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VB.2018.00601 • VG ZH VB.2018.00601 KI-generiert

Detention Pending Deportation Overruled Due to Disproportionate Impact and Unclear Obstruction

Geschäftsnummer VB.2018.00601
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a decision imposing detention pending deportation (Durchsetzungshaft) on an individual whose removal from the country was obstructed because they allegedly failed to cooperate with identity confirmation or document procurement. The court reasoned that while detention is permissible if the inability to execute the removal order stems from the individual's personal conduct, the public interest in such detention is diminished when it is unclear if the individual can actually provide the necessary information or documents, especially considering the individual's significant personal interests, including an intimate partnership, recent fatherhood, and health issues, alongside the fact that the individual had already served the maximum prison sentence for their unlawful residence, leading the court to conclude that the ordered detention was disproportionate and thus granted the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bestätigung Durchsetzungshaft (G.-Nr. GI180212-L) | Durchsetzungshaft; Verhältnismässigkeit. Die Durchsetzungshaft soll die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftigen Wegweisung – trotz entsprechender behördlicher Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint. Dabei muss der Grund für die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im persönlichen Verhalten der ausländischen Person liegen (E. 3.2). Zusammenfassend bestehen keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass die Wegweisung aufgrund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht vollzogen werden kann. Da Zweifel an der Kooperationswilligkeit jedoch genügen können, erscheint die Anordnung der Durchsetzungshaft grundsätzlich als zulässig (E. 3.3). Das öffentliche Interesse an der angeordneten Durchsetzungshaft wird dadurch relativiert, dass vorliegend nicht klar ist, ob der Beschwerdeführer überhaupt in der Lage ist, weitere Angaben zur Person oder Bemühungen zur Papierbeschaffung zu machen. Angesichts des entgegenstehenden Interesses des Beschwerdeführers, welcher in einer eheähnlichen Beziehung lebt, vor wenigen Monaten Vater eines Kindes wurde und gesundheitlich angeschlagen ist, erweist sich die angeordnete Durchsetzungshaft als unverhältnismässig, zumal der Beschwerdeführer wegen seines rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz bereits mit der gesetzlichen Maximalstrafe von insgesamt einem Jahr Freiheitsentzug belegt worden ist (E. 3.4). Gutheissung.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Abschiebung Freizügigkeitseinschränkung Überhaft Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Haftprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 78 Abs. 1 AuG
This article, concerning enforcement detention, forms the substantive basis for the court's decision to grant the appeal and overturn the detention order.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 78 Abs. 1 AuG

This article, concerning enforcement detention, forms the substantive basis for the court's decision to grant the appeal and overturn the detention order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00601

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00601 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.10.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bestätigung Durchsetzungshaft (G.-Nr. GI180212-L) · Durchsetzungshaft; Verhältnismässigkeit.

Die Durchsetzungshaft soll die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftigen Wegweisung – trotz entsprechender behördlicher Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint. Dabei muss der Grund für die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im persönlichen Verhalten der ausländischen Person liegen (E. 3.2). Zusammenfassend bestehen keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass die Wegweisung aufgrund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht vollzogen werden kann.

Da Zweifel an der Kooperationswilligkeit jedoch genügen können, erscheint die Anordnung der Durchsetzungshaft grundsätzlich als zulässig (E. 3.3). Das öffentliche Interesse an der angeordneten Durchsetzungshaft wird dadurch relativiert, dass vorliegend nicht klar ist, ob der Beschwerdeführer überhaupt in der Lage ist, weitere Angaben zur Person oder Bemühungen zur Papierbeschaffung zu machen. Angesichts des entgegenstehenden Interesses des Beschwerdeführers, welcher in einer eheähnlichen Beziehung lebt, vor wenigen Monaten Vater eines Kindes wurde und gesundheitlich angeschlagen ist, erweist sich die angeordnete Durchsetzungshaft als unverhältnismässig, zumal der Beschwerdeführer wegen seines rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz bereits mit der gesetzlichen Maximalstrafe von insgesamt einem Jahr Freiheitsentzug belegt worden ist (E. 3.4).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · DURCHSETZUNGSHAFT FAMILIÄRE BEZIEHUNG GESUNDHEITSPROBLEME IDENTITÄTSABKLÄRUNG SCHWERER EINGRIFF VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG · Rechtsnormen: · Art. 78 Abs. 1 AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3