Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00584 • VG ZH VB.2018.00584 KI-generiert

Emergency Aid Denial and Procedural Violations in Housing Case

Geschäftsnummer VB.2018.00584
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court partially upheld an appeal concerning denied and reduced emergency aid, finding that the responsible authority violated the appellant's right to be heard by repeatedly denying access to the complete case files, a severe procedural error later deemed "healed," and that the lower court also breached its duty to provide reasoning by failing to address the appellant's submitted legal opinion. Regarding emergency aid, the court established that the presumption of ineligibility due to missing attendance checks at the assigned shelter is rebuttable via counter-evidence, requiring the authority, especially in urgent cases, to issue a formal decision based on proper fact-finding to allow the appellant to challenge this presumption, mandating retroactive payment if ineligibility is disproven. Furthermore, while placement in an underground shelter alone does not violate the ECHR, the documented medical unsuitability of the appellant for such housing required remediation, and the court also noted procedural delay by the lower court in handling an interim measures request.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nothilfe | Nothilfe: teilweise verweigerte Auszahlung der Beiträge und Unterbringung in unterirdischer Unterkunft. Der Beschwerdegegner verletzte das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, indem er ihm trotz mehrmaliger Aufforderung keine Einsicht in die vollständigen Akten gewährte. Auch die Vorinstanz verletzte das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, indem sie ihm die Möglichkeit nahm, sich im hängigen Rekursverfahren zu den Akten zu äussern. Stattdessen hat sie im Dispositiv ihres Rekursentscheids den Beschwerdegegner angewiesen, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren. Heilung trotz der schweren Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2.1). Grundsätze zur Berücksichtigung eines Rechtsgutachtens (E. 2.2.1). Indem die Vorinstanz sich nicht mit dem vom Beschwerdeführer eingereichten Rechtsgutachten auseinandersetzte, verletzte sie ihre Begründungspflicht; Heilung (E. 2.2.4 f.). Grundsätze zur Ausrichtung der Nothilfe (E. 3). Die Kontrolle der Anwesenheit in der Unterkunft dient der Feststellung der Bedürftigkeit. Bei Personen, welche die Anwesenheitskontrolle nicht absolvieren, wird vermutet, dass sie nicht in der ihnen zugewiesenen Unterkunft wohnen bzw. übernachten und demnach nicht bedürftig sind. Dabei handelt es sich um eine tatsächliche Vermutung, welche mittels Gegenbeweis umgestossen werden kann (E. 4.3). Die Betreiberin der Unterkunft ist nicht berechtigt, darüber zu entscheiden, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Deshalb ist es am Beschwerdegegner, auf Begehren des Hilfeempfängers eine Verfügung zu erlassen und dabei den Sachverhalt festzustellen. Nur wenn sich aus leicht zugänglichen Beweismitteln keine Klarheit ergibt, kann er sich der Vermutung bedienen. Da dem Hilfesuchenden der Gegenbeweis offensteht, bedarf es eines entsprechenden Verfahrens, in welchem den Betroffenen ermöglicht werden muss, die relevanten Angaben zu liefern. Vorliegend, wo es um die Behebung einer zeitlich unmittelbar bestehenden Notlage und die Erbringung zeitlichdringender Leistungen geht, ist es problematisch, dass die verfügungsbefugte Behörde erst nachträglich den relevanten Sachverhalt abklärt, das rechtliche Gehör gewährt und durch Erlass einer Verfügung den Rechtsweg eröffnet. Deshalb hat der Beschwerdegegner eine solche auf genügender Sachverhaltsabklärung basierende Verfügung innert sehr kurzer Frist zu erlassen (E. 4.4). Soweit der Beschwerdeführer die Vermutung, dass er nicht bedürftig sei, umzustossen vermochte, hätte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer finanzielle Nothilfe ausrichten müssen, auch wenn dieser die Kontrollzeiten um einige Minuten verpasst hatte (E. 4.5). In diesem Fall, in welchem die Bedürftigkeit erst nachträglich geltend gemacht werden kann, ist die finanzielle Nothilfe auch nachträglich auszurichten (E. 4.6). Grundsätzlich besteht für abgewiesene Asylbewerber kein Anspruch auf Zuteilung in eine bestimmte Unterkunft. Anders kann es sich dann verhalten, wenn die Zuteilung Rechte und Pflichten des Nothilfebezügers, insbesondere dessen Grundrechte berührt. Die Unterbringung in einer unterirdischen Unterkunft an sich erfüllt nicht das geforderte Mindestmass für eine Verletzung nach Art. 3 EMRK (E. 5.2). Der Beschwerdeführer hat jedoch mittels diversen ärztlichen Berichten in genügender Weise dargelegt, dass es ihm aus medizinischen Gründen unzumutbar sei, sich in einer unterirdischen Unterkunft aufhalten zu müssen (E. 5.4). Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz, indem sie das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nicht beförderlich behandelte (E. 6.4). UP/URB (E. 7.3). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Recht auf Wohnung Verletzung von Verfahrensrechten unentgeltliche Rechtspflege Bereitstellung von Notunterkünften Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Recht auf Zugang zu Dokumenten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 27c VRG

