Residence Permit Appeal Based on Stale Criminal Record and Family Life
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal concerning a residence permit for an individual from an EU/EFTA country who had a history of serious criminal offenses, including drug trafficking. Despite the applicant's past severe criminality, the court granted the appeal because the last offense occurred six years prior and did not involve hard drugs, and the applicant had since established a stable family life, expecting a child with his partner, leading the court to determine there was no current threat to public order.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Schwere Straffälligkeit, aber keine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung] Der BF war über Jahre wiederholt straffällig und namentlich im Drogenhandel tätig. Es liegt eine schwere Straffälligkeit vor. Die letzte Straftat liegt allerdings bereits 6 Jahre zurück, und ihr lag kein Handel mit sogenannten harten Drogen zugrunde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seit April 2018 mit seiner Partnerin zusammenwohnt und sie ein Kind erwarten. Die Familiengründung dürfte zusätzliche stabilisierende Wirkung haben. Es liegt keine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung vor (E. 4.2). Gutheissung.
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KI-generiertThis article is cited as a legal norm relevant to the decision on the residence permit (FZA: Freizügigkeitsabkommen).
This article is cited as a legal norm relevant to the decision, likely concerning the conditions for residence.
This specific paragraph within the Annex to the FZA is cited as a legal norm relevant to the decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00571
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00571 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.11.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · [Schwere Straffälligkeit, aber keine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung] Der BF war über Jahre wiederholt straffällig und namentlich im Drogenhandel tätig. Es liegt eine schwere Straffälligkeit vor. Die letzte Straftat liegt allerdings bereits 6 Jahre zurück, und ihr lag kein Handel mit sogenannten harten Drogen zugrunde.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seit April 2018 mit seiner Partnerin zusammenwohnt und sie ein Kind erwarten. Die Familiengründung dürfte zusätzliche stabilisierende Wirkung haben. Es liegt keine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung vor (E. 4.2). Gutheissung. · --- · Stichworte: · GEGENWÄRTIGE GEFÄHRDUNG STRAFFÄLLIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 4 FZA Art. 5 Anhang I FZA Art. 6 Abs. V Anhang I FZA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3