Zurich Vehicle Ban Initiative Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a popular initiative proposing to ban individual motor vehicle traffic from the city of Zurich. The court reasoned that, in accordance with the principle of "in dubio pro populo," initiatives should only be invalidated if they irreconcilably conflict with higher law. The court found no such conflict, noting that federal law does not guarantee access to certain road areas for traffic, and that cantons and municipalities have the authority to issue local traffic regulations. The court concluded that the initiative's goals were compatible with existing planning and road laws, and therefore upheld the initiative.
Legislator-Regeste
AmtlichBeschwerde in Stimmrechtssachen | [Vereinbarkeit einer Volksinitiative mit übergeordnetem Recht, die verlangt, das Stadtgebiet der Stadt Zürich vom individuellen Motorfahrzeugverkehr zu befreien.] Bei der Beurteilung der Gültigkeit von Volksinitiativen haben die zuständigen Organe vom Grundsatz "in dubio pro populo" auszugehen (E. 4 Ingress). Im Gegensatz zur kantonalen Ebene steht einem Gemeindeparlament im Kanton Zürich kein Freiraum bezüglich der Ungültigerklärung einer Initiative wegen Verstosses gegen übergeordnetes Recht offen. Es gilt allgemein die staatliche Aufsicht über die Gemeinden, und deren Beschlüsse über die Gültigkeit von Volksinitiativen sind auf Rekurs hin zu überprüfen (E. 4.3). Es gibt von Bundesrechts wegen keinen Anspruch darauf, dass bestimmte (Strassen-)Flächen dem Verkehr zur Verfügung gestellt werden oder erhalten bleiben (E. 5.2 Ingress). Die Kantone sind im Sinn des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 3 Abs. 3 und 4) zum Erlass lokaler Verkehrsanordnungen für bestimmte oder mehrere bestimmte Strassen befugt; im Kanton Zürich steht diese Befugnis auch der Stadt Zürich zu (E. 5.2.1). Raumplanungsrechtliche Erschliessungsvorgaben könnten auch weiterhin im Einklang mit dem Inititativtext umgesetzt werden (E. 5.2.2). Der Stadt Zürich kommt im Bereich des Strassenwesens ein insgesamt erheblicher Gestaltungsspielraum zu, was somit auch unter dem Aspekt der Gemeindeautonomie zu beachten ist, und sie besitzt in diesem Bereich eine gewisse Entscheidungsfreiheit (E. 5.3). Die Einschränkungen übergeordneter Gesetzgebung im Strassenbereich sind jedenfalls nicht derart, dass eine weitgehende Befreiung der Gemeindestrassen vom motorisierten Individualverkehr unmöglich wäre. Es besteht bei der vorliegenden Inititative zwischen deren Sinn und Zweck einerseits sowie den Geboten übergeordneten Rechts andererseits kein unauflösbarer Widerspruch, der zur Ungültigerklärung führen müsste (E. 5.4). Gutheissung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to establish that cantons are empowered to issue local traffic regulations for specific roads.
Used to establish that cantons are empowered to issue local traffic regulations for specific roads.
Cited as the basis for the City of Zurich's authority in road matters.
Cited as a procedural rule related to the review of municipal decisions on the validity of popular initiatives.
Cited as a procedural rule related to the review of municipal decisions on the validity of popular initiatives.
Cited as a procedural rule granting the right to appeal municipal decisions on the validity of popular initiatives.
Cited as a procedural rule regarding appeals against decisions of municipal authorities.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00611
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00611 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.12.2018 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.05.2020 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Beschwerde in Stimmrechtssachen · [Vereinbarkeit einer Volksinitiative mit übergeordnetem Recht, die verlangt, das Stadtgebiet der Stadt Zürich vom individuellen Motorfahrzeugverkehr zu befreien.] Bei der Beurteilung der Gültigkeit von Volksinitiativen haben die zuständigen Organe vom Grundsatz "in dubio pro populo" auszugehen (E. 4 Ingress).
Im Gegensatz zur kantonalen Ebene steht einem Gemeindeparlament im Kanton Zürich kein Freiraum bezüglich der Ungültigerklärung einer Initiative wegen Verstosses gegen übergeordnetes Recht offen. Es gilt allgemein die staatliche Aufsicht über die Gemeinden, und deren Beschlüsse über die Gültigkeit von Volksinitiativen sind auf Rekurs hin zu überprüfen (E. 4.3). Es gibt von Bundesrechts wegen keinen Anspruch darauf, dass bestimmte (Strassen-)Flächen dem Verkehr zur Verfügung gestellt werden oder erhalten bleiben (E. 5.2 Ingress). Die Kantone sind im Sinn des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 3 Abs. 3 und 4) zum Erlass lokaler Verkehrsanordnungen für bestimmte oder mehrere bestimmte Strassen befugt; im Kanton Zürich steht diese Befugnis auch der Stadt Zürich zu (E. 5.2.1).
Raumplanungsrechtliche Erschliessungsvorgaben könnten auch weiterhin im Einklang mit dem Inititativtext umgesetzt werden (E. 5.2.2). Der Stadt Zürich kommt im Bereich des Strassenwesens ein insgesamt erheblicher Gestaltungsspielraum zu, was somit auch unter dem Aspekt der Gemeindeautonomie zu beachten ist, und sie besitzt in diesem Bereich eine gewisse Entscheidungsfreiheit (E. 5.3). Die Einschränkungen übergeordneter Gesetzgebung im Strassenbereich sind jedenfalls nicht derart, dass eine weitgehende Befreiung der Gemeindestrassen vom motorisierten Individualverkehr unmöglich wäre.
Es besteht bei der vorliegenden Inititative zwischen deren Sinn und Zweck einerseits sowie den Geboten übergeordneten Rechts andererseits kein unauflösbarer Widerspruch, der zur Ungültigerklärung führen müsste (E. 5.4). Gutheissung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit. · --- · Stichworte: · FAHRVERBOT FUNKTIONELLE VERKEHRSANORDNUNG STADT ZÜRICH STIMMRECHTSBESCHWERDE STRASSENWESEN UNGÜLTIGERKLÄRUNG VOLKSINITIATIVE · Rechtsnormen: · Art. 121 Abs. II GPR Art. 148 Abs. II GPR Art. 28 Abs. I KV Art. 104 KV Art. 3 Abs. III SVG Art. 3 Abs. IV SVG Art. 14 lit. g GemeindeO Zürich · Publikationen:
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