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VB.2018.00628 • VG ZH VB.2018.00628 KI-generiert

Denial of Supervised Leave Upheld Despite Behavioral Improvement Due to Persistent Criminal Risk

Geschäftsnummer VB.2018.00628
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal concerning the denial of supervised leave for an individual serving a detention sentence since 2001, reasoning that the length of detention alone does not mandate such privileges, which depend on behavior and the absence of flight or recidivism risk. Despite recent behavioral improvements, the court upheld the negative assessment of the legal prognosis from a 2015 expert opinion, finding a persistent risk of future criminal acts, and noted that therapeutic outings were inappropriate given the individual's continued detention status without foreseeable conversion to a structured measure; moreover, the requested leave would largely constitute impermissible "humanitarian leave" as even a move to supervised residential living seemed distant. The court granted the appellant free legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Urlaub | Urlaub. Der Umstand allein, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2001 im Vollzug befindet und ihm bis anhin keine Vollzugslockerungen gewährt wurden, kann nicht dazu führen, dass ihm nun begleitete Ausgänge zu gewähren sind. Dies hängt nicht von der Vollzugsdauer, sondern davon ab, dass sein Verhalten dem nicht entgegensteht und keine Flucht- oder Rückfallgefahr vorliegt (E. 3.3.1). Das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers hat sich in den letzten Jahren zwar verbessert. Dies gilt jedoch nicht für die Legalprognose gemäss dem Gutachten von 2015. Mithin kann nicht davon gesprochen werden, dass keine Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begeht. Daran ändert nichts, dass das Gutachten gleichzeitig begleitete Ausgänge für sinnvoll erachtet. Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor im Verwahrungsvollzug, und eine Umwandlung in eine stationäre Massnahme ist derzeit nicht absehbar, weshalb "therapeutische Ausgänge" im eigentlichen Sinn ohnehin nicht infrage kommen. Da zudem letztlich zwar die Unterbringung in einer betreuten Wohneinrichtung als Maximalziel angegeben wird, selbst dies aber in weiter Ferne zu liegen scheint, käme den begleiteten Ausgängen wohl zu einem wesentlichen Teil der Charakter unzulässiger "humanitärer Ausgänge" zu. Massnahmen, mit welchen sich die Rückfallgefahr auf ein vertretbares Mass reduzieren liesse, sind unter den gegebenen Umständen nicht ersichtlich (E. 3.3.2). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (E. 4.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Haftentlassung unerlaubtes Wegbleiben Rückfall bei Straftaten begründeter Entscheid Rechtsgutachten negativer Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 90 Abs. IV StGB

The decision likely denied the appeal or the requested measure, as the court references this article in the context of the final decision and the underlying reasons for denying the requested release/leave.

Art. 75a Abs. II StGB

The decision likely ruled on the application of this article concerning prison leave or release measures.

Art. 84 Abs. VI StGB

The decision likely ruled on the application of this article concerning prison leave or release measures.

§ 61 Abs. III JVV

The decision applied this provision from the Zurich Execution Ordinance concerning the measures ordered or denied.

§ 56 JVV

The decision applied this provision from the Zurich Execution Ordinance concerning the measures ordered or denied.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00628

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00628 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.01.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 12.06.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Urlaub · Urlaub. Der Umstand allein, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2001 im Vollzug befindet und ihm bis anhin keine Vollzugslockerungen gewährt wurden, kann nicht dazu führen, dass ihm nun begleitete Ausgänge zu gewähren sind.

Dies hängt nicht von der Vollzugsdauer, sondern davon ab, dass sein Verhalten dem nicht entgegensteht und keine Flucht- oder Rückfallgefahr vorliegt (E. 3.3.1). Das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers hat sich in den letzten Jahren zwar verbessert. Dies gilt jedoch nicht für die Legalprognose gemäss dem Gutachten von 2015. Mithin kann nicht davon gesprochen werden, dass keine Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begeht. Daran ändert nichts, dass das Gutachten gleichzeitig begleitete Ausgänge für sinnvoll erachtet.

Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor im Verwahrungsvollzug, und eine Umwandlung in eine stationäre Massnahme ist derzeit nicht absehbar, weshalb "therapeutische Ausgänge" im eigentlichen Sinn ohnehin nicht infrage kommen. Da zudem letztlich zwar die Unterbringung in einer betreuten Wohneinrichtung als Maximalziel angegeben wird, selbst dies aber in weiter Ferne zu liegen scheint, käme den begleiteten Ausgängen wohl zu einem wesentlichen Teil der Charakter unzulässiger "humanitärer Ausgänge" zu. Massnahmen, mit welchen sich die Rückfallgefahr auf ein vertretbares Mass reduzieren liesse, sind unter den gegebenen Umständen nicht ersichtlich (E. 3.3.2).

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (E. 4.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUSGANG FLUCHTGEFAHR GUTACHTEN HUMANITÄRER AUSGANG RÜCKFALLGEFAHR RÜCKFALLPROGNOSE RÜCKFALLRISIKO THERAPIE UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) URLAUB VERWAHRUNG VERWAHRUNGSVOLLZUG VOLLZUGSLOCKERUNGEN · Rechtsnormen: · § 56 JVV § 61 Abs. III JVV Art. 75a Abs. II StGB Art. 84 Abs. VI StGB Art. 90 Abs. IV StGB · Publikationen:

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