Double Reimbursement as Income for Social Assistance Recalculation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA claimant who had received a double reimbursement of an initial down payment of over CHF 11,000 following a car leasing arrangement, which he allegedly spent on living expenses and could not repay to the creditor who obtained a loss certificate, was deemed to have had his economic capacity increased by the full amount of the double reimbursement, leading the authority to count the entire sum as income for the purpose of calculating the reimbursement of previously received social assistance; the court upheld this decision, reasoning that even though a loss certificate was issued, the claimant's initial use of the improperly received funds for subsistence meant the economic benefit remained and warranted the full income attribution, though the loss certificate debt would be considered a liability in future assessments.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe Der Beschwerdeführer erwarb angeblich für seine Schwester ein Auto im Leasing und zahlte dafür Fr. 11'535.90 an. Wenig später wurde das Auto der Garage wieder zurückgegeben. In der Folge bezahlte die Garage dem Beschwerdeführer die Anzahlung von Fr. 11'353.90 versehentlich zweimal zurück. Die Garage betrieb den Beschwerdeführer für die Rückgabe des versehentlich zu viel bezahlten Betrages und erhielt dafür einen Verlustschein (I.A.). Die Beschwerdegegnerin rechnete dem Beschwerdeführer u.a. diese doppelt zurückerhaltene Anzahlung als Einkommen an und forderte geleistete Sozialhilfe zurück. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Geld für den Vorschuss stamme von seiner Schwester und er habe es ihr sofort in bar zurückbezahlt, ist nicht belegt. Aus den Kontoauszügen gehen keine entsprechenden Barbezüge hervor. Eine Rückzahlung an die Schwester ist daher nicht nachgewiesen. Zwar hätte der Beschwerdeführer die zweite Rückerstattung in der Höhe von Fr. 11'353.90 nicht behalten dürfen und erwirkte die Gläubigerin aus der Betreibung einen Verlustschein über den entsprechenden Betrag. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch die ganze Summe zur Finanzierung seines Lebensunterhalts eingesetzt hat, sodass sie von der Gläubigerin nicht mehr zurückgefordert werden konnte, ändert der Verlustschein nichts daran, dass durch die doppelte Rückerstattung von Fr. 11'353.90 die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall auch um diesen Betrag gesteigert wurde und ihm somit der volle Betrag (Fr. 22'707.80) als Einkommen anzurechnen ist. Die Verlustscheinforderung wird indessen in den künftigen Berechnungen beim Vermögen als Schuld zu berücksichtigen sein (E. 3.4). Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten.
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KI-generiertThis article, concerning the calculation of income and resources, was the basis for upholding the recalculation of benefits.
This specific provision regarding income was applied in the decision to uphold the assessment of undue payments.
This provision concerning the recognition of income was applied in the decision to uphold the assessment of undue payments.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00613
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00613 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.10.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe Der Beschwerdeführer erwarb angeblich für seine Schwester ein Auto im Leasing und zahlte dafür Fr. 11'535.90 an. Wenig später wurde das Auto der Garage wieder zurückgegeben. In der Folge bezahlte die Garage dem Beschwerdeführer die Anzahlung von Fr. 11'353.90 versehentlich zweimal zurück.
Die Garage betrieb den Beschwerdeführer für die Rückgabe des versehentlich zu viel bezahlten Betrages und erhielt dafür einen Verlustschein (I.A.). Die Beschwerdegegnerin rechnete dem Beschwerdeführer u.a. diese doppelt zurückerhaltene Anzahlung als Einkommen an und forderte geleistete Sozialhilfe zurück. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Geld für den Vorschuss stamme von seiner Schwester und er habe es ihr sofort in bar zurückbezahlt, ist nicht belegt. Aus den Kontoauszügen gehen keine entsprechenden Barbezüge hervor. Eine Rückzahlung an die Schwester ist daher nicht nachgewiesen.
Zwar hätte der Beschwerdeführer die zweite Rückerstattung in der Höhe von Fr. 11'353.90 nicht behalten dürfen und erwirkte die Gläubigerin aus der Betreibung einen Verlustschein über den entsprechenden Betrag. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch die ganze Summe zur Finanzierung seines Lebensunterhalts eingesetzt hat, sodass sie von der Gläubigerin nicht mehr zurückgefordert werden konnte, ändert der Verlustschein nichts daran, dass durch die doppelte Rückerstattung von Fr. 11'353.90 die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall auch um diesen Betrag gesteigert wurde und ihm somit der volle Betrag (Fr. 22'707.80) als Einkommen anzurechnen ist.
Die Verlustscheinforderung wird indessen in den künftigen Berechnungen beim Vermögen als Schuld zu berücksichtigen sein (E. 3.4). Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · EINKOMMEN EINKÜNFTE RÜCKERSTATTUNG RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT SOZIALHILFE VERLUSTSCHEIN WIRTSCHAFTLICHE HILFE WIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT · Rechtsnormen: · § 26 SHG § 26 lit. a SHG § 16 Abs. II lit. a SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3