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VB.2018.00590 • VG ZH VB.2018.00590 KI-generiert

Subsidy Limitation Based on Budgetary Reservation in Performance Agreement

Geschäftsnummer VB.2018.00590
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involved an appeal against an administrative decision that limited a subsidy for preparatory courses and higher vocational school programs for the year 2016 to a maximum of CHF 92,000, based on the 2016 budget, despite a prior performance agreement. The court reasoned that while the canton can subsidize up to 75% of eligible expenses, there is no automatic right to cantonal financial support; furthermore, the relevant performance agreement explicitly contained a reservation regarding the budget, meaning the reduced subsidy based on insufficient allocated credit was permissible, as the agreement was not unconditionally binding without a prior budgetary resolution, and there was no evidence the allocation among recipients was unfair or arbitrary.

Legislator-Regeste

Amtlich

Staatsbeitrag | [Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des MBA, mit welcher dieses der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Budget 2016 für das Jahr 2016 an ihre Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung vorbereitender Kurse für die eidgenössische Berufsprüfung und von Bildungsgängen der höheren Fachschulen "eine Subvention von insgesamt höchstens Fr. 92'000.-" zusprach.] Nach § 37 Abs. 1 lit. a f. EG BBG kann sich der Kanton mit Subventionen von bis zu 75 % an den anrechenbaren Aufwendungen der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für vorbereitende Kurse gemäss § 27 EG BBG und Bildungsgänge gemäss § 28 EG BBG beteiligen; es besteht jedoch kein Anspruch auf finanzielle Unterstützung des Kantons (E. 2.1). Soweit sich die Exekutive - wie vorliegend - gegenüber einer Institution in einer Leistungsvereinbarung verpflichtete, bestimmte Beiträge auszurichten, muss der Kantonsrat die notwendigen Voranschlagskredite (bzw. einen allfälligen Nachtragskredit) grundsätzlich unabhängig davon bewilligen, ob die Exekutive tatsächlich berechtigt war, die vertragliche Bindung ohne vorgängigen Voranschlagskredit (Budgetbeschluss) einzugehen; eine Kürzung oder Streichung eines entsprechenden Kredits wäre nur zulässig, falls für die private Vertragspartei erkennbar war, dass die Leistungsvereinbarung nur unter Budget- oder Kreditvorbehalt Gültigkeit haben sollte und die fragliche Budgetposition bzw. Ausgabe nicht bereits anderweitig (nicht vertraglich) budgetmässig gebunden erscheint (E. 5.2). Bei den in § 37 Abs. 1 lit. a und lit. b EG BBG vorgesehenen finanziellen Leistungen handelt es sich indes um Ausgaben, welche zwar referendumsmässig, nicht aber auch budgetmässig gebunden sind; eine vertragliche Bindung ist aus Sicht des Parlaments ebenfalls zu verneinen, enthält die Leistungsvereinbarung vom Januar 2014 doch einen Budgetvorbehalt (E. 5.3). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bzw. das MBA der Beschwerdeführerin lediglich eine Subvention in Höhevon maximal Fr. 92'000.- für das Jahr 2016 zusprach; dafür, dass die Behörde bei der Verteilung der in diesem Bereich vorgegebenen (für das Jahr 2016) zu tiefen bzw. nicht für alle zu erwartenden Ausgaben ausreichenden Kreditsumme auf die unterschiedlichen Empfängerinnen und -empfänger finanzieller Leistungen im Sinn von §§ 36 EG BBG rechtsungleich oder willkürlich vorgegangen wäre, liegen jedenfalls keine Anhaltspunkte vor; solches wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht (E. 5.4). Die Plafonierung der Subvention ist schliesslich auch aus Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht als unzulässig einzustufen (E. 5.5). Abweisung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit.

Schlagwörter

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Subvention Aufführungsrecht Reservationsrecht sachliche Spezialität des Budgets Fristen finanzielle Mittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision governs the imposition of court costs, which are ordered in the final disposition.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00590

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00590 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.12.2018 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Staatsbeitrag · [Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des MBA, mit welcher dieses der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Budget 2016 für das Jahr 2016 an ihre Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung vorbereitender Kurse für die eidgenössische Berufsprüfung und von Bildungsgängen der höheren Fachschulen "eine Subvention von insgesamt höchstens Fr. 92'000.-" zusprach.] Nach § 37 Abs. 1 lit. a f.

EG BBG kann sich der Kanton mit Subventionen von bis zu 75 % an den anrechenbaren Aufwendungen der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für vorbereitende Kurse gemäss § 27 EG BBG und Bildungsgänge gemäss § 28 EG BBG beteiligen; es besteht jedoch kein Anspruch auf finanzielle Unterstützung des Kantons (E. 2.1). Soweit sich die Exekutive - wie vorliegend - gegenüber einer Institution in einer Leistungsvereinbarung verpflichtete, bestimmte Beiträge auszurichten, muss der Kantonsrat die notwendigen Voranschlagskredite (bzw. einen allfälligen Nachtragskredit) grundsätzlich unabhängig davon bewilligen, ob die Exekutive tatsächlich berechtigt war, die vertragliche Bindung ohne vorgängigen Voranschlagskredit (Budgetbeschluss) einzugehen; eine Kürzung oder Streichung eines entsprechenden Kredits wäre nur zulässig, falls für die private Vertragspartei erkennbar war, dass die Leistungsvereinbarung nur unter Budget- oder Kreditvorbehalt Gültigkeit haben sollte und die fragliche Budgetposition bzw. Ausgabe nicht bereits anderweitig (nicht vertraglich) budgetmässig gebunden erscheint (E. 5.2).

Bei den in § 37 Abs. 1 lit. a und lit. b EG BBG vorgesehenen finanziellen Leistungen handelt es sich indes um Ausgaben, welche zwar referendumsmässig, nicht aber auch budgetmässig gebunden sind; eine vertragliche Bindung ist aus Sicht des Parlaments ebenfalls zu verneinen, enthält die Leistungsvereinbarung vom Januar 2014 doch einen Budgetvorbehalt (E. 5.3). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bzw. das MBA der Beschwerdeführerin lediglich eine Subvention in Höhevon maximal Fr. 92'000.- für das Jahr 2016 zusprach; dafür, dass die Behörde bei der Verteilung der in diesem Bereich vorgegebenen (für das Jahr 2016) zu tiefen bzw. nicht für alle zu erwartenden Ausgaben ausreichenden Kreditsumme auf die unterschiedlichen Empfängerinnen und -empfänger finanzieller Leistungen im Sinn von §§ 36 EG BBG rechtsungleich oder willkürlich vorgegangen wäre, liegen jedenfalls keine Anhaltspunkte vor; solches wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht (E. 5.4).

Die Plafonierung der Subvention ist schliesslich auch aus Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht als unzulässig einzustufen (E. 5.5). Abweisung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit. · --- · Stichworte: · AUSGABENBEWILLIGUNG BERUFSBILDUNG BUDGET BUDGETKREDIT BUDGETVORBEHALT FINANZKOMPETENZ GEBUNDENE AUSGABE LEISTUNGSVEREINBARUNG STAATSBEITRÄGE SUBVENTION VERTRAUENSSCHUTZ VORBEHALT · Rechtsnormen: · § 35 Abs. 1 EG BBG § 35 Abs. 2 EG BBG § 37 Abs. 1 lit. a EG BBG § 37 Abs. 1 lit. b EG BBG § 3 Abs. 1 StaatsbeitragsG § 3 Abs. 2 StaatsbeitragsG § 10 Abs. 3 StaatsbeitragsG · Publikationen:

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