Residency Permit Revocation Based on Sham Marriage and Spouse's Departure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the decision to revoke a residency permit, which was derived through a marriage to an individual from an EU member state, because the spouse permanently returned to her home country, causing her original permit to expire under relevant agreements, and further, the court found that the marriage was a sham, which provided an independent ground for revocation.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sowie Scheinehe Die aus einem EU-Mitgliedstaat stammende Ehefrau des mazedonischen Beschwerdeführers ist im Juli 2017 definitiv in ihr Heimatland zurückgekehrt, weshalb ihre Aufenthaltsbewilligung nach sechs Monaten erloschen ist (Art. 6 Abs. 5 Anhang I FZA). Mit dem Erlöschen der originären Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist auch die – von der Ehefrau abgeleitete – Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers erloschen (E. 3.2). Selbst wenn die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA noch bestünde, so wäre diese aufgrund des Vorliegens einer Scheinehe zu widerrufen (E. 4). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertThe court based its decision on the extinction of the residence permit due to the definitive return of the spouse to her home country.
The court considered revoking the residence permit based on the finding of a sham marriage.
This provision is cited in the list of applicable legal norms, although the main justification relies on the FZA.
This provision is cited in the list of applicable legal norms.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00576
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00576 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.04.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 31.05.2019 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sowie Scheinehe Die aus einem EU-Mitgliedstaat stammende Ehefrau des mazedonischen Beschwerdeführers ist im Juli 2017 definitiv in ihr Heimatland zurückgekehrt, weshalb ihre Aufenthaltsbewilligung nach sechs Monaten erloschen ist (Art. 6 Abs. 5 Anhang I FZA).
Mit dem Erlöschen der originären Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist auch die – von der Ehefrau abgeleitete – Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers erloschen (E. 3.2). Selbst wenn die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA noch bestünde, so wäre diese aufgrund des Vorliegens einer Scheinehe zu widerrufen (E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ERLÖSCHEN DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG RECHTSMISSBRAUCH SCHEINEHE · Rechtsnormen: · Art. 61 Abs. II AIG Art. 3 Abs. I Anhang I FZA Art. 3 Abs. II lit. a Anhang I FZA Art. 6 Abs. 5 Anhang I FZA · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3