Residence Permit Revocation Upheld Due to Insufficient Cohabitation Period and Lack of Post-Marital Hardship
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court rejected an appeal against the revocation of a residence permit that had been granted based on marriage, as the marital cohabitation lasted only about 2 and 1/4 years, falling short of the required three-year duration for a post-marital right of residence, which requires cumulative successful integration and no grounds for revocation. Furthermore, the court found no post-marital exceptional hardship because the appellant's allegations of domestic violence against his spouse were contradictory and unsubstantiated, and the appellant was not so rooted in the country that returning to his homeland would be unreasonable, dismissing arguments based on his ethnicity, high unemployment rate abroad, or the local need for care staff, as his training was not highly qualifying.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung (Widerruf) | Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsrechts. [Dem serbischen Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau erteilt. Die Bewilligung wurde jedoch widerrufen, nachdem der Beschwerdeführer aus der ehelichen Wohnung ausgezogen war und seine Ehefrau Gewalt- und Eheschutzmassnahmen gegen ihn einleiten liess. Ein wegen ehelicher Gewalt gegen ihn eingeleitetes Strafverfahren endete in einem Freispruch.] Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein nacheheliches Aufenthaltsrecht, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht sowie keine Erlöschensgründe, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind. Vorliegend hat die relevante Ehegemeinschaft nur rund 2 1/4 Jahre gedauert, weshalb ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch unabhängig vom Integrationserfolg des Beschwerdeführers entfällt (E. 2). Verneinung eines nachehelichen Härtefalls, da die vom Beschwerdeführer erhobenen Gewaltvorwürfe widersprüchlich sowie in der Schilderung oberflächlich und unbelegt geblieben sind. Insbesondere hat der Beschwerdeführer seine Ehefrau erst beschuldigt, nachdem diese ihn ihrerseits wegen häuslicher Gewalt angezeigt hatte. Sodann ist der Beschwerdeführer noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und heimatentfremdet, als dass ihn die Wiedereingliederung in seiner Heimat nicht mehr zuzumuten wäre (E. 3). Die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers und die hohe Arbeitslosigkeit in seiner Heimat stehen dessen Wiedereingliederung nicht entgegen und vermögen keinen allgemeinen Härtefall zu begründen, betreffen diese Umstände doch die dort lebenden Personen in gleicher Weise. Auch der Bedarf an Pflegekräften in der Schweiz steht der Wegweisung des im Pflegebereich erwerbstätigen Beschwerdeführers nicht entgegen, zumal der von ihm absolvierte Lehrgang als Pflegehelfer in relativ kurzer Zeit zu absolvieren ist und keine besondersqualifizierende Stelle im Gesundheitswesen darstellt (E. 3.2.7 f.). Verneinung von Vollzugshindernissen (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 5 f.). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertThis article is cited as the basis for dismissing the appeal regarding the residence permit revocation.
This provision is cited in the context of the dismissal of the appeal, likely related to conditions for residence.
This provision is cited in the context of the dismissal of the appeal, likely related to conditions for residence.
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This article is cited in the context of the decision, relating to the grounds for refusing or revoking a residence permit.
This article is cited in the context of the decision, relating to the grounds for refusal or revocation of a residence permit after the dissolution of the marriage.
This article is cited in the context of the decision, relating to the grounds for refusal or revocation of a residence permit after the dissolution of the marriage.
This article is cited in the context of the decision, relating to the grounds for refusal or revocation of a residence permit after the dissolution of the marriage.
This article is cited in the context of the decision, likely concerning post-marital residence rights.
This article is cited in the context of the decision, likely concerning grounds for withdrawal of the residence permit.
This article is cited in the context of the decision, likely concerning the general conditions for a residence permit.
This article is cited in the context of the decision, likely concerning the initial basis for the residence permit through marriage.
This provision is cited in the context of the dismissal of the appeal, likely related to integration requirements.
This provision is cited in the context of the decision, likely related to the duration of marital cohabitation.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00599
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00599 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.12.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.04.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Widerruf) · Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsrechts. [Dem serbischen Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau erteilt.
Die Bewilligung wurde jedoch widerrufen, nachdem der Beschwerdeführer aus der ehelichen Wohnung ausgezogen war und seine Ehefrau Gewalt- und Eheschutzmassnahmen gegen ihn einleiten liess. Ein wegen ehelicher Gewalt gegen ihn eingeleitetes Strafverfahren endete in einem Freispruch.] Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein nacheheliches Aufenthaltsrecht, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht sowie keine Erlöschensgründe, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind.
Vorliegend hat die relevante Ehegemeinschaft nur rund 2 1/4 Jahre gedauert, weshalb ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch unabhängig vom Integrationserfolg des Beschwerdeführers entfällt (E. 2). Verneinung eines nachehelichen Härtefalls, da die vom Beschwerdeführer erhobenen Gewaltvorwürfe widersprüchlich sowie in der Schilderung oberflächlich und unbelegt geblieben sind. Insbesondere hat der Beschwerdeführer seine Ehefrau erst beschuldigt, nachdem diese ihn ihrerseits wegen häuslicher Gewalt angezeigt hatte. Sodann ist der Beschwerdeführer noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und heimatentfremdet, als dass ihn die Wiedereingliederung in seiner Heimat nicht mehr zuzumuten wäre (E. 3).
Die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers und die hohe Arbeitslosigkeit in seiner Heimat stehen dessen Wiedereingliederung nicht entgegen und vermögen keinen allgemeinen Härtefall zu begründen, betreffen diese Umstände doch die dort lebenden Personen in gleicher Weise. Auch der Bedarf an Pflegekräften in der Schweiz steht der Wegweisung des im Pflegebereich erwerbstätigen Beschwerdeführers nicht entgegen, zumal der von ihm absolvierte Lehrgang als Pflegehelfer in relativ kurzer Zeit zu absolvieren ist und keine besondersqualifizierende Stelle im Gesundheitswesen darstellt (E. 3.2.7 f.).
Verneinung von Vollzugshindernissen (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 5 f.). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · DREIJAHRESFRIST EHELICHE GEWALT FAMILIENLEBEN FREISPRUCH HÄUSLICHE GEWALT KONKUBINAT NACHEHELICHER HÄRTEFALL ÖFFENTLICHE INTERESSEN PFLEGEBERUFE PFLEGEPERSONAL · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. I lit. b AuG Art. 42 Abs. I AuG Art. 49 AuG Art. 50 Abs. I lit. a AuG Art. 50 Abs. I lit. b AuG Art. 50 Abs. II AuG Art. 51 Abs. II AuG Art. 62 AuG Art. 96 Abs. I AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 31 VZAE Art. 76 VZAE Art. 77 Abs. V VZAE Art. 77 Abs. VIbis VZAE Art. 77 Abs. vi VZAE · Publikationen:
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