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VB.2018.00563 • VG ZH VB.2018.00563 KI-generiert

Parental Responsibility for School Transfer Costs

Geschäftsnummer VB.2018.00563
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Following a conflict between the parents and the school administration in their municipality of residence, the petitioners sought the transfer of their primary school-aged children to a neighboring municipality, where they would otherwise only be entitled to paid instruction. The court affirmed that while students generally have a right to free education in their home municipality, a transfer to another school must be granted if continued attendance is unreasonable, with the parents only bearing the cost if they are responsible for the unreasonableness. Because the current situation arose from a conflict attributable to the petitioners, the court reasoned that the parents were obligated under the relevant regulation to cover the costs of the external schooling.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kostenübernahme für externe Schulung | [Nach einem Konflikt mit der Schulleitung und der Schulpflege der Primarschule ihrer Wohnsitzgemeinde verlangten die Beschwerdeführenden die Versetzung ihrer 2007 und 2009 geborenen Kinder in die Primarschule der Nachbargemeinde.] Im Kanton Zürich haben Schülerinnen und Schüler die Schule an ihrem Wohnort zu besuchen; nur dort haben sie Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht. In Nachachtung des verfassungsmässigen Anspruchs auf einen ausreichenden unentgeltlichen Grundschulunterricht kommt der Schülerin oder dem Schüler jedoch ein Anspruch auf Umteilung in eine andere Klasse bzw. eine andere Gemeinde zu, wenn der weitere Besuch in der angestammten Klasse unzumutbar ist, und haben die Eltern in diesem Fall nur dann das Schulgeld zu bezahlen, wenn die Schülerin oder der Schüler die Unzumutbarkeit selber zu vertreten hat (zum Ganzen E. 2.2). Hier geht die Unzumutbarkeit der weiteren Beschulung der beiden Kinder der Beschwerdeführenden in ihrer Wohnsitzgemeinde auf einen von diesen zu vertretenen Konflikt zwischen der Mitbeteiligten 1 und dem Schulleiter der Primarschule zurück (dazu E. 3.3 ff.), weshalb die Beschwerdeführenden nach § 10 Abs. 3 VSV zur Tragung des Schulgelds verpflichtet sind. Abweisung.

Schlagwörter

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elterliche Haftung Anspruch auf Primarschulunterricht Rahmenbeschluss Hauptwohnsitz Wechsel des Kindesaufenthaltsorts Schulgeldbeitrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 Abs. 3 VSV

This provision was cited as the basis for obligating the appellants to bear the school fees because the impossibility of continuing in the home school was attributable to them.

Art. 11 Abs. 1 VSV

This provision is listed among the legal norms applied in the decision context, likely related to the overall framework for school attendance or costs.

§ 10 Abs. 3 VSV

This specific paragraph was used in the reasoning summary to justify the obligation to pay fees.

Art. 10 Abs. 1 VSV

This provision is listed among the legal norms applied in the decision context, likely related to the overall framework for school attendance or costs.

Art. 62 Abs. 2 BV

This provision is listed among the legal norms applied in the decision context, likely relating to constitutional rights concerning education.

Art. 19 BV

This provision is listed among the legal norms applied in the decision context, likely relating to constitutional rights concerning education.

§ 12 VSG

This provision is listed among the legal norms applied in the decision context, likely concerning the scope of school regulations.

§ 26 Abs. 5 VSG

This provision is listed among the legal norms applied in the decision context, likely concerning the scope of school regulations.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00563

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00563 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.09.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.07.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Kostenübernahme für externe Schulung · [Nach einem Konflikt mit der Schulleitung und der Schulpflege der Primarschule ihrer Wohnsitzgemeinde verlangten die Beschwerdeführenden die Versetzung ihrer 2007 und 2009 geborenen Kinder in die Primarschule der Nachbargemeinde.] Im Kanton Zürich haben Schülerinnen und Schüler die Schule an ihrem Wohnort zu besuchen; nur dort haben sie Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht.

In Nachachtung des verfassungsmässigen Anspruchs auf einen ausreichenden unentgeltlichen Grundschulunterricht kommt der Schülerin oder dem Schüler jedoch ein Anspruch auf Umteilung in eine andere Klasse bzw. eine andere Gemeinde zu, wenn der weitere Besuch in der angestammten Klasse unzumutbar ist, und haben die Eltern in diesem Fall nur dann das Schulgeld zu bezahlen, wenn die Schülerin oder der Schüler die Unzumutbarkeit selber zu vertreten hat (zum Ganzen E. 2.2). Hier geht die Unzumutbarkeit der weiteren Beschulung der beiden Kinder der Beschwerdeführenden in ihrer Wohnsitzgemeinde auf einen von diesen zu vertretenen Konflikt zwischen der Mitbeteiligten 1 und dem Schulleiter der Primarschule zurück (dazu E. 3.3 ff.), weshalb die Beschwerdeführenden nach § 10 Abs. 3 VSV zur Tragung des Schulgelds verpflichtet sind.

Abweisung. · --- · Stichworte: · ESKALATION EXTERNE SCHULUNG GRUNDSCHULUNTERRICHT KONFLIKT KOSTENTRAGUNG QUERVERSETZUNG SCHULGELD SCHULORT SCHULPSYCHOLOGISCHE ABKLÄRUNG UNENTGELTLICHKEIT UNZUMUTBARKEIT VERSCHULDEN VERSETZUNG VERSETZUNGSGESUCH · Rechtsnormen: · Art. 19 BV Art. 62 Abs. 2 BV § 12 VSG § 26 Abs. 5 VSG Art. 10 Abs. 1 VSV Art. 10 Abs. 3 VSV Art. 11 Abs. 1 VSV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2