Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00582 • VG ZH VB.2018.00582 KI-generiert

Third-Country National's Permit for Job Change Rejected Due to Lack of Standing and Non-Compliance with Permit Conditions

Geschäftsnummer VB.2018.00582
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A third-country national, initially sent to Switzerland for project-based work in 2011, subsequently obtained multiple extensions totaling 72 months, each conditioned upon obtaining approval for any change of employer or project, leading the new employer to apply for such a change. The court determined that the employee lacked formal standing to appeal because she failed to file a proper complaint, and the current employer could not rely on a vested interest in prior approvals or a general market assessment, as the original permit explicitly required authorization for job changes, thus validating the lower authority's decision that the prerequisites under relevant law for a permit-requiring job change were not met and upholding the rejection.

Legislator-Regeste

Amtlich

Stellenwechsel | [Die Mitbeteiligte (Drittstaatsangehörige) wurde 2011 durch ihre vormalige Arbeitgeberin projektbasiert in die Schweiz entsandt. Nach mehrmalig positivem arbeitsmarktlichem Vorentscheid – der stets mit der Auflage eines bewilligungspflichtigen Stellen- und Projektwechsel verknüpft wurde – und insgesamt 72 Monate dauernden Aufenthalts ersuchte die Beschwerdeführerin und neue Arbeitgeberin der Mitbeteiligten um Stellenwechsel für die Mitbeteiligte.] Der Mitbeteiligten fehlt es an der formellen Beschwer, weshalb sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Parteistellung beanspruchen kann, wie es ihr Rechtsvertreter - der sie im Übrigen bereits seit Erlass der Ausgangsverfügung vertritt – verlangt (E. 1.2). Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen sind, dürfen ihre Tätigkeit grundsätzlich in der ganzen Schweiz ausüben und die Stelle ohne Bewilligung wechseln. Allerdings können auch diese Aufenthaltsbewilligungen für einen bestimmten Zweck erteilt und mit weiteren Bedingungen verbunden werden (E. 3.2). Für die Aufenthaltsbewilligungen der Mitbeteiligten wurde die Möglichkeit von Art. 33 Abs. 2 AIG ausgeschöpft und wurden diese mit weiteren Bedingungen verbunden. Die Beschwerdeführerin kann sich vorliegend nicht nach blosser Einsicht in die Aufenthaltsbewilligung der Mitbeteiligten auf die Unkenntnis der tatsächlichen Auflage und mithin auf den Vertrauensschutz berufen. Des Weiteren fällt dieser bereits aus rein zeitlicher Perspektive für die Beschwerdeführerin ausser Betracht (E. 4.2.1). Auch die Mitbeteiligte – wollte man ihr denn eine eigenständige Parteistellung zuerkennen – könnte sich nicht auf dieselbe Vertrauensgrundlage berufen (E. 4.2.2). Es ist von einem bewilligungspflichtigen Stellenwechsel auszugehen (E. 4.3). Dem Beschwerdegegner war es unbenommen, den Stellenwechsel unter dem Aspekt des Inländervorrangs zu prüfen und konkrete Suchbemühungen für die Besetzung der Stelle mitinländischen Fachkräften zu verlangen. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht auf eine abstrakte Markteinschätzung unabhängig von den in Frage stehenden konkreten Verhältnissen berufen. Der Schluss der Vorinstanz, es fehle somit an der Voraussetzung von Art. 21 AIG für den in Frage stehenden Stellenwechsel, ist nicht zu beanstanden (E. 4.3 und 4.5). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitsbewilligungen Einhaltung der Formvorschriften Umwandlung von Arbeitsplätzen Veränderung der Lage im Herkunftsland Drittes Land fehlende Legitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 21 AIG

The court found that the prerequisite of this article for the job change was missing.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was cited in the dispositive regarding the cost allocation for the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00582

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00582 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.02.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Stellenwechsel · [Die Mitbeteiligte (Drittstaatsangehörige) wurde 2011 durch ihre vormalige Arbeitgeberin projektbasiert in die Schweiz entsandt. Nach mehrmalig positivem arbeitsmarktlichem Vorentscheid – der stets mit der Auflage eines bewilligungspflichtigen Stellen- und Projektwechsel verknüpft wurde – und insgesamt 72 Monate dauernden Aufenthalts ersuchte die Beschwerdeführerin und neue Arbeitgeberin der Mitbeteiligten um Stellenwechsel für die Mitbeteiligte.] Der Mitbeteiligten fehlt es an der formellen Beschwer, weshalb sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Parteistellung beanspruchen kann, wie es ihr Rechtsvertreter - der sie im Übrigen bereits seit Erlass der Ausgangsverfügung vertritt – verlangt (E. 1.2).

Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen sind, dürfen ihre Tätigkeit grundsätzlich in der ganzen Schweiz ausüben und die Stelle ohne Bewilligung wechseln. Allerdings können auch diese Aufenthaltsbewilligungen für einen bestimmten Zweck erteilt und mit weiteren Bedingungen verbunden werden (E. 3.2). Für die Aufenthaltsbewilligungen der Mitbeteiligten wurde die Möglichkeit von Art. 33 Abs. 2 AIG ausgeschöpft und wurden diese mit weiteren Bedingungen verbunden. Die Beschwerdeführerin kann sich vorliegend nicht nach blosser Einsicht in die Aufenthaltsbewilligung der Mitbeteiligten auf die Unkenntnis der tatsächlichen Auflage und mithin auf den Vertrauensschutz berufen.

Des Weiteren fällt dieser bereits aus rein zeitlicher Perspektive für die Beschwerdeführerin ausser Betracht (E. 4.2.1). Auch die Mitbeteiligte – wollte man ihr denn eine eigenständige Parteistellung zuerkennen – könnte sich nicht auf dieselbe Vertrauensgrundlage berufen (E. 4.2.2). Es ist von einem bewilligungspflichtigen Stellenwechsel auszugehen (E. 4.3). Dem Beschwerdegegner war es unbenommen, den Stellenwechsel unter dem Aspekt des Inländervorrangs zu prüfen und konkrete Suchbemühungen für die Besetzung der Stelle mitinländischen Fachkräften zu verlangen.

Die Beschwerdeführerin kann sich nicht auf eine abstrakte Markteinschätzung unabhängig von den in Frage stehenden konkreten Verhältnissen berufen. Der Schluss der Vorinstanz, es fehle somit an der Voraussetzung von Art. 21 AIG für den in Frage stehenden Stellenwechsel, ist nicht zu beanstanden (E. 4.3 und 4.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ARBEITSMARKTLICHER VORENTSCHEID DRITTSTAATSBÜRGER ENTSENDUNG FORMELLE BESCHWER INLÄNDERVORRANG PARTEISTELLUNG PERSONALVERLEIH STELLENWECHSEL · Rechtsnormen: · Art. 21 AIG Art. 38 Abs. II AIG Art. 91 AIG Art. 91 Abs. I AIG Art. 9 BV Art. 83 Abs. III VZAE · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3