB.2018.00637 • VG ZH VB.2018.00637 KI-generiert

Non-Extension of Residency Permit for Insufficient Financial Means Upheld

Geschäftsnummer VB.2018.00637
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A court upheld the non-extension of a residency permit because the holder failed to meet a condition of sufficient financial means, having become dependent on social assistance. The court found that this non-compliance, which began in February 2017, met the criteria for revoking a permit under relevant immigration law. Furthermore, the court determined that the individual did not have a right to residency based on constitutional or human rights provisions, and the decision to not extend the permit was made within the proper discretionary powers of the authorities.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Nichteinhaltens einer damit verbundenen Bedingung] Die Erteilung und spätere Verlängerungen ihrer Aufenthaltsbewilligung standen unter der unmissverständlichen Bedingung, dass die Beschwerdeführerin über genügend finanzielle Mittel verfügt. Sie ist seit dem 24. Februar 2017 unbestrittenermassen sozialhilfeabhängig, hält die Bedingung folglich seither nicht mehr ein. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG ist erfüllt (E. 2). Der Beschwerdeführerin steht kein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK zu (E. 3). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgte im pflichtgemässen Ermessen (E. 4). Abweisung der Beschwerde

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen finanzielle Mittel Menschenrechte Finanzhilfe Ausweisung aus einer Wohnung Legitimation gegen Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG

Cited as the ground for revoking the residence permit due to failure to meet a condition.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00637

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00637 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.02.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Nichteinhaltens einer damit verbundenen Bedingung] Die Erteilung und spätere Verlängerungen ihrer Aufenthaltsbewilligung standen unter der unmissverständlichen Bedingung, dass die Beschwerdeführerin über genügend finanzielle Mittel verfügt.

Sie ist seit dem 24. Februar 2017 unbestrittenermassen sozialhilfeabhängig, hält die Bedingung folglich seither nicht mehr ein. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG ist erfüllt (E. 2). Der Beschwerdeführerin steht kein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK zu (E. 3). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgte im pflichtgemässen Ermessen (E. 4). Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BEDINGUNG NICHTVERLÄNGERUNG WIDERRUFSGRUND · Rechtsnormen: · Art. 33 Abs. II AIG Art. 62 Abs. I lit. d AIG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3