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VB.2018.00603 • VG ZH VB.2018.00603 KI-generiert

Procurement Challenge Affirming Authority Discretion in Evaluating Energy Wood Contract Bid

Geschäftsnummer VB.2018.00603
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed a procurement challenge concerning the award of a contract for hacking and transporting energy wood, where the court affirmed the awarding authority's broad discretion in assessing and applying award criteria, emphasizing that while bidders must clearly indicate essential aspects of their offer, a detailed evaluation matrix is not mandatory beforehand, and the authority could rely on the information submitted at the time of the bid unless obvious errors existed, ultimately finding that the slightly better evaluation of the ultimately selected bid fell within the authority's discretionary power and upheld the award decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Hacken und Transport von Energieholz: Bewertung der Zuschlagskriterien. Bei der Festlegung und Anwendung der Zuschlagskriterien steht der Vergabebehörde ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht nicht eingreift (E. 3.1). Für die Anbietenden muss erkennbar sein, welche Aspekte eines Angebots für dessen Bewertung wesentlich sind. Zudem muss im Voraus keine detaillierte Bewertungsmatrix bekanntgegeben werden. Für die Bewertung massgebend sind die Angaben und Unterlagen der Anbietenden im Zeitpunkt der Offerteinreichung. Für deren Inhalt und die sorgfältige Ausarbeitung ist grundsätzlich jeder Bieter selbst verantwortlich. Ergänzungen sind lediglich während des Vergabeverfahrens im Rahmen der Vorschriften von § 29 und 30 SubmV zulässig. Die vergebende Amtsstelle kann zwar Erfahrungen aus früheren Aufträgen in die Bewertung miteinbeziehen, sie ist jedoch nicht dazu verpflichtet. Auch eine Pflicht seitens der Vergabebehörde, in einem Fall wie dem vorliegenden, wo kein offensichtlicher Fehler vorlag, nachzufragen, bestand nicht. Auf die Angaben in den Offerten durfte sie sich bei der Beurteilung verlassen, sofern keine Hinweise für gegenteilige Annahmen bestehen, da alle Anbietenden zu wahrheitsgemässen Angaben verpflichtet sind. Insgesamt erweist sich die leicht bessere Bewertung des Angebots der Mitbeteiligten als im Ermessen der Vergabebehörde liegend (E. 4). Abweisung.

Schlagwörter

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verwaltungsrechtlicher Vertrag Auftraggeber im öffentlichen Beschaffungswesen Antrag zum Vertragsabschluss Beurteilungsspielraum Beurteilungskriterien Offertbewertung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 13 Abs. I lit. m SubmV
This provision is listed under 'Rechtsnormen' and relates to the substantive issue judged in the decision (assessment of award criteria).
§ 13 Abs. II SubmV
This provision is listed under 'Rechtsnormen' and relates to the substantive issue judged in the decision (assessment of award criteria).
§ 16 Abs. I SubmV
This provision is listed under 'Rechtsnormen' and relates to the substantive issue judged in the decision (assessment of award criteria).
§ 33 SubmV
This provision is listed under 'Rechtsnormen' and relates to the substantive issue judged in the decision (assessment of award criteria).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 13 Abs. I lit. m SubmV

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and relates to the substantive issue judged in the decision (assessment of award criteria).

§ 13 Abs. II SubmV

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and relates to the substantive issue judged in the decision (assessment of award criteria).

§ 16 Abs. I SubmV

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and relates to the substantive issue judged in the decision (assessment of award criteria).

§ 33 SubmV

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and relates to the substantive issue judged in the decision (assessment of award criteria).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00603

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00603 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.01.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Hacken und Transport von Energieholz: Bewertung der Zuschlagskriterien. Bei der Festlegung und Anwendung der Zuschlagskriterien steht der Vergabebehörde ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht nicht eingreift (E. 3.1). Für die Anbietenden muss erkennbar sein, welche Aspekte eines Angebots für dessen Bewertung wesentlich sind.

Zudem muss im Voraus keine detaillierte Bewertungsmatrix bekanntgegeben werden. Für die Bewertung massgebend sind die Angaben und Unterlagen der Anbietenden im Zeitpunkt der Offerteinreichung. Für deren Inhalt und die sorgfältige Ausarbeitung ist grundsätzlich jeder Bieter selbst verantwortlich. Ergänzungen sind lediglich während des Vergabeverfahrens im Rahmen der Vorschriften von § 29 und 30 SubmV zulässig. Die vergebende Amtsstelle kann zwar Erfahrungen aus früheren Aufträgen in die Bewertung miteinbeziehen, sie ist jedoch nicht dazu verpflichtet.

Auch eine Pflicht seitens der Vergabebehörde, in einem Fall wie dem vorliegenden, wo kein offensichtlicher Fehler vorlag, nachzufragen, bestand nicht. Auf die Angaben in den Offerten durfte sie sich bei der Beurteilung verlassen, sofern keine Hinweise für gegenteilige Annahmen bestehen, da alle Anbietenden zu wahrheitsgemässen Angaben verpflichtet sind. Insgesamt erweist sich die leicht bessere Bewertung des Angebots der Mitbeteiligten als im Ermessen der Vergabebehörde liegend (E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEWERTUNG ERMESSEN GEWICHTUNG SUBMISSIONSRECHT ZUSCHLAGSKRITERIEN · Rechtsnormen:

· § 13 Abs. I lit. m SubmV § 13 Abs. II SubmV § 16 Abs. I SubmV § 33 SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3