Municipal Zoning Revision Regarding Townscape Protection and Profile Preservation Line
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed the partial approval and remand of a municipal zoning revision concerning the establishment of a core zone and the designation of a profile preservation line, finding that a core zone for protecting the townscape requires the proven existence of sufficiently valuable structures, not merely objects inventoried without formal protection status, to fulfill its purpose. Regarding the profile preservation line, the court reasoned that its purpose is to safeguard the character of an area and cannot serve to prevent the demolition of a historic building for complete replacement, nor is it necessary for securing open spaces and sightlines, for which a regulated building area would suffice, meaning the justification for the preservation line based on historical substance was legally irrelevant.
Legislator-Regeste
AmtlichNutzungsplanung | Revision der Bau- und Zonenordnung: Festlegung einer Kernzone sowie Festsetzung einer Profilerhaltungslinie. Die Kernzone als Massnahme zum Ortsbildschutz setzt das Vorhandensein von Bauten voraus, die aufgrund ihres Eigen- oder Situationswerts schützenswert sind. Dabei ist es nicht allein ausreichend, dass sich im fraglichen Gebiet zwar Objekte befinden, die im Sinn des Schutzziels der betreffenden Kernzone inventarisiert wurden, aber nicht rechtskräftig unter Schutz stehen. Vielmehr muss es sich aufgrund einer Gesamtbetrachtung als zumindest wahrscheinlich erweisen, dass genügend Objekte vorhanden sind, die mit Blick auf die Eigenart des Gebiets schutzwürdig sind, sodass die Kernzone ihren Zweck erfüllen kann (E. 7.2). Der Zweck der Profilerhaltung ist die Bewahrung der Eigenart bzw. des Charakters des betreffenden Gebiets; sie kann aber nicht dazu dienen, ein historisches Gebäude zu erhalten, weil sie dessen Abbruch zugunsten eines vollständigen Ersatzbaus nicht verhindern kann. Soweit der Beschwerdegegner 1 die Profilerhaltung mit der historischen Bausubstanz begründet, stützt er sich auf nicht massgebliche Gründe, worin eine Rechtsverletzung zu erblicken ist. Soweit es aber nur darum ginge, Freiflächen und Durchblicke auf die verschiedenen Baumeisterhäuser zu sichern, würde die Festsetzung eines angemessenen Baubereichs genügen (E. 8.3). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertThis article is implicitly related to the overall decision process concerning the validity of the planning measures, although not explicitly stated as the sole ground in the dispositive.
This provision was used to rule on the partial approval and remand of the case regarding the planning decisions.
This provision was used in conjunction with § 203 Abs. I lit. c PBG regarding the planning measures challenged.
This provision was used in relation to the overall planning framework affecting the contested decisions.
This provision relates to the legal framework applied in assessing the spatial planning measures.
This provision is related to the procedural aspects of the administrative court's decision, likely concerning the authority or review scope.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00629
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00629 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.03.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Nutzungsplanung · Revision der Bau- und Zonenordnung: Festlegung einer Kernzone sowie Festsetzung einer Profilerhaltungslinie. Die Kernzone als Massnahme zum Ortsbildschutz setzt das Vorhandensein von Bauten voraus, die aufgrund ihres Eigen- oder Situationswerts schützenswert sind.
Dabei ist es nicht allein ausreichend, dass sich im fraglichen Gebiet zwar Objekte befinden, die im Sinn des Schutzziels der betreffenden Kernzone inventarisiert wurden, aber nicht rechtskräftig unter Schutz stehen. Vielmehr muss es sich aufgrund einer Gesamtbetrachtung als zumindest wahrscheinlich erweisen, dass genügend Objekte vorhanden sind, die mit Blick auf die Eigenart des Gebiets schutzwürdig sind, sodass die Kernzone ihren Zweck erfüllen kann (E. 7.2). Der Zweck der Profilerhaltung ist die Bewahrung der Eigenart bzw. des Charakters des betreffenden Gebiets; sie kann aber nicht dazu dienen, ein historisches Gebäude zu erhalten, weil sie dessen Abbruch zugunsten eines vollständigen Ersatzbaus nicht verhindern kann.
Soweit der Beschwerdegegner 1 die Profilerhaltung mit der historischen Bausubstanz begründet, stützt er sich auf nicht massgebliche Gründe, worin eine Rechtsverletzung zu erblicken ist. Soweit es aber nur darum ginge, Freiflächen und Durchblicke auf die verschiedenen Baumeisterhäuser zu sichern, würde die Festsetzung eines angemessenen Baubereichs genügen (E. 8.3). Teilweise Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · AUGENSCHEIN BAUBEREICH INVENTARISIERUNG ISOS KERNZONE ÖFFENTLICHES INTERESSE PROFILERHALTUNG RAHMENNUTZUNGSPLÄNE RECHTSWEGGARANTIE REGIONALER RICHTPLAN SCHUTZWÜRDIGKEIT STREITGEGENSTAND VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG ZONENPLANREVISION · Rechtsnormen:
· Art. 29a BV § 16 PBG § 50 PBG § 203 Abs. I lit. c PBG Art. 21 Abs. II RPG § 7 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3