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VB.2018.00596 • VG ZH VB.2018.00596 KI-generiert

Student Boarding Facility License Renewal Conditions Challenge

Geschäftsnummer VB.2018.00596
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant challenged a decision to renew the operating license for a student boarding facility only under specific conditions regarding the training of staff and management. The court reasoned that the facility required a license under the relevant ordinance, and although the significant deficiencies meant the license could have been denied outright, the licensing authority appropriately imposed conditions under the law to ensure child welfare and staff qualification, finding the specific training requirements, deadlines, and reduced license duration to be reasonable and not infringing upon freedom of belief or conscience.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erneuerung der Betriebsbewilligung für das Schülerinternat A | [A wehrt sich gegen die Verfügung des AJB vom 23. März 2018, ihm die Bewilligung zur Führung des Schulinternats C lediglich unter Auflagen bezüglich der Ausbildung seiner Mitarbeitenden bzw. der Internatsleitung zu erneuern.] Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu verzichten (E. 2). Der Vorinstanz lässt sich keine Verletzung der Begründungspflicht vorwerfen (E. 3). Der Betrieb des Schulinternats C fällt nicht unter die Ausnahmeregelung in Art. 1 Abs. 4 PAVO, weshalb der Beschwerdeführer hierfür grundsätzlich einer Bewilligung nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 lit. a PAVO bedarf (E. 5). Das Schulinternat C erfüllt die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a und b PAVO jedoch offensichtlich nicht, sodass dem Beschwerdeführer die Bewilligung zum weiteren Internatsbetrieb auch hätte verweigert werden können bzw. angesichts der eklatanten Mängel wohl sogar hätte verweigert werden müssen; wenn der Beschwerdegegner nun auch davon absah, dem Beschwerdeführer die Betriebsbewilligung nicht zu erneuern, musste er diese doch gestützt auf Art. 16 Abs. 2 PAVO zumindest unter Auflagen erteilen, um so dem der Bewilligungserteilung entgegenstehenden, mit der Pflegekinderverordnung verfolgten öffentlichen Interesse an der Wahrung des Kindswohls und der Sicherstellung der Qualifikation des Personals und der Leitung der um Bewilligung nachsuchenden Einrichtung dennoch angemessen Rechnung zu tragen (E. 6.2). Die konkreten Vorgaben hinsichtlich Ausbildung und Anwesenheit des Betreuungspersonals bzw. der Heimleitung des Schulinternats C erscheinen sachgerecht, und auch die Frist zur Erfüllung der Vorgaben sowie die verkürzte Gesamtdauer der Bewilligung sind nicht zu beanstanden (E. 6.2 f.). Schliesslich widerspricht die Bewilligungspflicht für Einrichtungen wie das Schulinternat C entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch nicht der Glaubens- und Gewissensfreiheit (E. 7). Abweisung.

Schlagwörter

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Bewilligungsverfahren Erneuerung der Bewilligung Auflage der Baubewilligung Residenzpflicht Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Besondere Verwendungsbedingungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 Abs. 2 PAVO

The court cited this article as the basis for the administrative body to impose conditions on the renewal of the operating license due to existing deficiencies.

Art. 15 Abs. 1 lit. a PAVO

The court cited this article in relation to the non-fulfillment of the permit requirements by the facility.

Art. 15 Abs. 1 lit. b PAVO

The court cited this article in relation to the non-fulfillment of the permit requirements by the facility.

Art. 13 Abs. 1 lit. a PAVO

The court cited this article in conjunction with Art. 1 Abs. 1 PAVO to establish the general requirement for a permit.

Art. 1 Abs. 4 PAVO

The court used this article to determine that the specific facility did not fall under the exemption from the permit requirement.

§ 59 VRG

This procedural rule likely relates to the final decision on costs or the overall process, as it is listed among the norms applied in the final judgment.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00596

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00596 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.02.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Erneuerung der Betriebsbewilligung für das Schülerinternat A · [A wehrt sich gegen die Verfügung des AJB vom 23. März 2018, ihm die Bewilligung zur Führung des Schulinternats C lediglich unter Auflagen bezüglich der Ausbildung seiner Mitarbeitenden bzw. der Internatsleitung zu erneuern.] Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu verzichten (E. 2).

Der Vorinstanz lässt sich keine Verletzung der Begründungspflicht vorwerfen (E. 3). Der Betrieb des Schulinternats C fällt nicht unter die Ausnahmeregelung in Art. 1 Abs. 4 PAVO, weshalb der Beschwerdeführer hierfür grundsätzlich einer Bewilligung nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 lit. a PAVO bedarf (E. 5). Das Schulinternat C erfüllt die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a und b PAVO jedoch offensichtlich nicht, sodass dem Beschwerdeführer die Bewilligung zum weiteren Internatsbetrieb auch hätte verweigert werden können bzw. angesichts der eklatanten Mängel wohl sogar hätte verweigert werden müssen; wenn der Beschwerdegegner nun auch davon absah, dem Beschwerdeführer die Betriebsbewilligung nicht zu erneuern, musste er diese doch gestützt auf Art. 16 Abs. 2 PAVO zumindest unter Auflagen erteilen, um so dem der Bewilligungserteilung entgegenstehenden, mit der Pflegekinderverordnung verfolgten öffentlichen Interesse an der Wahrung des Kindswohls und der Sicherstellung der Qualifikation des Personals und der Leitung der um Bewilligung nachsuchenden Einrichtung dennoch angemessen Rechnung zu tragen (E. 6.2).

Die konkreten Vorgaben hinsichtlich Ausbildung und Anwesenheit des Betreuungspersonals bzw. der Heimleitung des Schulinternats C erscheinen sachgerecht, und auch die Frist zur Erfüllung der Vorgaben sowie die verkürzte Gesamtdauer der Bewilligung sind nicht zu beanstanden (E. 6.2 f.). Schliesslich widerspricht die Bewilligungspflicht für Einrichtungen wie das Schulinternat C entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch nicht der Glaubens- und Gewissensfreiheit (E. 7). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFLAGEN AUSBILDUNGSVERPFLICHTUNG AUSNAHMEBESTIMMUNG BEGRÜNDUNGSPFLICHT BETREUUNG BETRIEBSBEWILLIGUNG BEWILLIGUNGSPFLICHT FRIST/-EN GLAUBENS- UND GEWISSENSFREIHEIT KINDER- UND JUGENDHEIM KINDSWOHL MÜNDLICHE VERHANDLUNG PFLEGEKINDER RECHTLICHES GEHÖR SCHUTZBEDÜRFNIS VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen:

· Art. 15 BV Art. 29 Abs. 2 BV Art. 1 Abs. 4 PAVO Art. 13 Abs. 1 lit. a PAVO Art. 15 Abs. 1 lit. a PAVO Art. 15 Abs. 1 lit. b PAVO Art. 16 Abs. 2 PAVO § 59 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2