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VB.2018.00566 • VG ZH VB.2018.00566 KI-generiert

Commercial Register Dissolution Due to Lack of Legal Domicile

Geschäftsnummer VB.2018.00566
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the Commercial Register Office's decision to dissolve an entity because it lacked a proper legal domicile, which requires the entity to possess premises at the registered address, demonstrable by a legal title like a lease, to serve as the center of its administrative activities and reliable point for service of communications. The court reasoned that since the entity failed to provide proof of possessing such local premises, despite the board's confirmation, and only relied on a fictitious address with postal redirection to a P.O. box, it did not meet the statutory requirements for a legal domicile, justifying the forced dissolution.

Legislator-Regeste

Amtlich

fehlendes Rechtsdomizil | [Voraussetzungen für das Vorliegen eines eigenen Rechtsdomizils] Als Rechtsdomizil gilt die Adresse, unter welcher die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann. Dies bedingt, dass die Rechtseinheit an der angegebenen Adresse aufgrund eines Rechtstitels (beispielsweise Eigentum, Miet- oder Untermietvertrag) über eine Lokalität verfügt, die den Mittelpunkt ihrer administrativen Tätigkeit bildet und wo ihr Mitteilungen aller Art zugestellt werden können. Hat die Rechtseinheit kein eigenes Rechtsdomizil, muss im Handelsregister ein Domizilhalter bzw. eine c/o-Adresse angegeben werden. Nicht zulässig sind fiktive Adressen, bei welcher die Erreichbarkeit lediglich durch eine postalische Umleitung von Briefsendungen an eine Postfachadresse sichergestellt wird (E. 2.4). Nachdem der Nachweis eigener Lokalitäten an der eingetragenen Adresse bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht erbracht wurde, muss - trotz gegenteiliger Bestätigung durch den Verwaltungsrat - davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin dort über kein rechtsgenügliches Rechtsdomizil verfügt. Das Handelsregisteramt verfügte daher zu Recht die Auflösung der Beschwerdeführerin (E. 2.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Handelsregister juristische Person Wohnsitz gesetzliche Voraussetzung Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Zustellung per Einschreiben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 Abs. III HRegV

This provision is cited in relation to the justification for the dissolution order by the Commercial Register Office.

Art. 2 lit. c HRegV

This provision relates to the definition of domicile, which is central to the dispute regarding the proper registration.

Art. 153a Abs. I HRegV

This provision governs the procedure for dissolution, which was the subject of the challenged decision.

Art. 943 OR

This provision is listed under legal norms, likely pertaining to commercial law obligations relevant to the registration issue.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00566

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00566 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.01.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · fehlendes Rechtsdomizil · [Voraussetzungen für das Vorliegen eines eigenen Rechtsdomizils] Als Rechtsdomizil gilt die Adresse, unter welcher die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann. Dies bedingt, dass die Rechtseinheit an der angegebenen Adresse aufgrund eines Rechtstitels (beispielsweise Eigentum, Miet- oder Untermietvertrag) über eine Lokalität verfügt, die den Mittelpunkt ihrer administrativen Tätigkeit bildet und wo ihr Mitteilungen aller Art zugestellt werden können.

Hat die Rechtseinheit kein eigenes Rechtsdomizil, muss im Handelsregister ein Domizilhalter bzw. eine c/o-Adresse angegeben werden. Nicht zulässig sind fiktive Adressen, bei welcher die Erreichbarkeit lediglich durch eine postalische Umleitung von Briefsendungen an eine Postfachadresse sichergestellt wird (E. 2.4). Nachdem der Nachweis eigener Lokalitäten an der eingetragenen Adresse bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht erbracht wurde, muss - trotz gegenteiliger Bestätigung durch den Verwaltungsrat - davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin dort über kein rechtsgenügliches Rechtsdomizil verfügt.

Das Handelsregisteramt verfügte daher zu Recht die Auflösung der Beschwerdeführerin (E. 2.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ADRESSE HANDELSREGISTER LÖSCHUNG POSTALISCHE ZUSTELLUNG RECHTSDOMIZIL · Rechtsnormen: · Art. 2 lit. c HRegV Art. 117 Abs. III HRegV Art. 153a Abs. I HRegV Art. 943 OR · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3