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VB.2018.00617 • VG ZH VB.2018.00617 KI-generiert

Appeal Against Exclusion for Insufficient Procurement References

Geschäftsnummer VB.2018.00617
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal against exclusion from a procurement procedure due to insufficient references provided in the submission, where the appeal challenging party's bid was the second most expensive, but the court first affirmed standing to appeal as the award decision was pending and price was not the sole criterion. The court reasoned that a reference listed in the initial submission did not meet the tender requirements, and a replacement reference submitted during the appeal could not be considered as the assessment must be based on the documents submitted at the time of the deadline; furthermore, the failure of required references constitutes a substantial, not merely formal, defect, justifying the procedural exclusion as proportionate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Ausschluss aus dem Submissionsverfahren wegen ungenügender Referenzen. Vorliegend steht der Vergabeentscheid noch aus. Obschon das beschwerdeführerische Angebot das zweitteuerste ist, ist ihm die Chance auf den Zuschlag insofern nicht leichthin abzusprechen, als bei der Bewertung nicht nur der Gesamtpreis zentral ist. Folglich ist die Beschwerdelegitimation zu bejahen (E. 2.2). Eine Referenz in der Offerteingabe erfüllte die Anforderungen der Ausschreibung nicht (E. 3.3). Die im Beschwerdeverfahren (ersatzweise) neu beigebrachte Referenz ist nicht zu berücksichtigen, da die Beurteilung der Angebote grundsätzlich in dem Stand erfolgt, in welchem sie der Vergabebehörde bei der Offerteingabe eingereicht werden (E. 3.4). Bei der Nennung von Referenzprojekten handelt es sich nicht bloss um untergeordnete Angaben, sondern um eine projektbezogene Zusammenstellung von Objekten und Personen. Erfüllen Referenzen die Anforderungen nicht, liegt kein kleiner, rein formeller Mangel vor, welcher ohne Weiteres nachträglich behoben werden darf. Demzufolge erweist sich der Verfahrensausschluss als verhältnismässig (E. 3.6). Abweisung.

Schlagwörter

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Ausschluss vom Vergabeverfahren Prozessvoraussetzung Einreichung der Angebote Beschwerdelegitimation Vorlage zur Vorabentscheidung formeller Mangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 24 Abs. 1 SubmV
This provision relates to the procedural ground justifying the dismissal of the appeal concerning the exclusion from the tender procedure.
§ 4a Abs. 1 IVöB-BeitrittsG
This provision is cited regarding the procedural admissibility or merits addressed in the decision.
§ 4a Abs. 1 Ziff. a IVöB-BeitrittsG
This provision is cited regarding the procedural admissibility or merits addressed in the decision.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 24 Abs. 1 SubmV

This provision relates to the procedural ground justifying the dismissal of the appeal concerning the exclusion from the tender procedure.

§ 4a Abs. 1 IVöB-BeitrittsG

This provision is cited regarding the procedural admissibility or merits addressed in the decision.

§ 4a Abs. 1 Ziff. a IVöB-BeitrittsG

This provision is cited regarding the procedural admissibility or merits addressed in the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00617

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00617 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.12.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Ausschluss aus dem Submissionsverfahren wegen ungenügender Referenzen. Vorliegend steht der Vergabeentscheid noch aus. Obschon das beschwerdeführerische Angebot das zweitteuerste ist, ist ihm die Chance auf den Zuschlag insofern nicht leichthin abzusprechen, als bei der Bewertung nicht nur der Gesamtpreis zentral ist. Folglich ist die Beschwerdelegitimation zu bejahen (E. 2.2). Eine Referenz in der Offerteingabe erfüllte die Anforderungen der Ausschreibung nicht (E. 3.3). Die im Beschwerdeverfahren (ersatzweise) neu beigebrachte Referenz ist nicht zu berücksichtigen, da die Beurteilung der Angebote grundsätzlich in dem Stand erfolgt, in welchem sie der Vergabebehörde bei der Offerteingabe eingereicht werden (E. 3.4).

Bei der Nennung von Referenzprojekten handelt es sich nicht bloss um untergeordnete Angaben, sondern um eine projektbezogene Zusammenstellung von Objekten und Personen. Erfüllen Referenzen die Anforderungen nicht, liegt kein kleiner, rein formeller Mangel vor, welcher ohne Weiteres nachträglich behoben werden darf. Demzufolge erweist sich der Verfahrensausschluss als verhältnismässig (E. 3.6). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSCHLUSS AUS DEM VERFAHREN AUSSCHLUSS EINES ANBIETERS BESCHWERDELEGITIMATION CHANCE AUF DEN ZUSCHLAG EIGNUNGSKRITERIEN REFERENZ SUBMISSION · Rechtsnormen: · § 4a Abs. 1 IVöB-BeitrittsG § 4a Abs. 1 Ziff. a IVöB-BeitrittsG § 24 Abs. 1 SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3