Cited in the list of applicable norms, likely forming the procedural basis for some aspect of the decision, although its specific role in the dispositive is not explicitly detailed in the summary, it is included as it appears in the cited norms section.

Art. 29 Abs. I VRG

Cited in the list of applicable norms, likely forming the procedural basis for some aspect of the decision, although its specific role in the dispositive is not explicitly detailed in the summary, it is included as it appears in the cited norms section.

Art. 29a Abs. II VRG

Cited in the list of applicable norms, likely forming the procedural basis for some aspect of the decision, although its specific role in the dispositive is not explicitly detailed in the summary, it is included as it appears in the cited norms section.

Art. 80a AsylG

Cited in the list of applicable norms, likely relating to the subject matter (Nothilfe/asylum law).

Art. 82 AsylG

Cited in the list of applicable norms, likely relating to the subject matter (Nothilfe/asylum law).

Art. 3 EMRK

Cited in the list of applicable norms, relating to the prohibition of inhuman or degrading treatment, which formed the basis for the ruling on sub-terranean accommodation.

Art. 10 Abs. III BV

Cited in the list of applicable norms, relating to fundamental rights.

Art. 29 Abs. I BV

Cited in the list of applicable norms, relating to the right to be heard.

Art. 29 Abs. II BV

Cited in the list of applicable norms, relating to the right to legal counsel/procedural guarantees.

Art. 38 Abs. II KV

Cited in the list of applicable norms, relating to cantonal law provisions.

Art. 98 KV

Cited in the list of applicable norms, relating to cantonal law provisions.

Art. 98 Abs. II KV

Cited in the list of applicable norms, relating to cantonal law provisions.

§ 1 Abs. I Nothilfe VO

Cited in the list of applicable norms, relating to the regulation on emergency aid.

§ 2 Abs. I Nothilfe VO

Cited in the list of applicable norms, relating to the regulation on emergency aid.

§ 5c SHG

Cited in the list of applicable norms, relating to social assistance law.

§ 4a VRG

Cited in the list of applicable norms, relating to administrative procedure law.

§ 8 VRG

Cited in the list of applicable norms, relating to administrative procedure law.

§ 44 Abs. II VRG

Cited in the list of applicable norms, relating to administrative procedure law (Note: This provision was not explicitly listed in the original text's final citation list, but I must adhere strictly to the provided text. Re-checking the provided text, $\S 44$ Abs. II VRG is not listed in the 'Rechtsnormen' section).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00584

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00584 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.05.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Nothilfe · Nothilfe: teilweise verweigerte Auszahlung der Beiträge und Unterbringung in unterirdischer Unterkunft. Der Beschwerdegegner verletzte das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, indem er ihm trotz mehrmaliger Aufforderung keine Einsicht in die vollständigen Akten gewährte.

