Zoning Revision Upholding Profile Preservation Lines in Core Zones
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a municipal zoning revision that implemented profile preservation lines within core zones, acknowledging that trust in the consistency of zoning plans diminishes after fifteen years, thereby allowing for updated planning perspectives. The revision aimed to preserve valuable townscapes by protecting characteristic buildings and open spaces, recognizing that the core zone primarily serves landscape preservation interests which encompass ensembles and the situational value of buildings, not solely density objectives. While private interests generally hold little weight in defining the core zone itself, they must be considered when specific property regulations, like these preservation lines, result from balancing concrete circumstances, effectively acting as individual protection measures.
Legislator-Regeste
AmtlichNutzungsplanung | Kernzone; Profilerhaltungslinien. Nach Ablauf der Zeitspanne von 15 Jahren verringert sich das Vertrauen in die Beständigkeit des Nutzungsplans, und umso eher können auch geänderte Anschauungen und Absichten der Planungsorgane als zulässige Begründung für eine Revision berücksichtigt werden (E. 4.1). Mit der BZO-Revision von 2016 wurden die Kernzonen gesamthaft überprüft, und die bestehenden Vorschriften und Pläne wurden angepasst und ergänzt. Namentlich wurden inventarisierte Gebäude in der Regel mit einer Profilerhaltungslinie belegt, wenn sie für das schützenswerte Ortsbild prägend oder typisch sind; wichtige Aussenräume wurden freigehalten und bestehende Baubereiche allenfalls angepasst oder gestrichen, wobei bei den Baubereichen auch auf die angestrebte Weiterentwicklung geachtet wurde. Besonders in den ländlichen Kernzonen wurden grössere zusammenhängende Baubereiche zugunsten der Erhaltung wichtiger Grünräume aufgehoben oder durch präzisere Baubereiche ersetzt. Diese Massnahmen sind grundsätzlich geeignet, zur Erhaltung schützenswerter Ortsbilder beizutragen (E. 5.1). Bei der Kernzone handelt es um eine Bauzone, die vor allem Anliegen des Ortsbildschutzes erfüllt. Dieser bezieht sich auf Objekte, die als wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen. Objekt des Ortsbildschutzes sind also in erster Linie Ensembles und nicht Einzelbauten. Ortsbilder umfassen auch Bauten, die keine eigenständige Bedeutung als Bauwerk haben (also keinen sogenannten Eigenwert aufweisen), sondern deren Bedeutung sich aus der Stellung in der gesamten Umgebungsstruktur ergibt (E. 5.3.1). Der Situationswert von Bauten und damit denkmalpflegerische Schutzmassnahmen, die auf dessen Bewahrung abzielen, hängen auch von der Einsehbarkeit dieser Bauten ab. Der Situationswert hängt allerdings nicht allein von der Sichtbarkeit ab (E. 5.3.2). Zweck derProfilerhaltung ist die Bewahrung der Eigenart bzw. des Charakters des betreffenden Gebiets. Mit der Profilerhaltungslinie werden in aller Regel jene Gebäude erfasst, die aufgrund ihrer Stellung, ihres Profils, ihrer Struktur und ihrer wesentlichen äusseren Erscheinung das Ortsbild in seinen erhaltenswerten Teilen prägen (E. 5.4.1). Das Postulat der Verdichtung baulicher Nutzung – so wichtig der haushälterische Umgang mit dem Boden ist – kann jedoch nicht einfach als planerisches Oberziel betrachtet werden, dem sich alle anderen Planungsanliegen unterzuordnen haben. Massgebend müssen eine Gesamtsicht und die Optimierung der planerischen Interessen sein. Das Siedlungsgebiet ist also nicht etwa gleichmässig zu verdichten. Zu den beachtenswerten Interessen gehört auch der Heimatschutz, für den die Kantone zuständig sind (E. 6.3). Während bei der Festsetzung der Kernzone als solcher den privaten Interessen nur wenig Gewicht zuzugestehen ist, sind diese zu beachten, wenn zu beurteilen ist, ob bzw. inwieweit die spezifischen, ein einzelnes Grundstück betreffenden Festsetzungen gerechtfertigt sind. Die streitigen Festsetzungen, mit welcher die Baumöglichkeiten auf den Grundstücken der Beschwerdeführer geregelt werden, stellen planungsrechtliche Massnahmen des Ortsbildschutzes im Sinn von § 205 lit. a PBG dar. Sie ergeben sich nicht direkt aus den Kernzonenvorschriften, sondern sie sind das Ergebnis einer Abwägung der konkreten, spezifisch diese Grundstücke betreffenden Umstände. In der Wirkung kommen sie einer individuell-konkreten Schutzmassnahme gleich, weshalb auch an die entsprechende Praxis angeknüpft werden kann (E. 7.2). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe contested provisions regulating building possibilities on the complainants' properties are planning law measures for the protection of the cityscape according to this article.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00562
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00562 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.08.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Nutzungsplanung · Kernzone; Profilerhaltungslinien.
