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VB.2018.00600 • VG ZH VB.2018.00600 KI-generiert

Extension of Protection Measures Upheld Due to Endangered Children

Geschäftsnummer VB.2018.00600
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the extension of protection measures against the respondent under the Violence Protection Act, finding that while the parties' accounts differed, the applicant's statements did not sufficiently contradict the respondent's credible claims. The court determined that the children were directly and indirectly affected by the incidents leading to the protection measures, thus qualifying as endangered persons. Given the ongoing tension, the applicant's continued alcohol consumption, and a pending child protective services case where the respondent seeks sole custody, the court deemed a two-month extension of the protection measures proportionate. The applicant's request for legal aid was granted, and the appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS180033 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern Die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber dem Beschwerdegegner blieb unangefochten (E. 1.2). Verzicht auf den Beizug weiterer Akten und die Einvernahme von Zeugen (E. 4). Zwar sind die Schilderungen beider Parteien nicht gänzlich widerspruchsfrei. Insgesamt vermögen die Aussagen der Beschwerdeführerin die Schilderungen des Beschwerdegegners nicht in Zweifel zu ziehen, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Haftrichterin die Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdegegners als glaubhaft erachtet hat (E. 5.3 f.). Die beiden Kinder sind sowohl direkt als auch indirekt von den Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfällen betroffen. Sie sind deshalb als gefährdete Personen im Sinn des Gewaltschutzgesetzes zu qualifizieren (E. 6.2). Weitere Konflikte und Tätlichkeiten sind nicht ausgeschlossen, da die Situation zwischen den Parteien bereits seit längerer Zeit angespannt scheint, die Beschwerdeführerin offenbar weiterhin Alkohol konsumiert und sich die Parteien derzeit in einem Verfahren vor der KESB gegenüberstehen, wobei der Beschwerdegegner die alleinige Obhut für die Kinder beantragt hat. Eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um zwei Monate erscheint nicht gerade unverhältnismässig und liegt im Ermessensspielraum der Haftrichterin (E. 6.3). Gewährung UP/URB für die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren (E. 7.3). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Kindesschutzmassnahmen Gesetzlicher Schutz unentgeltliche Rechtspflege Klageschrift Verlängerung der Sicherheitshaft Gefährdung des Kindeswohls

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 6 GSG

Cited as the legal basis for the extension of protection measures.

Art. 10 GSG

Cited as the legal basis for the extension of protection measures.

Art. 2 GSG

Cited in relation to the qualification of the children as endangered persons.

Art. 3 GSG

Cited in relation to the qualification of the children as endangered persons.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00600

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00600 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.10.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS180033 · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern Die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber dem Beschwerdegegner blieb unangefochten (E. 1.2). Verzicht auf den Beizug weiterer Akten und die Einvernahme von Zeugen (E. 4).

Zwar sind die Schilderungen beider Parteien nicht gänzlich widerspruchsfrei. Insgesamt vermögen die Aussagen der Beschwerdeführerin die Schilderungen des Beschwerdegegners nicht in Zweifel zu ziehen, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Haftrichterin die Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdegegners als glaubhaft erachtet hat (E. 5.3 f.). Die beiden Kinder sind sowohl direkt als auch indirekt von den Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfällen betroffen. Sie sind deshalb als gefährdete Personen im Sinn des Gewaltschutzgesetzes zu qualifizieren (E. 6.2).

Weitere Konflikte und Tätlichkeiten sind nicht ausgeschlossen, da die Situation zwischen den Parteien bereits seit längerer Zeit angespannt scheint, die Beschwerdeführerin offenbar weiterhin Alkohol konsumiert und sich die Parteien derzeit in einem Verfahren vor der KESB gegenüberstehen, wobei der Beschwerdegegner die alleinige Obhut für die Kinder beantragt hat. Eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um zwei Monate erscheint nicht gerade unverhältnismässig und liegt im Ermessensspielraum der Haftrichterin (E. 6.3). Gewährung UP/URB für die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren (E. 7.3).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · DROHUNG GEFÄHRDUNGSFORTBESTAND GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTIGKEIT HANDGREIFLICHKEITEN HÄUSLICHE GEWALT KONTAKTVERBOT TÄTLICHKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 2 GSG Art. 3 GSG Art. 6 GSG Art. 10 GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4