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VB.2018.00602 • VG ZH VB.2018.00602 KI-generiert

Residency Permit Revocation Upheld for Sham Marriage

Geschäftsnummer VB.2018.00602
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the revocation of a residency permit due to strong evidence suggesting the marriage was entered into solely for immigration purposes, as supported by the applicant's history of four engagements, three marriages, and two divorces within nine years, and the applicant failed to provide sufficient counter-evidence.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung (Widerruf) | [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Scheinehe.] Es ergeben sich gewichtige Indizien dafür, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau nur zum Schein geschlossen wurde (E.3.1). Der Eindruck erhärtet sich auch durch die Vorgeschichte. Der Beschwerdeführer war innert neun Jahren viermal verlobt, dreimal verheiratet und wurde zweimal geschieden (E. 3.2) Dem Beschwerdeführer ist der Gegenbeweis nicht gelungen (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Bewilligungsentzug Gültigkeit der Ehe Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung rückwirkende Aufenthaltsbewilligung Mischehe Scheidungsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 51 Abs. I lit. a AIG

This provision was the basis for the rejection of the appeal concerning the revocation of the residence permit due to a sham marriage.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00602

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00602 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.03.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.05.2019 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Widerruf) · [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Scheinehe.] Es ergeben sich gewichtige Indizien dafür, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau nur zum Schein geschlossen wurde (E.3.1). Der Eindruck erhärtet sich auch durch die Vorgeschichte. Der Beschwerdeführer war innert neun Jahren viermal verlobt, dreimal verheiratet und wurde zweimal geschieden (E. 3.2) Dem Beschwerdeführer ist der Gegenbeweis nicht gelungen (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · SCHEINEHE · Rechtsnormen: · Art. 51 Abs. I lit. a AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3