Extension of Protective Measures Refused Due to Lack of Current Threat
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the decision not to extend protective measures under the Protection Against Violence Act because the applicant failed to credibly demonstrate the continued existence of a threat, noting that the appeal against the initial refusal of extension had no automatic suspensive effect unless special grounds were present. The court reasoned that past incidents from nearly a year prior, even if constituting domestic violence or stalking, were not sufficiently current to warrant immediate protective orders, as such measures are intended for acute crisis situations requiring immediate protection.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS180022 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Aufschiebende Wirkung oder vorsorgliche Massnahme (Verfügung vom 21. September 2018) Gemäss § 11a Abs. 2 GSG kommt dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung zu. Soll diese dennoch erteilt werden, müssen besondere Gründe vorliegen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Vorliegen einer negativen Verfügung: Die Haftrichterin hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen abgewiesen. In solchen Fällen können allein vorsorgliche Massnahmen im Sinn von § 6 VRG den gewünschten vorläufigen Schutz bieten. Voraussetzungen zu deren Erlass (Verfügung vom 21. September 2018). Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Kein Fortbestand der Gefährdung (Urteil vom 25. Oktober 2018). Urteil vom 25. Oktober 2018: Die Vorinstanz verlängerte die gegenüber der Beschwerdeführerin bestehenden Schutzmassnahmen nicht, weil der Fortbestand der Gefährdung nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Erinnerungen an frühere Vorfälle, anlässlich derer die gefährdete Person bedroht worden sei, ausgelöst durch einen heftigen Streit, stellten keine psychische Gewalt im Sinn des GSG dar. Die Vorinstanz legte zudem nachvollziehbar dar, weshalb dem Schutzbedürfnis mit der 14-tägigen polizeilichen Anordnung Genüge getan wurde (E. 4.3). Dem ist selbst bei Betrachtung der Gesamtumstände zuzustimmen, da auch das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Stalkingverhalten des Beschwerdegegners nicht belegt und überdies, wäre es zu bejahen, nicht mehr zeitlich aktuell ist. GSG-Massnahmen können nicht aufgrund von fast einem Jahr zurückliegenden Vorfällen angeordnet werden (E. 4.4). Die GSG-Massnahmen sind auf akute Krisensituationen ausgerichtet, in denen sofortiger Schutz der gefährdeten Person notwendig ist (E. 4.6). Handlungen, welche unter häusliche Gewalt fallen (E. 2.3). Stalking (E. 2.4). Abweisung.
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KI-generiertThis provision is mentioned in the list of cited legal norms associated with the case subject, although its direct application in the operative part is implicit through the overall subject matter regarding protective measures.
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This provision is mentioned in the list of cited legal norms associated with the case subject, although its direct application in the operative part is implicit through the overall subject matter regarding protective measures.
This provision is explicitly mentioned in the reasoning section regarding the lack of suspensive effect for appeals concerning protective measures, which is central to the court's determination, even if the dispositive only orders dismissal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00592
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00592 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.10.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS180022 · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Aufschiebende Wirkung oder vorsorgliche Massnahme (Verfügung vom 21. September 2018) Gemäss § 11a Abs. 2 GSG kommt dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung zu.
Soll diese dennoch erteilt werden, müssen besondere Gründe vorliegen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Vorliegen einer negativen Verfügung: Die Haftrichterin hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen abgewiesen. In solchen Fällen können allein vorsorgliche Massnahmen im Sinn von § 6 VRG den gewünschten vorläufigen Schutz bieten. Voraussetzungen zu deren Erlass (Verfügung vom 21. September 2018). Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Kein Fortbestand der Gefährdung (Urteil vom 25. Oktober 2018).
Urteil vom 25. Oktober 2018: Die Vorinstanz verlängerte die gegenüber der Beschwerdeführerin bestehenden Schutzmassnahmen nicht, weil der Fortbestand der Gefährdung nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Erinnerungen an frühere Vorfälle, anlässlich derer die gefährdete Person bedroht worden sei, ausgelöst durch einen heftigen Streit, stellten keine psychische Gewalt im Sinn des GSG dar. Die Vorinstanz legte zudem nachvollziehbar dar, weshalb dem Schutzbedürfnis mit der 14-tägigen polizeilichen Anordnung Genüge getan wurde (E. 4.3). Dem ist selbst bei Betrachtung der Gesamtumstände zuzustimmen, da auch das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Stalkingverhalten des Beschwerdegegners nicht belegt und überdies, wäre es zu bejahen, nicht mehr zeitlich aktuell ist.
GSG-Massnahmen können nicht aufgrund von fast einem Jahr zurückliegenden Vorfällen angeordnet werden (E. 4.4). Die GSG-Massnahmen sind auf akute Krisensituationen ausgerichtet, in denen sofortiger Schutz der gefährdeten Person notwendig ist (E. 4.6). Handlungen, welche unter häusliche Gewalt fallen (E. 2.3). Stalking (E. 2.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · AKTUELLE VERHÄLTNISSE ANHÖRUNG ERMESSEN FORTBESTAND FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTMACHUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT STALKING · Rechtsnormen:
· Art. 6 GSG Art. 7 GSG Art. 10 Abs. 1 GSG Art. 11a GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3