Improper Termination Without Opportunity to Improve
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a termination where the employer did not grant a probationary period before dismissal, reasoning that allegations justifying termination, typically documented by a performance review, must allow the employee an opportunity to improve unless the employee clearly signals an intent to leave anyway. Here, the employee explicitly stated a desire to remain employed, and the employer failed to prove poor performance or that its expectations were unrealistic, meaning the termination without the required opportunity to correct behavior was deemed materially flawed, leading to partial acceptance of the appeal and a modification of cost allocation.
Legislator-Regeste
AmtlichKündigung | Kündigung ohne Ansetzen einer Bewährungsfrist Vorwürfe, die zu einer Kündigung Anlass geben, müssen durch eine Mitarbeiterbeurteilung oder durch ein gleichwertiges Verfahren belegt werden. Sinn und Zweck der anschliessend einzuräumenden Bewährungsfrist ist zu eruieren, ob sich die in der Mitarbeiterbeurteilung oder einem gleichwertigen Verfahren belegten (vermeintlichen) Kündigungsgründe weiterhin manifestieren oder nicht. Damit wird dem oder der Angestellten Gelegenheit gegeben, Leistung bzw. Verhalten zu verbessern, um so eine in Aussicht stehende Kündigung abzuwenden. Strebt der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ohnehin die Auflösung des Arbeitsverhältnisses an, hat er oder sie indes kein schützenswertes Interesse an einer Bewährungsfrist. Ob ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einer Konfliktsituation an einer Weiterbeschäftigung interessiert ist, hängt davon ab, wie die Arbeitgeberin die Äusserungen und das Verhalten der betreffenden Person nach dem Vertrauensprinzip verstehen durfte (E. 5.1). Der Beschwerdeführer machte unmissverständlich klar, dass er das Arbeitsverhältnis nicht auflösen wolle und sich lediglich auf Wunsch der Beschwerdegegnerin bewerbe (E. 5.3). Die Beschwerdegegnerin vermag nicht zu beweisen, dass der Beschwerdegegner tatsächlich schlechte Arbeit leistete und nicht die Erwartungen an seine Arbeitsleistung schlichtweg unrealistisch waren (E. 6.1). Auch der Konfikt innerhalb der Gemeindeverwaltung lässt die Kündigung nicht als sachlich gerechtfertigt erscheinen (E. 6.2). Praxisänderung bezüglich der Kostenverteilung bei Feststellung einer materiell mangelhaften Kündigung (E. 8.4). Teilweise Gutheissung
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KI-generiertThis provision is cited in the context of the decision regarding the termination of the employment relationship, suggesting it forms the substantive basis for the ruling on the validity of the termination.
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This procedural provision is listed among the cited norms, indicating its potential application in the court's determination.
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This provision is cited in the context of the decision regarding the termination of the employment relationship, suggesting its relevance to the final orders.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00588
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00588 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.08.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung · Kündigung ohne Ansetzen einer Bewährungsfrist Vorwürfe, die zu einer Kündigung Anlass geben, müssen durch eine Mitarbeiterbeurteilung oder durch ein gleichwertiges Verfahren belegt werden. Sinn und Zweck der anschliessend einzuräumenden Bewährungsfrist ist zu eruieren, ob sich die in der Mitarbeiterbeurteilung oder einem gleichwertigen Verfahren belegten (vermeintlichen) Kündigungsgründe weiterhin manifestieren oder nicht.
Damit wird dem oder der Angestellten Gelegenheit gegeben, Leistung bzw. Verhalten zu verbessern, um so eine in Aussicht stehende Kündigung abzuwenden. Strebt der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ohnehin die Auflösung des Arbeitsverhältnisses an, hat er oder sie indes kein schützenswertes Interesse an einer Bewährungsfrist. Ob ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einer Konfliktsituation an einer Weiterbeschäftigung interessiert ist, hängt davon ab, wie die Arbeitgeberin die Äusserungen und das Verhalten der betreffenden Person nach dem Vertrauensprinzip verstehen durfte (E. 5.1).
Der Beschwerdeführer machte unmissverständlich klar, dass er das Arbeitsverhältnis nicht auflösen wolle und sich lediglich auf Wunsch der Beschwerdegegnerin bewerbe (E. 5.3). Die Beschwerdegegnerin vermag nicht zu beweisen, dass der Beschwerdegegner tatsächlich schlechte Arbeit leistete und nicht die Erwartungen an seine Arbeitsleistung schlichtweg unrealistisch waren (E. 6.1). Auch der Konfikt innerhalb der Gemeindeverwaltung lässt die Kündigung nicht als sachlich gerechtfertigt erscheinen (E. 6.2). Praxisänderung bezüglich der Kostenverteilung bei Feststellung einer materiell mangelhaften Kündigung (E. 8.4).
Teilweise Gutheissung · --- · Stichworte: · BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES BEWÄHRUNGSFRIST KONFLIKT KONFLIKT AM ARBEITSPLATZ KOSTENVERTEILUNG KÜNDIGUNG MITARBEITERBEURTEILUNG UNBEFRIEDIGENDES VERHALTEN · Rechtsnormen: · § 19 Abs. I PG § 19 Abs. II PG § 13 Abs. II VRG § 27a Abs. I VRG § 16 Abs. I lit. a VVPG § 18 Abs. I VVPG § 18 Abs. II VVPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2