Nach Ablauf der Zeitspanne von 15 Jahren verringert sich das Vertrauen in die Beständigkeit des Nutzungsplans, und umso eher können auch geänderte Anschauungen und Absichten der Planungsorgane als zulässige Begründung für eine Revision berücksichtigt werden (E. 4.1). Mit der BZO-Revision von 2016 wurden die Kernzonen gesamthaft überprüft, und die bestehenden Vorschriften und Pläne wurden angepasst und ergänzt. Namentlich wurden inventarisierte Gebäude in der Regel mit einer Profilerhaltungslinie belegt, wenn sie für das schützenswerte Ortsbild prägend oder typisch sind; wichtige Aussenräume wurden freigehalten und bestehende Baubereiche allenfalls angepasst oder gestrichen, wobei bei den Baubereichen auch auf die angestrebte Weiterentwicklung geachtet wurde.
Besonders in den ländlichen Kernzonen wurden grössere zusammenhängende Baubereiche zugunsten der Erhaltung wichtiger Grünräume aufgehoben oder durch präzisere Baubereiche ersetzt. Diese Massnahmen sind grundsätzlich geeignet, zur Erhaltung schützenswerter Ortsbilder beizutragen (E. 5.1). Bei der Kernzone handelt es um eine Bauzone, die vor allem Anliegen des Ortsbildschutzes erfüllt. Dieser bezieht sich auf Objekte, die als wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen.
Objekt des Ortsbildschutzes sind also in erster Linie Ensembles und nicht Einzelbauten. Ortsbilder umfassen auch Bauten, die keine eigenständige Bedeutung als Bauwerk haben (also keinen sogenannten Eigenwert aufweisen), sondern deren Bedeutung sich aus der Stellung in der gesamten Umgebungsstruktur ergibt (E. 5.3.1). Der Situationswert von Bauten und damit denkmalpflegerische Schutzmassnahmen, die auf dessen Bewahrung abzielen, hängen auch von der Einsehbarkeit dieser Bauten ab. Der Situationswert hängt allerdings nicht allein von der Sichtbarkeit ab (E. 5.3.2).
Zweck derProfilerhaltung ist die Bewahrung der Eigenart bzw. des Charakters des betreffenden Gebiets. Mit der Profilerhaltungslinie werden in aller Regel jene Gebäude erfasst, die aufgrund ihrer Stellung, ihres Profils, ihrer Struktur und ihrer wesentlichen äusseren Erscheinung das Ortsbild in seinen erhaltenswerten Teilen prägen (E. 5.4.1). Das Postulat der Verdichtung baulicher Nutzung – so wichtig der haushälterische Umgang mit dem Boden ist – kann jedoch nicht einfach als planerisches Oberziel betrachtet werden, dem sich alle anderen Planungsanliegen unterzuordnen haben.
Massgebend müssen eine Gesamtsicht und die Optimierung der planerischen Interessen sein. Das Siedlungsgebiet ist also nicht etwa gleichmässig zu verdichten. Zu den beachtenswerten Interessen gehört auch der Heimatschutz, für den die Kantone zuständig sind (E. 6.3). Während bei der Festsetzung der Kernzone als solcher den privaten Interessen nur wenig Gewicht zuzugestehen ist, sind diese zu beachten, wenn zu beurteilen ist, ob bzw. inwieweit die spezifischen, ein einzelnes Grundstück betreffenden Festsetzungen gerechtfertigt sind. Die streitigen Festsetzungen, mit welcher die Baumöglichkeiten auf den Grundstücken der Beschwerdeführer geregelt werden, stellen planungsrechtliche Massnahmen des Ortsbildschutzes im Sinn von § 205 lit. a PBG dar.
Sie ergeben sich nicht direkt aus den Kernzonenvorschriften, sondern sie sind das Ergebnis einer Abwägung der konkreten, spezifisch diese Grundstücke betreffenden Umstände. In der Wirkung kommen sie einer individuell-konkreten Schutzmassnahme gleich, weshalb auch an die entsprechende Praxis angeknüpft werden kann (E. 7.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · BZO DORFKERN GEBIETSTYPISCHES STRUKTURMERKMAL ISOS KERNZONE NUTZUNGSPLANUNG ORTSBILD ORTSBILDPRÄGEND ORTSBILDSCHUTZ PROFILERHALTUNG REVISION SCHÜTZENSWERTE BAUTE SITUATIONSWERT VERDICHTUNG · Rechtsnormen:
· § 50 Abs. I PBG § 203 Abs. I lit. c PBG Art. 1 Abs. II lit. a RPG Art. 21 Abs. II RPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3