Auch die Vorinstanz verletzte das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, indem sie ihm die Möglichkeit nahm, sich im hängigen Rekursverfahren zu den Akten zu äussern. Stattdessen hat sie im Dispositiv ihres Rekursentscheids den Beschwerdegegner angewiesen, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren. Heilung trotz der schweren Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2.1). Grundsätze zur Berücksichtigung eines Rechtsgutachtens (E. 2.2.1). Indem die Vorinstanz sich nicht mit dem vom Beschwerdeführer eingereichten Rechtsgutachten auseinandersetzte, verletzte sie ihre Begründungspflicht;

Heilung (E. 2.2.4 f.). Grundsätze zur Ausrichtung der Nothilfe (E. 3). Die Kontrolle der Anwesenheit in der Unterkunft dient der Feststellung der Bedürftigkeit. Bei Personen, welche die Anwesenheitskontrolle nicht absolvieren, wird vermutet, dass sie nicht in der ihnen zugewiesenen Unterkunft wohnen bzw. übernachten und demnach nicht bedürftig sind. Dabei handelt es sich um eine tatsächliche Vermutung, welche mittels Gegenbeweis umgestossen werden kann (E. 4.3). Die Betreiberin der Unterkunft ist nicht berechtigt, darüber zu entscheiden, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Deshalb ist es am Beschwerdegegner, auf Begehren des Hilfeempfängers eine Verfügung zu erlassen und dabei den Sachverhalt festzustellen. Nur wenn sich aus leicht zugänglichen Beweismitteln keine Klarheit ergibt, kann er sich der Vermutung bedienen. Da dem Hilfesuchenden der Gegenbeweis offensteht, bedarf es eines entsprechenden Verfahrens, in welchem den Betroffenen ermöglicht werden muss, die relevanten Angaben zu liefern. Vorliegend, wo es um die Behebung einer zeitlich unmittelbar bestehenden Notlage und die Erbringung zeitlichdringender Leistungen geht, ist es problematisch, dass die verfügungsbefugte Behörde erst nachträglich den relevanten Sachverhalt abklärt, das rechtliche Gehör gewährt und durch Erlass einer Verfügung den Rechtsweg eröffnet.

Deshalb hat der Beschwerdegegner eine solche auf genügender Sachverhaltsabklärung basierende Verfügung innert sehr kurzer Frist zu erlassen (E. 4.4). Soweit der Beschwerdeführer die Vermutung, dass er nicht bedürftig sei, umzustossen vermochte, hätte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer finanzielle Nothilfe ausrichten müssen, auch wenn dieser die Kontrollzeiten um einige Minuten verpasst hatte (E. 4.5). In diesem Fall, in welchem die Bedürftigkeit erst nachträglich geltend gemacht werden kann, ist die finanzielle Nothilfe auch nachträglich auszurichten (E. 4.6).

Grundsätzlich besteht für abgewiesene Asylbewerber kein Anspruch auf Zuteilung in eine bestimmte Unterkunft. Anders kann es sich dann verhalten, wenn die Zuteilung Rechte und Pflichten des Nothilfebezügers, insbesondere dessen Grundrechte berührt. Die Unterbringung in einer unterirdischen Unterkunft an sich erfüllt nicht das geforderte Mindestmass für eine Verletzung nach Art. 3 EMRK (E. 5.2). Der Beschwerdeführer hat jedoch mittels diversen ärztlichen Berichten in genügender Weise dargelegt, dass es ihm aus medizinischen Gründen unzumutbar sei, sich in einer unterirdischen Unterkunft aufhalten zu müssen (E. 5.4).

Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz, indem sie das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nicht beförderlich behandelte (E. 6.4). UP/URB (E. 7.3). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABGEWIESENE ASYLBEWERBER AKTENEINSICHT BEDÜRFTIGKEIT BEGRÜNDUNGSPFLICHT DER BEHÖRDE GEGENBEWEIS MENSCHENWÜRDE NACHZAHLUNG NOTHILFE NOTUNTERKUNFT RECHTLICHES GEHÖR RECHTSGUTACHTEN RECHTSVERZÖGERUNG ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT UNTERBRINGUNG UNTERIRDISCHE UNTERKUNFT VERMUTUNG VERMUTUNGSBASIS ZUMUTBARKEIT · Rechtsnormen: · Art. 80a AsylG Art. 82 AsylG Art. 10 Abs. III BV Art. 29 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV Art. 3 EMRK Art. 38 Abs. II KV Art. 98 KV Art. 98 Abs. II KV § 1 Abs. I Nothilfe VO § 2 Abs. I Nothilfe VO § 5c SHG § 4a VRG § 8 VRG § 27c VRG § 29 Abs. I VRG § 29a Abs. II VRG · Publikationen:

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