Appeal Regarding Building Permit Alignment and Noise Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned an appeal against a building permit decision regarding the project's required alignment with protected objects under planning law, noise emission assessment, and cost allocation by the lower court. The court affirmed that the requirements for the appeal, including its justification and substantiation, were met; regarding alignment under the relevant statute, the court found that the required visual connection between the proposed structure and a protected object (even one merely inventoried, not formally designated) was established, and the lower court's assessment that the project complied was therefore reasonable. Furthermore, the court dismissed claims of procedural errors regarding the late submission of a justification for the building decision, found no violation of noise protection laws, and upheld the cost imposition by the prior instance, ultimately dismissing the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Baubewilligung. Einordnung; Lärmimmissionen; Kostenauferlegung durch die Vorinstanz. Antrag und Begründung bilden formelle Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde, welche vorliegend erfüllt sind (E. 1.2). Anforderungen an die Einordnung gemäss § 238 Abs. 1 und Abs. 2 PBG; optischer Bezug zwischen der projektierten Baute oder Anlage und dem Schutzobjekt gemäss § 238 Abs. 2 PBG. Die Norm ist nicht nur im Zusammenhang mit förmlich unter Schutz gestellten Natur- und Heimatschutzobjekten relevant, sondern bereits, wenn sich die Schutzwürdigkeit aus objektiven Anhaltspunkten wie vorliegend der Inventarisierung ergibt (E. 3.2). Kognition des Baurekursgerichts und des Verwaltungsgerichts (E. 3.3). § 238 Abs. 2 PBG stellt keine Rechtsgrundlage für eine Substanzerhaltung dar; der Bestand eines Schutzobjekts ist gegebenenfalls durch Massnahmen gemäss § 203 PBG zu sichern (E. 4.1). Zulässigkeit der Nachreichung einer Begründung des Bauentscheids in der Rekursantwort; genügende Auseinandersetzung der Rekursinstanz mit der Einordnungsfrage (E. 4.2). Die vorinstanzliche Beurteilung, dass das Bauprojekt mit § 238 Abs. 2 PBG im Einklang stehe, ist nicht zu beanstanden (E. 4.3.3). Keine Verletzung des Novenrverbots, da sich das fragliche Beweismittel auf eine bereits im vorinstanzlichen Verfahren behauptete Tatsache bezieht (E. 4.4). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren können dagegen keine neuen Bauhinderungsgründe vorgebracht werden (E. 4.5). Eine Verletzung des Lärmschutzrechts ist nicht auszumachen (E. 5). Die vorinstanzliche Kostenlage ist nicht zu beanstanden (E. 6). Abweisung.
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KI-generiertCited in the reasoning regarding the requirements for classification, which formed the basis of the final order upholding the lower court's decision on this matter.
Cited in the reasoning regarding the requirements for classification, which formed the basis of the final order upholding the lower court's decision on this matter.
This procedural provision was cited in relation to the admissibility of presenting new facts in the administrative court proceedings, which is relevant to the final determination.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00575
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00575 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.04.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.10.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung. Einordnung; Lärmimmissionen; Kostenauferlegung durch die Vorinstanz. Antrag und Begründung bilden formelle Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde, welche vorliegend erfüllt sind (E. 1.2).
Anforderungen an die Einordnung gemäss § 238 Abs. 1 und Abs. 2 PBG; optischer Bezug zwischen der projektierten Baute oder Anlage und dem Schutzobjekt gemäss § 238 Abs. 2 PBG. Die Norm ist nicht nur im Zusammenhang mit förmlich unter Schutz gestellten Natur- und Heimatschutzobjekten relevant, sondern bereits, wenn sich die Schutzwürdigkeit aus objektiven Anhaltspunkten wie vorliegend der Inventarisierung ergibt (E. 3.2). Kognition des Baurekursgerichts und des Verwaltungsgerichts (E. 3.3). § 238 Abs. 2 PBG stellt keine Rechtsgrundlage für eine Substanzerhaltung dar; der Bestand eines Schutzobjekts ist gegebenenfalls durch Massnahmen gemäss § 203 PBG zu sichern (E. 4.1).
Zulässigkeit der Nachreichung einer Begründung des Bauentscheids in der Rekursantwort; genügende Auseinandersetzung der Rekursinstanz mit der Einordnungsfrage (E. 4.2). Die vorinstanzliche Beurteilung, dass das Bauprojekt mit § 238 Abs. 2 PBG im Einklang stehe, ist nicht zu beanstanden (E. 4.3.3). Keine Verletzung des Novenrverbots, da sich das fragliche Beweismittel auf eine bereits im vorinstanzlichen Verfahren behauptete Tatsache bezieht (E. 4.4). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren können dagegen keine neuen Bauhinderungsgründe vorgebracht werden (E. 4.5).
Eine Verletzung des Lärmschutzrechts ist nicht auszumachen (E. 5). Die vorinstanzliche Kostenlage ist nicht zu beanstanden (E. 6). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG EINORDNUNG INVENTARISIERUNG KOSTENAUFLAGE LÄRMIMMISSIONEN NOVENVERBOT SCHUTZOBJEKT · Rechtsnormen: · § 238 Abs. I PBG § 238 Abs. II PBG § 54 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3