Mutual Termination Agreement Validity Despite Retroactive Incapacity Claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn employee, after failing a probationary period and facing multiple ordinary termination attempts, entered into a mutual termination agreement with the employer, despite submitting retroactive certificates of incapacity for work coinciding with the termination dates. The employee subsequently argued the termination agreement was void because they were allegedly incapacitated during negotiations and signing, and the agreement lacked adequate compensation for the loss of protection against dismissal. The court reasoned that the submitted medical certificates, being reactive and purpose-driven, had limited evidentiary value, which could not overcome the findings of a trusted physician indicating the employee was capable of working at the time of the agreement. Furthermore, the court found that the agreement did not effectively shorten the notice period, as the employer could have given notice anyway, and an incapacitated person could validly enter such an agreement; the only disadvantage to the employee, loss of extension for subsequent illness, was offset by immediate release from work obligations, thus confirming the agreement constituted a genuine settlement.
Legislator-Regeste
AmtlichDienstverhältnis | [Der Beschwerdeführer arbeitete seit 2011 für die Beschwerdegegnerin. Nachdem ihm eine Bewährungsfrist angesetzt worden war und er diese nicht bestand, versuchte die Beschwerdegegnerin dreimal, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen. Der Beschwerdeführer legte für die entsprechenden Kündigungstermine jeweils nachträglich Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vor. Nach dem dritten Versuch schlossen die Parteien eine Aufhebungsvereinbarung. Der Beschwerdeführer macht nachträglich geltend, zur Zeit der Verhandlungen sowie bei Unterzeichnung der Vereinbarung arbeitsunfähig gewesen zu sein; die Aufhebungsvereinbarung sei als nichtig und das Arbeitsverhältnis als weiterhin bestehend zu betrachten, weil die Vereinbarung angeblich keine angemessene Ersatzleistung für den Wegfall des zeitlichen Kündigungsschutzes enthalte.] Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztzeugnisse wurden stets ereignisbezogen (als Reaktion auf die Kündigungen) ausgestellt und gelten als für einen ganz bestimmten Zweck erstellte Parteigutachten. Sie haben einen beschränkten Beweiswert. Die Ergebnisse der vertrauensärztlichen Untersuchung, die für den Zeitpunkt der strittigen Aufhebungsvereinbarung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergaben, vermögen sie nicht zu erschüttern, zumal der Beschwerdeführer nie substanziierte Zweifel an diesen Ergebnissen äusserte (E. 3.4.2). Für den Beschwerdeführer resultierte mit der Auflösungsvereinbarung effektiv keine Verkürzung der Kündigungsfrist, weil die Beschwerdegegnerin zum Abschlusszeitpunkt auch noch ordentlich auf das vereinbarte Auflösungsdatum hin hätte kündigen können. Ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Abschlusses noch arbeitsunfähig bzw. krank war, ist überdies irrelevant, weil er auch angesichts seiner geltend gemachten Krankheit eine Aufhebungsvereinbarung gültig abschliessen konnte (E. 3.4.3). Insgesamt hatte die strittige Aufhebungsvereinbarung für den Beschwerdeführer nur den Nachteil, dass er bei erneuter Krankheit während derDauer bis zur Auflösung keine Verlängerung der Kündigungsfrist zugute gehabt hätte. Dies wurde mit der gleichzeitigen Freistellung kompensiert. Ein echter Vergleich ist gegeben (E. 3.5). Abweisung UP/URB wegen Aussichtslosigkeit. Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision likely justifies the court's final order regarding the validity or effects of the termination agreement.
This provision likely relates to the substantive ground for dismissal concerning protection against dismissal.
This procedural provision was applied in the context of the final decision regarding the case.
This procedural provision was applied in the context of the final decision regarding the case.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00589
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00589 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.07.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.11.2019 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Dienstverhältnis · [Der Beschwerdeführer arbeitete seit 2011 für die Beschwerdegegnerin. Nachdem ihm eine Bewährungsfrist angesetzt worden war und er diese nicht bestand, versuchte die Beschwerdegegnerin dreimal, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen.
Der Beschwerdeführer legte für die entsprechenden Kündigungstermine jeweils nachträglich Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vor. Nach dem dritten Versuch schlossen die Parteien eine Aufhebungsvereinbarung. Der Beschwerdeführer macht nachträglich geltend, zur Zeit der Verhandlungen sowie bei Unterzeichnung der Vereinbarung arbeitsunfähig gewesen zu sein; die Aufhebungsvereinbarung sei als nichtig und das Arbeitsverhältnis als weiterhin bestehend zu betrachten, weil die Vereinbarung angeblich keine angemessene Ersatzleistung für den Wegfall des zeitlichen Kündigungsschutzes enthalte.] Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztzeugnisse wurden stets ereignisbezogen (als Reaktion auf die Kündigungen) ausgestellt und gelten als für einen ganz bestimmten Zweck erstellte Parteigutachten.
Sie haben einen beschränkten Beweiswert. Die Ergebnisse der vertrauensärztlichen Untersuchung, die für den Zeitpunkt der strittigen Aufhebungsvereinbarung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergaben, vermögen sie nicht zu erschüttern, zumal der Beschwerdeführer nie substanziierte Zweifel an diesen Ergebnissen äusserte (E. 3.4.2). Für den Beschwerdeführer resultierte mit der Auflösungsvereinbarung effektiv keine Verkürzung der Kündigungsfrist, weil die Beschwerdegegnerin zum Abschlusszeitpunkt auch noch ordentlich auf das vereinbarte Auflösungsdatum hin hätte kündigen können.
Ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Abschlusses noch arbeitsunfähig bzw. krank war, ist überdies irrelevant, weil er auch angesichts seiner geltend gemachten Krankheit eine Aufhebungsvereinbarung gültig abschliessen konnte (E. 3.4.3). Insgesamt hatte die strittige Aufhebungsvereinbarung für den Beschwerdeführer nur den Nachteil, dass er bei erneuter Krankheit während derDauer bis zur Auflösung keine Verlängerung der Kündigungsfrist zugute gehabt hätte. Dies wurde mit der gleichzeitigen Freistellung kompensiert. Ein echter Vergleich ist gegeben (E. 3.5).
Abweisung UP/URB wegen Aussichtslosigkeit. Abweisung. · --- · Stichworte: · ÄRZTLICHES ZEUGNIS AUFHEBUNGSVERTRAG BEWEISWERT NICHTIGKEIT SPERRFRIST VERTRAUENSÄRZTLICHE UNTERSUCHUNG · Rechtsnormen: · Art. 336c Abs. II OR Art. 341 Abs. I OR Art./§ 18 Abs. I lit. c PST Winterthur Art./§ 24 Abs. I PST Winterthur · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3