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VB.2018.00574 • VG ZH VB.2018.00574 KI-generiert

Municipal Building Ban and Appearance of Bias

Geschäftsnummer VB.2018.00574
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned the imposition of a ban from a municipal building. The court reasoned that an administrative building ban, being preventative in nature, does not constitute a criminal charge under Article 6(1) ECHR, thus negating a right to a public hearing. However, the responsible authority violated the appellant's right to be heard by initially granting access to the file only after an oral hearing, though this violation was deemed minor and cured by the comprehensive opportunity to present arguments during the subsequent appeal. Crucially, the court found that a civil lawsuit concerning the same facts and a criminal complaint filed by a board member against the appellant created an appearance of bias for that member, necessitating their recusal and the annulment of the relevant decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Hausverbot | Hausverbot im Stadthaus. Ein Hausverbot hat präventiven Charakter und erfüllt den Begriff der strafrechtlichen Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht. Demnach verleiht die EMRK keinen Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung (E. 2.2). Indem der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zwar mündlich angehört hat, aber ihm die Akteneinsicht erst daraufhin gewährte, verletzte er das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wiegt allerdings nicht besonders schwer und wurde aufgrund der umfassenden Äusserungsmöglichkeit vor der Rekursinstanz geheilt (E. 3). Das Einreichen einer Zivilklage, welche denselben Lebenssachverhalt wie denjenigen der Streitsache betrifft, sowie das Stellen eines Strafantrags gegen den Beschwerdeführer durch ein Behördenmitglied erwecken den Anschein der Befangenheit dieses Behördenmitglieds. Das Behördenmitglied wäre verpflichtet gewesen, von sich aus in den Ausstand zu treten, und der Beschluss ist aufzuheben (E. 4). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.

Schlagwörter

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öffentlich-rechtliches Bauverbot öffentliches Gebäude Gemeindebehörden Anschein der Befangenheit Anspruch auf rechtliches Gehör Teilentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 59 Abs. I VRG

The court implicitly relied on this provision in determining the outcome, as indicated by the reference in the 'Rechtsnormen' section alongside other decisive factors leading to the partial acceptance and remand.

Art. 29 Abs. I BV

Cited in relation to the procedural rights examined, specifically concerning the right to be heard.

Art. 29 Abs. II BV

Cited in relation to the procedural rights examined, specifically concerning the right to be heard.

Art. 6 Abs. I EMRK

Cited as the basis for concluding that a house ban does not trigger the right to a public hearing.

§ 5a VRG

Cited in relation to the procedural framework of the case, relevant to the overall decision.

§ 8 VRG

Cited in relation to the procedural framework of the case, relevant to the overall decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00574

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00574 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.12.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Hausverbot · Hausverbot im Stadthaus. Ein Hausverbot hat präventiven Charakter und erfüllt den Begriff der strafrechtlichen Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht. Demnach verleiht die EMRK keinen Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung (E. 2.2). Indem der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zwar mündlich angehört hat, aber ihm die Akteneinsicht erst daraufhin gewährte, verletzte er das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers.

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wiegt allerdings nicht besonders schwer und wurde aufgrund der umfassenden Äusserungsmöglichkeit vor der Rekursinstanz geheilt (E. 3). Das Einreichen einer Zivilklage, welche denselben Lebenssachverhalt wie denjenigen der Streitsache betrifft, sowie das Stellen eines Strafantrags gegen den Beschwerdeführer durch ein Behördenmitglied erwecken den Anschein der Befangenheit dieses Behördenmitglieds. Das Behördenmitglied wäre verpflichtet gewesen, von sich aus in den Ausstand zu treten, und der Beschluss ist aufzuheben (E. 4).

Teilweise Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT AKTENEINSICHTSRECHT ANSCHEIN DER BEFANGENHEIT AUSSTAND AUSSTANDSBEGEHREN AUSSTANDSGRUND AUSSTANDSPFLICHT BEFANGENHEIT FORMELLE NATUR HAUSVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTLICHES GEHÖR STELLUNGNAHME STRAFANZEIGE VOREINGENOMMENHEIT ZIVILPROZESS · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV Art. 6 Abs. I EMRK § 5a VRG § 8 VRG § 59 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4