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VB.2018.00604 • VG ZH VB.2018.00604 KI-generiert

Municipality's Appeal on Rent Reduction and Social Assistance Dismissed for Lack of Irreparable Harm

Geschäftsnummer VB.2018.00604
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court declined to rule on the appeal regarding the reduction of rent and the reimbursement of social assistance benefits. The court found that the appellant, a municipality, had standing to appeal due to the significant financial sum involved. However, the court determined that the appellant would not suffer irreparable harm that could not be remedied by a favorable final decision, nor would an immediate decision save substantial time or cost. Therefore, the appeal was dismissed without prejudice to the merits of the case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe. [Die Vorinstanz stellte mit Präsidialverfügung fest, dass dem Rekurs von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, und verpflichtete die Gemeinde im Sinn einer vorsorglichen Massnahme, bis zu einem rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichts im Verfahren VB.2018.00257 weiterhin den ungekürzten Mietzins der Beschwerdeführerin zu übernehmen.] Vorliegend steht die Leistung eines – für die eher kleine Gemeinde – im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht unerheblichen Betrags infrage, weshalb die Beschwerdelegitimation zu bejahen ist (E. 2.2). Die Sendung des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2018 gilt aufgrund der Zustellfiktion als der Beschwerdeführerin zugestellt (E. 3.2). Der Beschluss der Beschwerdeführerin vom 11. Juli 2018 stellt eine neue, eigenständige Anordnung dar, indem er die Reduktion des Mietzinses "per sofort" und zudem die Rückerstattung bezogener Leistungen seitens der Beschwerdegegnerin festlegt. Mangels gegenteiliger Anordnung kam bzw. kommt dem dagegen erhobenen Rekurs von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Gleichzeitig war damit auch die Vorinstanz zuständig, dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Von Nichtigkeit der Präsidialverfügung vom 7. September 2018 kann nicht gesprochen werden (E. 4.2.3). Der Beschwerdeführerin erwächst kein nicht wiedergutzumachender Nachteil, der mit einem günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar wäre. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (E. 4.4). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Mietzinsherabsetzung Kürzung der Sozialhilfe Legitimation der Gemeinde Fürsorgegemeinde Beschwerdelegitimation aufschiebende Wirkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. I BGG

This provision is cited in relation to the suspensive effect of the appeal, which is a key element in the decision.

§ 19a Abs. II VRG

This provision is cited in relation to the suspensive effect of the appeal.

§ 21 Abs. II VRG

This provision is cited in relation to the suspensive effect of the appeal.

§ 41 Abs. III VRG

This provision is cited in relation to the suspensive effect of the appeal.

§ 49 VRG

This provision is cited in relation to the suspensive effect of the appeal.

§ 138 Abs. I ZPO CH

This provision is cited in relation to the suspensive effect of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00604

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00604 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.02.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe. [Die Vorinstanz stellte mit Präsidialverfügung fest, dass dem Rekurs von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, und verpflichtete die Gemeinde im Sinn einer vorsorglichen Massnahme, bis zu einem rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichts im Verfahren VB.2018.00257 weiterhin den ungekürzten Mietzins der Beschwerdeführerin zu übernehmen.] Vorliegend steht die Leistung eines – für die eher kleine Gemeinde – im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht unerheblichen Betrags infrage, weshalb die Beschwerdelegitimation zu bejahen ist (E. 2.2).

Die Sendung des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2018 gilt aufgrund der Zustellfiktion als der Beschwerdeführerin zugestellt (E. 3.2). Der Beschluss der Beschwerdeführerin vom 11. Juli 2018 stellt eine neue, eigenständige Anordnung dar, indem er die Reduktion des Mietzinses "per sofort" und zudem die Rückerstattung bezogener Leistungen seitens der Beschwerdegegnerin festlegt. Mangels gegenteiliger Anordnung kam bzw. kommt dem dagegen erhobenen Rekurs von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Gleichzeitig war damit auch die Vorinstanz zuständig, dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Von Nichtigkeit der Präsidialverfügung vom 7. September 2018 kann nicht gesprochen werden (E. 4.2.3). Der Beschwerdeführerin erwächst kein nicht wiedergutzumachender Nachteil, der mit einem günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar wäre. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (E. 4.4).

Nichteintreten. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG LEGITIMATION DER GEMEINDE NEGATIVE VERFÜGUNG NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL NICHTIGKEIT RECHTLICHES GEHÖR WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUSTELLFIKTION ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. I BGG § 19a Abs. II VRG § 21 Abs. II VRG § 41 Abs. III VRG § 49 VRG § 138 Abs. I ZPO CH · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3