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VB.2018.00564 • VG ZH VB.2018.00564 KI-generiert

Rezoning for Block Edge Preservation Upheld

Geschäftsnummer VB.2018.00564
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered a rezoning of an area into a core zone. The court reasoned that after 15 years, a zoning plan can be revised based on new considerations, and federal inventories like ISOS are significant for planning. The ISOS inventory protected the "block edge" building style, characterized by closed construction around a courtyard, where internal buildings should not dominate. The court found that a four-story replacement building on the property in question would not significantly alter the existing block edge height. Therefore, rezoning the property to a less restrictive core zone was deemed a proportionate measure to protect the public interest in preserving the block edge character, as a more restrictive zoning was not legally feasible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nutzungsplanung | Revision der Bau- und Zonenordnung: Umzonung in Kernzone. Nach Ablauf der Zeitspanne von 15 Jahren verringert sich das Vertrauen in die Beständigkeit des Nutzungsplans, und umso eher können auch geänderte Anschauungen und Absichten der Planungsorgane als zulässige Begründung für eine Revision berücksichtigt werden (E. 1.3). Bei der Erfüllung von kantonalen (und kommunalen) Aufgaben sind Bundesinventare wie das ISOS von Bedeutung. Ihrer Natur nach kommen sie Sachplänen und Konzepten im Sinn von Art. 13 RPG gleich. Im Rahmen der allgemeinen Planungspflicht der Kantone legen diese die Planungsgrundlagen in ihrer Richtplanung im Allgemeinen fest und berücksichtigen die Bundesinventare als besondere Form von Konzepten und Sachplänen im Speziellen. Aufgrund der Behördenverbindlichkeit der Richtplanung finden die Schutzanliegen des Bundesinventars auf diese Weise Eingang in die Nutzungsplanung, insbesondere in die Ausscheidung von Schutzzonen und in die Anordnung von andern Schutzmassnahmen (E. 2.3). Bei der Anfechtung einer Nutzungsplanänderung können die Parteien, die berechtigt sind, sich auf die Eigentumsgarantie zu berufen, den Umstand rügen, die ihnen auferlegten neuen Einschränkungen seien weder durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt noch verhältnismässig (E. 5). Das vorliegend einschlägige Objektblatt des ISOS schützt die Blockrandbebauung. Eine solche ist grundsätzlich charakterisiert durch eine Gruppierung von (Wohn-)Gebäuden in geschlossener Bauweise um einen gemeinsamen Hof, wobei bei offenen Blockrandbebauungen der Innenhof zwischen den einzeln stehenden Häusern erreichbar ist. Wesentlich ist, dass die im Innenhof liegenden Bauten die umgebende Blockrandbebauung in Höhe und Ausmass nicht konkurrenzieren (Hierarchie der Blockrandbauten). Davon abgesehen bestimmt die Qualität des Innenhofs die Qualität der Blockrandbebauung als solche kaum (E. 5.2). Im Verhältnis zur umgebenden Blockrandbebauung würde ein vierstöckiger Ersatzbau auf der sich imInnenhof der Blockrandbebauung befindenden Liegenschaft des Beschwerdeführers wenig ändern, würde doch die Höhe der Bauten der umgebenden Blockrandbebauung nicht ansatzweise erreicht (E. 5.3.1). Nachdem aber ein Ausbau der Liegenschaft des Beschwerdeführers in die Kernzone K4 aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, bildet demgemäss die Einstufung seiner Liegenschaft in die Kernzone K3 eine ebenso mildere wie zweckmässige Massnahme, um das öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Charakters der Blockrandbebauung, zu erreichen (E. 5.7.2). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Umzonung Kernzone Schutzzone Bauträger Planungsmassnahme Reservebauzone

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 26 Abs. I BV

Cited in the dispositive as a basis for the property guarantee, which the applicant invokes in relation to new restrictions.

Art. 36 BV

Cited in the dispositive as a basis for proportionality, which the applicant invokes in relation to new restrictions.

Art. 78 BV

Cited in the dispositive as a basis for nature and heritage protection, which is relevant to the decision regarding the ISOS inventory and the block perimeter development.

