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VB.2018.00614 • VG ZH VB.2018.00614 KI-generiert

Administrative Court Upholds Rejection of Building Protection Status

Geschäftsnummer VB.2018.00614
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court reviewed a decision concerning the inclusion and subsequent protection of a building, emphasizing that protection is warranted for structures that significantly shape landscapes or settlements or serve as important witnesses to a specific era, which can stem from the interplay of the building's inherent value and its contextual value. The court reasoned that while expert opinions are crucial in fact-finding, its status as a specialized court allowed it to conduct necessary supplementary investigations when the provided expert report was insufficiently detailed or understandable; furthermore, the court found that the building did not qualify for protection as part of an ensemble due to lacking unique urbanistic quality as a group, and its location alone was insufficient to establish a significant contextual value without contributing through its design and substance, ultimately upholding the original decision to reject protection.

Legislator-Regeste

Amtlich

Inventarentlassung | Unterschutzstellung. Gutachten. Eigen- und Situationswert. Als Schutzobjekte fallen Gebäude in Betracht, die als wichtige Zeugen einer bestimmten Epoche erhaltungswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen. Die Schutzwürdigkeit kann sich aus dem Zusammenspiel von Eigenwert und Situationswert eines Objekts ergeben (E. 3.1). Bei der Sachverhaltsfeststellung haben allfällig vorhandene Fachgutachten eine massgebliche Bedeutung (E. 3.2). Der für die Unterschutzstellung zuständigen Behörde steht bei der Beurteilung der für die Schutzwürdigkeit massgebenden Rechtsbegriffe eine besondere Entscheidungsfreiheit im Grenzbereich zwischen Rechtsanwendung und Ermessensbetätigung zu (E. 3.3). Das vorliegende Gutachten erweist sich als sehr knapp und nicht in allen Punkten nachvollziehbar, was einen triftigen Grund für eine Abweichung von der darin vertretenen Einschätzung darstellen kann (E. 5.1.1). Das Baurekursgericht als Fachgericht war in der Lage, die notwendigen zusätzlichen Erhebungen selbst vorzunehmen und die gewonnenen Beweise zu würdigen (E. 5.1.2). Als Ensemble, das einen rechtserheblichen Situationswert zu begründen vermag, bezeichnet man eine Gruppe von Gebäuden und Aussenräumen, die in ihrem Zusammenhang eine besondere städtebauliche Qualität haben und als Gruppe wahrgenommen werden; solches liegt hier nicht vor (E. 5.2.1 f.). Für sich allein vermag die besondere Lage einer Baute grundsätzlich keinen besonderen Situationswert zu begründen; vielmehr müsste sie - anders als im vorliegenden Fall - von ihrer besonderen Gestaltung und Erscheinung her sowie hinsichtlich der vorhandenen Bausubstanz zur prägenden Wirkung beitragen (E. 5.2.3 f.). Auch die Ermessensausübung bei der Auswahl der für eine Unterschutzstellung geeignetsten Bauten aus der fraglichen Epoche ist nicht zu beanstanden (E. 5.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Administrativgutachten Dienstrechtliche Stellungen Designschutz Legitimation gegen Baubewilligung Baukontrolle Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 203 Abs. I lit. c PBG

This provision appears to be the substantive basis for the decision, as the case concerns the inscription of a building in an inventory.

§ 203 Abs. II PBG

This provision appears to be the substantive basis for the decision, as the case concerns the inscription of a building in an inventory.

§ 213 PBG

This provision appears to be the substantive basis for the decision, as the case concerns the inscription of a building in an inventory.

§ 338b PBG

This provision appears to be the substantive basis for the decision, as the case concerns the inscription of a building in an inventory.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00614

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00614 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.10.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Inventarentlassung · Unterschutzstellung. Gutachten. Eigen- und Situationswert. Als Schutzobjekte fallen Gebäude in Betracht, die als wichtige Zeugen einer bestimmten Epoche erhaltungswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen. Die Schutzwürdigkeit kann sich aus dem Zusammenspiel von Eigenwert und Situationswert eines Objekts ergeben (E. 3.1).

Bei der Sachverhaltsfeststellung haben allfällig vorhandene Fachgutachten eine massgebliche Bedeutung (E. 3.2). Der für die Unterschutzstellung zuständigen Behörde steht bei der Beurteilung der für die Schutzwürdigkeit massgebenden Rechtsbegriffe eine besondere Entscheidungsfreiheit im Grenzbereich zwischen Rechtsanwendung und Ermessensbetätigung zu (E. 3.3). Das vorliegende Gutachten erweist sich als sehr knapp und nicht in allen Punkten nachvollziehbar, was einen triftigen Grund für eine Abweichung von der darin vertretenen Einschätzung darstellen kann (E. 5.1.1).

Das Baurekursgericht als Fachgericht war in der Lage, die notwendigen zusätzlichen Erhebungen selbst vorzunehmen und die gewonnenen Beweise zu würdigen (E. 5.1.2). Als Ensemble, das einen rechtserheblichen Situationswert zu begründen vermag, bezeichnet man eine Gruppe von Gebäuden und Aussenräumen, die in ihrem Zusammenhang eine besondere städtebauliche Qualität haben und als Gruppe wahrgenommen werden; solches liegt hier nicht vor (E. 5.2.1 f.). Für sich allein vermag die besondere Lage einer Baute grundsätzlich keinen besonderen Situationswert zu begründen; vielmehr müsste sie - anders als im vorliegenden Fall - von ihrer besonderen Gestaltung und Erscheinung her sowie hinsichtlich der vorhandenen Bausubstanz zur prägenden Wirkung beitragen (E. 5.2.3 f.).

Auch die Ermessensausübung bei der Auswahl der für eine Unterschutzstellung geeignetsten Bauten aus der fraglichen Epoche ist nicht zu beanstanden (E. 5.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSWAHLERMESSEN EIGENWERT GUTACHTEN IDEELLE VERBANDSBESCHWERDE PROVOKATIONSBEGEHREN SACHVERHALTSFESTSTELLUNG SITUATIONSWERT UNTERSCHUTZSTELLUNG · Rechtsnormen: · § 203 Abs. I lit. c PBG § 203 Abs. II PBG § 213 PBG § 338b PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3