Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00633 • VG ZH VB.2018.00633 KI-generiert

Weapons Confiscation Upheld Due to Prior Criminal Record

Geschäftsnummer VB.2018.00633
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the seizure and confiscation of weapons, essential weapon components, accessories, and ammunition because the owner had an impediment to possession under relevant weapons law, specifically due to a criminal record indicating repeated offenses, even if those offenses were not directly related to violence or weapons, as repeated criminal behavior suggests a general disregard for the rule of law and thus compromises the required reliability for weapon ownership. Furthermore, the court rejected a request for a stay, reasoning that while suspicion of self- or third-party endangerment warrants further investigation, the established pattern of repeated delinquency, evident in the criminal record, sufficiently justifies the administrative action under the law.

Legislator-Regeste

Amtlich

Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung | Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung. Abweisen des Sistierungsgesuchs (E.1.2). Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile werden aus dem Besitz einer Person beschlagnahmt, bei der ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt ist (E. 2.1). Besteht ein Verdacht für eine Selbst- oder Drittgefährdung, wofür auch eine grosse Anzahl und auffällige Beschaffenheit der aufbewahrten Waffen und Munition sprechen kann, ist dieser durch zusätzliche Abklärungen zu überprüfen (E. 2.3). Personen, die vom Waffengesetz erfasste Gegenstände erwerben wollen, sollen sich als besonders zuverlässig erweisen. An dieser Zuverlässigkeit fehlt es, wenn eine Person wiederholt Verbrechen oder Vergehen begangen hat, selbst wenn insoweit kein Bezug zu Gewalt oder Waffen bestand, weil eine Person, die strafrechtlich derart aufgefallen ist, eine Tendenz aufweist, es mit der Wahrung der Rechtsordnung nicht besonders ernst zu nehmen und dabei auch nicht nur (leichtere) Übertretungen begeht (E. 2.4). Wiederholt deliktisches Verhalten kann auch bloss in einem Strafregistereintrag bestehen, wenn eine mehrfache (wiederholte) Begehung vorliegt und damit eine Strafschärfung zur Anwendung gelangte (E. 3.4). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzung gemäss dem ihn betreffenden Strafregisterauszug (E. 3.5). Abweisung.

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Waffenrechtsdelikte zusammenhängende Straftaten Rechtsstaat Voruntersuchung Beweisverwertungsverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 Abs. II lit. c WG

This provision is cited as one of the legal bases for the seizure/confiscation of weapons due to the existence of a ground for refusal in the dispositive.

Art. 8 Abs. II lit. d WG

This provision is cited as one of the legal bases for the seizure/confiscation of weapons due to the existence of a ground for refusal in the dispositive.

Art. 31 Abs. I lit. b WG

This provision is cited as one of the legal bases for the seizure/confiscation of weapons in the context of the final order to dismiss the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00633

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00633 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.08.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung · Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung. Abweisen des Sistierungsgesuchs (E.1.2). Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile werden aus dem Besitz einer Person beschlagnahmt, bei der ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt ist (E. 2.1).

Besteht ein Verdacht für eine Selbst- oder Drittgefährdung, wofür auch eine grosse Anzahl und auffällige Beschaffenheit der aufbewahrten Waffen und Munition sprechen kann, ist dieser durch zusätzliche Abklärungen zu überprüfen (E. 2.3). Personen, die vom Waffengesetz erfasste Gegenstände erwerben wollen, sollen sich als besonders zuverlässig erweisen. An dieser Zuverlässigkeit fehlt es, wenn eine Person wiederholt Verbrechen oder Vergehen begangen hat, selbst wenn insoweit kein Bezug zu Gewalt oder Waffen bestand, weil eine Person, die strafrechtlich derart aufgefallen ist, eine Tendenz aufweist, es mit der Wahrung der Rechtsordnung nicht besonders ernst zu nehmen und dabei auch nicht nur (leichtere) Übertretungen begeht (E. 2.4).

Wiederholt deliktisches Verhalten kann auch bloss in einem Strafregistereintrag bestehen, wenn eine mehrfache (wiederholte) Begehung vorliegt und damit eine Strafschärfung zur Anwendung gelangte (E. 3.4). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzung gemäss dem ihn betreffenden Strafregisterauszug (E. 3.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · SELBST- ODER DRITTGEFÄHRDUNG SISTIERUNGSGESUCH STRAFREGISTEREINTRAG VERBRECHEN WAFFENBESCHLAGNAHME WAFFENEINZIEHUNG WAFFENGESETZ WIEDERHOLTE BEGEHUNG · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. II lit. c WG Art. 8 Abs. II lit. d WG Art. 31 Abs. I lit. b WG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3