Zurich Popular Initiative Validity Review on Vehicle Traffic Ban
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed an appeal concerning the validity of a popular initiative in the city that sought to completely free the city area from individual motor vehicle traffic, finding that, unlike at the cantonal level, municipal councils in Zurich do not have discretion to declare an initiative invalid based on conflict with superior law, as state oversight applies. The court reasoned that there is no federal entitlement to maintain public road space for vehicle traffic, cantons and, by extension, the city have the authority to issue local traffic regulations, and the city possesses significant discretionary power in road matters; therefore, the extensive exemption of municipal roads from motorized traffic was not impossible under superior law, meaning there was no irresolvable contradiction between the initiative's purpose and superior legal mandates that would necessitate declaring the initiative invalid.
Legislator-Regeste
AmtlichBeschwerde in Stimmrechtssachen | [Vereinbarkeit einer Volksinitiative mit übergeordnetem Recht, die verlangt, das Stadtgebiet der Stadt Zürich vom individuellen Motorfahrzeugverkehr zu befreien.] Bei der Beurteilung der Gültigkeit von Volksinitiativen haben die zuständigen Organe vom Grundsatz "in dubio pro populo" auszugehen (E. 4 Ingress). Im Gegensatz zur kantonalen Ebene steht einem Gemeindeparlament im Kanton Zürich kein Freiraum bezüglich der Ungültigerklärung einer Initiative wegen Verstosses gegen übergeordnetes Recht offen. Es gilt allgemein die staatliche Aufsicht über die Gemeinden, und deren Beschlüsse über die Gültigkeit von Volksinitiativen sind auf Rekurs hin zu überprüfen (E. 4.3). Es gibt von Bundesrechts wegen keinen Anspruch darauf, dass bestimmte (Strassen-)Flächen dem Verkehr zur Verfügung gestellt werden oder erhalten bleiben (E. 5.2 Ingress). Die Kantone sind im Sinn des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 3 Abs. 3 und 4) zum Erlass lokaler Verkehrsanordnungen für bestimmte oder mehrere bestimmte Strassen befugt; im Kanton Zürich steht diese Befugnis auch der Stadt Zürich zu (E. 5.2.1). Raumplanungsrechtliche Erschliessungsvorgaben könnten auch weiterhin im Einklang mit dem Inititativtext umgesetzt werden (E. 5.2.2). Der Stadt Zürich kommt im Bereich des Strassenwesens ein insgesamt erheblicher Gestaltungsspielraum zu, was somit auch unter dem Aspekt der Gemeindeautonomie zu beachten ist, und sie besitzt in diesem Bereich eine gewisse Entscheidungsfreiheit (E. 5.3). Die Einschränkungen übergeordneter Gesetzgebung im Strassenbereich sind jedenfalls nicht derart, dass eine weitgehende Befreiung der Gemeindestrassen vom motorisierten Individualverkehr unmöglich wäre. Es besteht bei der vorliegenden Inititative zwischen deren Sinn und Zweck einerseits sowie den Geboten übergeordneten Rechts andererseits kein unauflösbarer Widerspruch, der zur Ungültigerklärung führen müsste (E. 5.4). Gutheissung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00612
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00612 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.12.2018 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.05.2020 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Beschwerde in Stimmrechtssachen · [Vereinbarkeit einer Volksinitiative mit übergeordnetem Recht, die verlangt, das Stadtgebiet der Stadt Zürich vom individuellen Motorfahrzeugverkehr zu befreien.] Bei der Beurteilung der Gültigkeit von Volksinitiativen haben die zuständigen Organe vom Grundsatz "in dubio pro populo" auszugehen (E. 4 Ingress).
Im Gegensatz zur kantonalen Ebene steht einem Gemeindeparlament im Kanton Zürich kein Freiraum bezüglich der Ungültigerklärung einer Initiative wegen Verstosses gegen übergeordnetes Recht offen. Es gilt allgemein die staatliche Aufsicht über die Gemeinden, und deren Beschlüsse über die Gültigkeit von Volksinitiativen sind auf Rekurs hin zu überprüfen (E. 4.3). Es gibt von Bundesrechts wegen keinen Anspruch darauf, dass bestimmte (Strassen-)Flächen dem Verkehr zur Verfügung gestellt werden oder erhalten bleiben (E. 5.2 Ingress). Die Kantone sind im Sinn des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 3 Abs. 3 und 4) zum Erlass lokaler Verkehrsanordnungen für bestimmte oder mehrere bestimmte Strassen befugt; im Kanton Zürich steht diese Befugnis auch der Stadt Zürich zu (E. 5.2.1).
Raumplanungsrechtliche Erschliessungsvorgaben könnten auch weiterhin im Einklang mit dem Inititativtext umgesetzt werden (E. 5.2.2). Der Stadt Zürich kommt im Bereich des Strassenwesens ein insgesamt erheblicher Gestaltungsspielraum zu, was somit auch unter dem Aspekt der Gemeindeautonomie zu beachten ist, und sie besitzt in diesem Bereich eine gewisse Entscheidungsfreiheit (E. 5.3). Die Einschränkungen übergeordneter Gesetzgebung im Strassenbereich sind jedenfalls nicht derart, dass eine weitgehende Befreiung der Gemeindestrassen vom motorisierten Individualverkehr unmöglich wäre.
Es besteht bei der vorliegenden Inititative zwischen deren Sinn und Zweck einerseits sowie den Geboten übergeordneten Rechts andererseits kein unauflösbarer Widerspruch, der zur Ungültigerklärung führen müsste (E. 5.4). Gutheissung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit. · --- · Stichworte: · FAHRVERBOT FUNKTIONELLE VERKEHRSANORDNUNG STADT ZÜRICH STIMMRECHTSBESCHWERDE STRASSENWESEN UNGÜLTIGERKLÄRUNG VOLKSINITIATIVE · Rechtsnormen: · Art. 121 Abs. II GPR Art. 148 Abs. II GPR Art. 28 Abs. I KV Art. 104 KV Art. 3 Abs. III SVG Art. 3 Abs. IV SVG Art. 14 lit. g GemeindeO Zürich · Publikationen:
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