Residency Permit Refusal Upheld Due to Prolonged Public Assistance Dependency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal challenging the refusal to extend a residency permit for an individual, formerly married to a citizen, who had been dependent on social assistance for several years following a lengthy stay in the country. The court reasoned that although the appellant possessed post-marital residency rights and a conditional right to private life under human rights conventions, these rights were subject to revocation grounds, specifically prolonged and significant dependency on public funds, which the appellant largely brought upon himself through culpable unemployment and insufficient job-seeking efforts until facing permit refusal. Consequently, maintaining the non-extension was deemed proportionate, even considering the appellant's personal interests, as there were no overriding personal hardship circumstances preventing the decision.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Verweigerung der Bewilligungsverlängerung wegen Sozialhilfeabhängigkeit. [Der inzwischen geschiedene kubanische Beschwerdeführer lebte mehr als vier Jahre mit einer Schweizerin in ehelicher Gemeinschaft zusammen und ist seit 2013 sozialhilfeabhängig. Aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit wurde ihm die weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verweigert, nachdem er deshalb zuvor schon verwarnt worden war.] Recht auf Privatleben und nachehelichen Aufenthaltsanspruch: Aufgrund seiner inzwischen geschiedenen Ehe mit einer Schweizerin und seines langen Aufenthalts in der Schweiz verfügt der Beschwerdeführer grundsätzlich sowohl über einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch als auch über einen bedingten Bewilligungsanspruch gestützt auf das Recht auf Privatleben (E. 2). Sowohl der nacheheliche Aufenthaltsanspruch als auch das Recht auf Privatleben stehen jedoch unter dem Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit ist auch noch nach mehr als 15-jährigem ununterbrochem und ordnungsgemässem Aufenthalt zulässig (E. 3.1). Der seit Jahren und in erheblichen Umfang sozialhilfeabhängige Beschwerdeführer hat seine zur Sozialhilfeabhängigkeit führende Arbeitslosigkeit selbst schuldhaft herbeigeführt und seine Suchbemühungen auf dem Arbeitsmarkt erst unter dem Druck der drohenden Bewilligungsverweigerung intensiviert. Sodann ist er trotz jahrelangen Landesanwesenheit zumindest wirtschaftlich und sozial nicht sonderlich stark in der Schweiz verwurzelt und nach wie vor mit den Verhältnissen in seiner kubanischen Heimat vertraut. Damit erscheint die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit auch unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers verhältnismässig (E. 3.2). Verneinung eines persönlichen Härtefalls und von Vollzugshindernissen (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E.5). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 6). Rechtsmittelbelehrung (E. 7). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article establishes the grounds for withdrawing a residence permit, which was the basis for denying the extension.
This specific subsection defines withdrawal due to dependency on social assistance, which was the core reason for the denial.
This provision was likely cited in the dispositive concerning the costs or procedural consequences of the decision.
Although LTF (Federal Supreme Court Act) is mentioned, this specific case is from the Administrative Court of the Canton of Zurich (Verwaltungsgericht), and the likely applicable cost provision cited in the dispositive is § 16 Abs. IV VRG, which handles costs for cantonal administrative court proceedings, although the text only lists § 16 Abs. IV VRG in the references section, which typically governs costs in cantonal administrative proceedings.
This provision deals with granting legal aid, which was granted in the final orders ('Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung').
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00572
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00572 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.12.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 31.01.2019 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Verweigerung der Bewilligungsverlängerung wegen Sozialhilfeabhängigkeit. [Der inzwischen geschiedene kubanische Beschwerdeführer lebte mehr als vier Jahre mit einer Schweizerin in ehelicher Gemeinschaft zusammen und ist seit 2013 sozialhilfeabhängig. Aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit wurde ihm die weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verweigert, nachdem er deshalb zuvor schon verwarnt worden war.]
Recht auf Privatleben und nachehelichen Aufenthaltsanspruch: Aufgrund seiner inzwischen geschiedenen Ehe mit einer Schweizerin und seines langen Aufenthalts in der Schweiz verfügt der Beschwerdeführer grundsätzlich sowohl über einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch als auch über einen bedingten Bewilligungsanspruch gestützt auf das Recht auf Privatleben (E. 2). Sowohl der nacheheliche Aufenthaltsanspruch als auch das Recht auf Privatleben stehen jedoch unter dem Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit ist auch noch nach mehr als 15-jährigem ununterbrochem und ordnungsgemässem Aufenthalt zulässig (E. 3.1).
Der seit Jahren und in erheblichen Umfang sozialhilfeabhängige Beschwerdeführer hat seine zur Sozialhilfeabhängigkeit führende Arbeitslosigkeit selbst schuldhaft herbeigeführt und seine Suchbemühungen auf dem Arbeitsmarkt erst unter dem Druck der drohenden Bewilligungsverweigerung intensiviert. Sodann ist er trotz jahrelangen Landesanwesenheit zumindest wirtschaftlich und sozial nicht sonderlich stark in der Schweiz verwurzelt und nach wie vor mit den Verhältnissen in seiner kubanischen Heimat vertraut. Damit erscheint die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit auch unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers verhältnismässig (E. 3.2).
Verneinung eines persönlichen Härtefalls und von Vollzugshindernissen (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E.5). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 6). Rechtsmittelbelehrung (E. 7). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT KUBA PRIVATLEBEN SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) VERSCHULDEN WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. I lit. b AuG Art. 42 Abs. I AuG Art. 50 Abs. I lit. a AuG Art. 51 Abs. II lit. b AuG Art. 62 AuG Art. 62 Abs. I lit. e AuG Art. 63 Abs. I lit. c AuG Art. 63 Abs. ii AuG Art. 83 AuG Art. 96 Abs. II AuG Art. 8 Abs. II EMRK § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. IV VRG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3