Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00609 • VG ZH VB.2018.00609 KI-generiert

Building Permit Appeal Regarding Right-of-Way Easement and Parking Increase

Geschäftsnummer VB.2018.00609
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court considered an appeal concerning a building permit where the dispute involved the interpretation and use of a right-of-way easement, specifically regarding an increase in parking spaces from ten to sixteen associated with a proposed building project. The court reasoned that administrative authorities should exercise restraint when addressing preliminary civil law questions, but in this case, the project's scope, including its compliance with a mutual right to build adjacent to the property line and potential vertical extension, was clearly a matter for the building permit process and not subject to referral to civil proceedings. Furthermore, the court determined that the increase in parking spaces constituted a noticeable but not unreasonable burden beyond what could have been foreseen when the five-meter-wide, unmeasured right-of-way easement was established, ultimately qualifying the project as approvable and granting the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Auslegung einer Dienstbarkeit; Inanspruchnahme eines Fahrwegrechts. Verwaltungsbehörden haben hinsichtlich der vorfrageweisen Beantwortung von zivilrechtlichen Fragen Zurückhaltung zu üben (E. 3.3). Vorliegend ist offenkundig, dass mit dem vereinbarten Grenzbau- und Anbaurecht gegenseitig das Recht eingeräumt wurde, auf dem eigenen Grundstück einen Grenzbau zu errichten und – gegebenenfalls – das neue Gebäude an einen Grenzbau in geschlossener Bauweise anzubauen. Der dabei verwendete Begriff des Anbaurechts hat nichts mit der Frage zu tun, ob ein bestehendes Gebäude wie vorliegend vertikal erweitert werden darf. Die Beurteilung dieser Frage ist somit nicht auf den Zivilweg zur verweisen. Das umstrittene Projekt ist als bewilligungsfähig zu qualifizieren (E. 3.5 f.). Die einzige Beschränkung des eingeräumten Fuss- und Fahrwegrechts besteht in der Breite auf fünf Metern, weshalb es sich um ein ungemessenes Fuss- und Fahrwegrecht handelt (E. 4.2.1). Relevant für die Inanspruchnahme des Fahrwegrechts ist vorliegend die Anzahl der Abstellplätze, welche sich von zehn auf sechzehn erhöhen. Dies ist zwar eine spürbare Zunahme, jedoch keineswegs eine Mehrbelastung, die bei Begründung der Dienstbarkeit vernünftigerweise nicht hat in Betracht gezogen werden können (E. 4.2.2). Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
Baurechtsdienstbarkeit Wegrecht Bewilligungskonformität Ausdehnung des Verfahrens Verwaltungsbehörde Baulinie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 289 Abs. I PBG

This provision is cited as the legal norm relevant to the decision, which ultimately approved the project.

§ 289 Abs. II PBG

This provision is cited as the legal norm relevant to the decision, which ultimately approved the project.

Art. 738 ZGB

This provision concerning easements is cited as the legal norm relevant to the decision regarding the scope of the right of way.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00609

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219499&W10_KEY=13317058&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00609 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.08.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Auslegung einer Dienstbarkeit; Inanspruchnahme eines Fahrwegrechts. Verwaltungsbehörden haben hinsichtlich der vorfrageweisen Beantwortung von zivilrechtlichen Fragen Zurückhaltung zu üben (E. 3.3). Vorliegend ist offenkundig, dass mit dem vereinbarten Grenzbau- und Anbaurecht gegenseitig das Recht eingeräumt wurde, auf dem eigenen Grundstück einen Grenzbau zu errichten und – gegebenenfalls – das neue Gebäude an einen Grenzbau in geschlossener Bauweise anzubauen.

Der dabei verwendete Begriff des Anbaurechts hat nichts mit der Frage zu tun, ob ein bestehendes Gebäude wie vorliegend vertikal erweitert werden darf. Die Beurteilung dieser Frage ist somit nicht auf den Zivilweg zur verweisen. Das umstrittene Projekt ist als bewilligungsfähig zu qualifizieren (E. 3.5 f.). Die einzige Beschränkung des eingeräumten Fuss- und Fahrwegrechts besteht in der Breite auf fünf Metern, weshalb es sich um ein ungemessenes Fuss- und Fahrwegrecht handelt (E. 4.2.1). Relevant für die Inanspruchnahme des Fahrwegrechts ist vorliegend die Anzahl der Abstellplätze, welche sich von zehn auf sechzehn erhöhen.

Dies ist zwar eine spürbare Zunahme, jedoch keineswegs eine Mehrbelastung, die bei Begründung der Dienstbarkeit vernünftigerweise nicht hat in Betracht gezogen werden können (E. 4.2.2). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABSTELLPLÄTZE ANBAU DIENSTBARKEIT ERSCHLIESSUNG FAHRWEGRECHT GRENZBAURECHT VORFRAGEWEISE WEGRECHT · Rechtsnormen: · § 289 Abs. I PBG § 289 Abs. II PBG Art. 738 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3