§ 18 Abs. II PBG

Cited in the dispositive as it relates to the revision of zoning plans and the considerations for such revisions.

§ 50 Abs. I PBG

Cited in the dispositive in relation to zoning and its impact on property use, specifically concerning the classification into zones.

§ 205 lit. a PBG

Cited in the dispositive as the legal basis for the administrative court's decision regarding the appeal against the zoning plan revision.

Art. 13 RPG

Cited in the dispositive in relation to the significance of federal inventories like ISOS for spatial planning and the planning obligations of cantons.

Art. 21 Abs. II RPG

Cited in the dispositive in relation to the authorities' duty to consider federal inventories like ISOS in their planning.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00564

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00564 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.10.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.11.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Nutzungsplanung · Revision der Bau- und Zonenordnung: Umzonung in Kernzone. Nach Ablauf der Zeitspanne von 15 Jahren verringert sich das Vertrauen in die Beständigkeit des Nutzungsplans, und umso eher können auch geänderte Anschauungen und Absichten der Planungsorgane als zulässige Begründung für eine Revision berücksichtigt werden (E. 1.3).

Bei der Erfüllung von kantonalen (und kommunalen) Aufgaben sind Bundesinventare wie das ISOS von Bedeutung. Ihrer Natur nach kommen sie Sachplänen und Konzepten im Sinn von Art. 13 RPG gleich. Im Rahmen der allgemeinen Planungspflicht der Kantone legen diese die Planungsgrundlagen in ihrer Richtplanung im Allgemeinen fest und berücksichtigen die Bundesinventare als besondere Form von Konzepten und Sachplänen im Speziellen. Aufgrund der Behördenverbindlichkeit der Richtplanung finden die Schutzanliegen des Bundesinventars auf diese Weise Eingang in die Nutzungsplanung, insbesondere in die Ausscheidung von Schutzzonen und in die Anordnung von andern Schutzmassnahmen (E. 2.3).

Bei der Anfechtung einer Nutzungsplanänderung können die Parteien, die berechtigt sind, sich auf die Eigentumsgarantie zu berufen, den Umstand rügen, die ihnen auferlegten neuen Einschränkungen seien weder durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt noch verhältnismässig (E. 5). Das vorliegend einschlägige Objektblatt des ISOS schützt die Blockrandbebauung. Eine solche ist grundsätzlich charakterisiert durch eine Gruppierung von (Wohn-)Gebäuden in geschlossener Bauweise um einen gemeinsamen Hof, wobei bei offenen Blockrandbebauungen der Innenhof zwischen den einzeln stehenden Häusern erreichbar ist.

Wesentlich ist, dass die im Innenhof liegenden Bauten die umgebende Blockrandbebauung in Höhe und Ausmass nicht konkurrenzieren (Hierarchie der Blockrandbauten). Davon abgesehen bestimmt die Qualität des Innenhofs die Qualität der Blockrandbebauung als solche kaum (E. 5.2). Im Verhältnis zur umgebenden Blockrandbebauung würde ein vierstöckiger Ersatzbau auf der sich im Innenhof der Blockrandbebauung befindenden Liegenschaft des Beschwerdeführers wenig ändern, würde doch die Höhe der Bauten der umgebenden Blockrandbebauung nicht ansatzweise erreicht (E. 5.3.1).

Nachdem aber ein Ausbau der Liegenschaft des Beschwerdeführers in die Kernzone K4 aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, bildet demgemäss die Einstufung seiner Liegenschaft in die Kernzone K3 eine ebenso mildere wie zweckmässige Massnahme, um das öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Charakters der Blockrandbebauung, zu erreichen (E. 5.7.2). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · BLOCKRANDBEBAUUNG BUNDESINVENTAR EIGENTUMSGARANTIE INNENHOF ISOS KERNZONE NATUR- UND HEIMATSCHUTZ NUTZUNGSPLANUNG ÖFFENTLICHES INTERESSE UMZONUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen:

· Art. 26 Abs. I BV Art. 36 BV Art. 78 BV § 18 Abs. II PBG § 50 Abs. I PBG § 205 lit. a PBG Art. 13 RPG Art. 21 Abs. II RPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3