Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00581 • VG ZH VB.2018.00581 KI-generiert

Neighbor's Appeal Granted Despite Late Formal Filing

Geschäftsnummer VB.2018.00581
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A neighbor sought to participate in an appeal regarding a building permit, but their request for leave to appeal was initially denied. The court found that while the neighbor did not formally submit their own requests within the deadline, their initial request to join the proceedings and the surrounding circumstances, including the prior instance only threatening them with forfeiture of their right to respond, allowed them to reasonably believe they had taken all necessary steps to be considered a party. Therefore, the court decided to waive the requirement of formal, independent requests and admitted the neighbor's appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

nachträgliche Baubewilligung und Ausnahmebewilligung | Zwischenentscheid betreffend Eintreten auf die Beschwerde. Der angefochtene Zwischenentscheid, womit das Baurekursgericht nur die Verweigerung der Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG beurteilte und den Rechtsstreit somit noch nicht abschliessend regelte, erweist sich als anfechtbar (E. 2.2). Allgemeine Ausführungen zur Beiladung (E. 3.4). Der Beschwerdeführer, Nachbar des von der Baubewilligung betroffenen Grundstücks, stellte ein Gesuch um Teilnahme am Rekursverfahren (Beiladungsgesuch), verzichtete sodann auf das Einreichen einer fristgerechten Vernehmlassung und somit auf das Stellen eigener Anträge (E. 3.5). An die Voraussetzungen der formellen Beschwer dürfen nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden. Aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere weil ihm die Vorinstanz mit der Fristansetzung zur Vernehmlassung im Unterlassungsfalle nur die Annahme des Verzichts auf Vernehmlassung angedroht hatte, durfte der Bf. in guten Treuen davon ausgehen, dass er mit dem Beiladungsgesuch bereits alles unternommen habe, damit ihm die Rechte einer Partei zukommen und ihm gegen einen für ihn ungünstigen Rekursentscheid ein Rechtsmittel zustünde. Sodann war der Standpunkt des Beschwerdeführers als Initiant des (nachträglichen) Baubewilligungsverfahrens den Parteien von Anfang an bekannt. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, auf das Erfordernis der gestellten eigenen Anträge zu verzichten und auf die Beschwerde einzutreten (E. 3.6). Eintreten auf die Beschwerde.

Schlagwörter

KI-generiert
verspätete Eingabe Baubewilligungspflicht verspätete Einwendungen Beschwerdelegitimation Bauzonenwidrigkeit Petitionsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 93 Abs. I BGG

The court is entering a plea on the appeal, which is considered a final decision for the purpose of appealability.

§ 19a Abs. I VRG

The court is entering a plea on the appeal, which is considered a final decision for the purpose of appealability.

§ 21 Abs. I VRG

The court is entering a plea on the appeal, which is considered a final decision for the purpose of appealability.

§ 41 Abs. III VRG

The court is entering a plea on the appeal, which is considered a final decision for the purpose of appealability.

§ 49 VRG

The court is entering a plea on the appeal, which is considered a final decision for the purpose of appealability.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00581

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219481&W10_KEY=13317058&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00581 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.08.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 30.11.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · nachträgliche Baubewilligung und Ausnahmebewilligung · Zwischenentscheid betreffend Eintreten auf die Beschwerde. Der angefochtene Zwischenentscheid, womit das Baurekursgericht nur die Verweigerung der Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG beurteilte und den Rechtsstreit somit noch nicht abschliessend regelte, erweist sich als anfechtbar (E. 2.2).

Allgemeine Ausführungen zur Beiladung (E. 3.4). Der Beschwerdeführer, Nachbar des von der Baubewilligung betroffenen Grundstücks, stellte ein Gesuch um Teilnahme am Rekursverfahren (Beiladungsgesuch), verzichtete sodann auf das Einreichen einer fristgerechten Vernehmlassung und somit auf das Stellen eigener Anträge (E. 3.5). An die Voraussetzungen der formellen Beschwer dürfen nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden. Aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere weil ihm die Vorinstanz mit der Fristansetzung zur Vernehmlassung im Unterlassungsfalle nur die Annahme des Verzichts auf Vernehmlassung angedroht hatte, durfte der Bf. in guten Treuen davon ausgehen, dass er mit dem Beiladungsgesuch bereits alles unternommen habe, damit ihm die Rechte einer Partei zukommen und ihm gegen einen für ihn ungünstigen Rekursentscheid ein Rechtsmittel zustünde.

Sodann war der Standpunkt des Beschwerdeführers als Initiant des (nachträglichen) Baubewilligungsverfahrens den Parteien von Anfang an bekannt. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, auf das Erfordernis der gestellten eigenen Anträge zu verzichten und auf die Beschwerde einzutreten (E. 3.6). Eintreten auf die Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANTRAGSTELLUNG BEIGELADEN BEILADUNG FORMELLE BESCHWER LEGITIMATION TREU UND GLAUBEN ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. I BGG § 19a Abs. I VRG § 21 Abs. I VRG § 41 Abs. III VRG § 49 VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2