Detention Upheld Pending Deportation of Convicted Syrian National
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court confirmed the legality of the applicant's detention pending deportation, initiated after the Syrian national was convicted of a felony, which satisfies the prerequisite for detention based on foreign law. The court reasoned that its review of the detention order is strictly limited to the permissibility of the underlying removal decision; since the deportation order to Syria was not manifestly unlawful or arbitrary, the detention must be upheld, particularly given the high public interest in enforcing removal due to the applicant's serious criminal record and the current inability to definitively declare the removal unfeasible.
Legislator-Regeste
AmtlichBestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI180221-L) | Ausschaffungshaft für syrischen Staatsangehörigen. Voraussetzungen der Ausschaffungshaft (E. 3.1). Die Vorinstanz hat das Vorliegen des Haftgrunds (Verurteilung wegen eines Verbrechens) zu Recht bejaht (E. 3.3). Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung. Nur wenn der Wegweisungsentscheid als offensichtlich unzulässig, mitunter geradezu als willkürlich bzw. nichtig erscheint, kann der Zwangsmassnahmenrichter die Haftgenehmigung verweigern. Vorliegend ist die angeordnete Wegweisung des Beschwerdeführers nach Syrien nicht offensichtlich unzulässig (E. 4.2). Angesichts der schwerwiegenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung hoch. Die Undurchführbarkeit des Vollzugs ist im jetzigen Verfahrensstadium zu verneinen (E. 5.3). Abweisung.
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KI-generiertThis provision is listed as a legal norm applied in the case concerning the grounds for continued detention.
This provision is listed as a legal norm applied in the case concerning the grounds for continued detention.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00625
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00625 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.10.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.10.2018 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI180221-L) · Ausschaffungshaft für syrischen Staatsangehörigen.
Voraussetzungen der Ausschaffungshaft (E. 3.1). Die Vorinstanz hat das Vorliegen des Haftgrunds (Verurteilung wegen eines Verbrechens) zu Recht bejaht (E. 3.3). Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung. Nur wenn der Wegweisungsentscheid als offensichtlich unzulässig, mitunter geradezu als willkürlich bzw. nichtig erscheint, kann der Zwangsmassnahmenrichter die Haftgenehmigung verweigern. Vorliegend ist die angeordnete Wegweisung des Beschwerdeführers nach Syrien nicht offensichtlich unzulässig (E. 4.2).
Angesichts der schwerwiegenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung hoch. Die Undurchführbarkeit des Vollzugs ist im jetzigen Verfahrensstadium zu verneinen (E. 5.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSCHAFFUNGSHAFT DURCHFÜHRBARKEIT DES WEGWEISUNGSVOLLZUGS FREIWILLIGE AUSREISE IDENTITÄTSFESTSTELLUNG STRAFFÄLLIGKEIT SYRIEN WEGWEISUNGSVOLLZUG · Rechtsnormen: · Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG Art. 76 Abs. 1 AuG Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3