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VB.2018.00636 • VG ZH VB.2018.00636 KI-generiert

Canton v. Building Appeals Court: Appeal of Remand Order on Noise Abatement

Geschäftsnummer VB.2018.00636
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal by the canton against a decision by the building appeals court that had overturned a noise abatement directive and remanded the matter for further investigation, specifically requiring a comprehensive review of noise reduction potential from lowering the speed limit to 30 km/h, supported by a traffic expert report using the SonRoad model. The administrative court ultimately declined to rule on the merits because the previous court's remand order did not constitute a final decision that could lead to a final ruling by the administrative court as required by procedural law, and the canton failed to demonstrate an irreparable disadvantage from the mandated further investigations, despite questions regarding the proportionality of the proposed speed reduction.

Legislator-Regeste

Amtlich

bauliche Lärmsanierung | Bauliche Lärmsanierung (vgl. VB.2017.00372). [Das Baurekursgericht hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Untersuchung im Sinn der Erwägungen und zum Neuentscheid an die Baudirektion zurück. Diese habe das Lärmminderungspotenzial von Tempo 30 im fraglichen Strassenabschnitt umfassend zu prüfen und ein unter Verwendung des Berechnungsmodells SonRoad erstelltes Verkehrsgutachten einzuholen. Dagegen erhob der Kanton Beschwerde.] Auch wenn das Verwaltungsgericht befugt wäre, die Beschwerde materiell zu beurteilen – was der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt –, erscheint eine solche Prozesserledigung angesichts der von den Beschwerdegegnern im Rekursverfahren erhobenen Rügen sowie der komplexen Sach- und Rechtslage als ausgeschlossen. Vielmehr hätte das Baurekursgericht über die in der Rekursschrift gestellten Anträge als erste Gerichtsinstanz materiell zu entscheiden, wenn das Verwaltungsgericht das Verfahren als spruchreif erachten würde. Unter diesen Umständen fehlt es an der Prozessvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, wonach im Fall der Beschwerdegutheissung ein Endentscheid ergehen könnte (E. 2.2.4). Sodann erleidet der Kanton durch die Verpflichtung, weitere Untersuchungen vorzunehmen, keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, auch wenn gewisse Zweifel an der Verhältnismässigkeit einer Temporeduktion im streitbetroffenen Strassenabschnitt berechtigt sind. Ferner lässt sich nicht sagen, dass in jedem Fall einer strassenbaulichen Lärmsanierung umfassende Abklärungen getroffen werden müssten, wie dies der Beschwerdeführer anscheinend befürchtet (E. 2.2.5). Nichteintreten.

Schlagwörter

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prozessleitende Verfügungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Richtlinie Administrativuntersuchung materielle Überprüfung Lärmbelastungskataster

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

Cited because the appeal could only result in a final decision if upheld, which was not the case here.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited because the canton was not deemed to have suffered an irreparable disadvantage.

Art. 89 Abs. I BGG

Cited as a legal norm applied by the court, likely related to the legitimacy of the appeal.

Art. 89 Abs. II lit. c BGG

Cited as a legal norm applied by the court, likely related to the legitimacy of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00636

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00636 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.06.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · bauliche Lärmsanierung · Bauliche Lärmsanierung (vgl. VB.2017.00372). [Das Baurekursgericht hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Untersuchung im Sinn der Erwägungen und zum Neuentscheid an die Baudirektion zurück. Diese habe das Lärmminderungspotenzial von Tempo 30 im fraglichen Strassenabschnitt umfassend zu prüfen und ein unter Verwendung des Berechnungsmodells SonRoad erstelltes Verkehrsgutachten einzuholen.

Dagegen erhob der Kanton Beschwerde.] Auch wenn das Verwaltungsgericht befugt wäre, die Beschwerde materiell zu beurteilen – was der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt –, erscheint eine solche Prozesserledigung angesichts der von den Beschwerdegegnern im Rekursverfahren erhobenen Rügen sowie der komplexen Sach- und Rechtslage als ausgeschlossen. Vielmehr hätte das Baurekursgericht über die in der Rekursschrift gestellten Anträge als erste Gerichtsinstanz materiell zu entscheiden, wenn das Verwaltungsgericht das Verfahren als spruchreif erachten würde.

Unter diesen Umständen fehlt es an der Prozessvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, wonach im Fall der Beschwerdegutheissung ein Endentscheid ergehen könnte (E. 2.2.4). Sodann erleidet der Kanton durch die Verpflichtung, weitere Untersuchungen vorzunehmen, keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, auch wenn gewisse Zweifel an der Verhältnismässigkeit einer Temporeduktion im streitbetroffenen Strassenabschnitt berechtigt sind. Ferner lässt sich nicht sagen, dass in jedem Fall einer strassenbaulichen Lärmsanierung umfassende Abklärungen getroffen werden müssten, wie dies der Beschwerdeführer anscheinend befürchtet (E. 2.2.5).

Nichteintreten. · --- · Stichworte: · BESCHWERDELEGITIMATION GUTACHTEN LÄRMSANIERUNG LÄRMSCHUTZ LEGITIMATION DES KANTONS NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SACHENTSCHEID SACHVERHALTSABKLÄRUNG ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT · Rechtsnormen: · Art. 89 Abs. I BGG Art. 89 Abs. II lit. c BGG Art. 93 Abs. I BGG Art. 13 LSV Art. 14 LSV § 41a StrassG § 19a Abs. II VRG § 21 Abs. II VRG § 41 Abs. III VRG § 49 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3