Lawyer Not Required to Withdraw from Cases Due to Partner's Brief, Unbeknownst Conflict
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a case where a lawyer's office partner briefly took on a criminal case that was related to the lawyer's existing cases, creating a conflict of interest. The disciplinary authority found the lawyer violated professional rules by not withdrawing from his cases. However, the court ruled that because the office partner immediately withdrew from the conflicting case, which lasted only a few hours, and the lawyer was apparently unaware of his partner's involvement, it would be disproportionate to force the lawyer to withdraw from his own lengthy cases. Therefore, the withdrawal of the office partner was deemed sufficient to resolve the conflict.
Legislator-Regeste
AmtlichVerletzung von Berufsregeln | Berufsregelverletzung [Das vom Büropartner des Beschwerdeführers kurzzeitig übernommene strafrechtliche Mandat wies einen Sachzusammenhang zu Mandaten des Beschwerdeführers auf. Da der Beschwerdeführer seine Mandate im Gegensatz zu seinem Büropartner nicht niedergelegt hatte, stellte die Beschwerdegegnerin eine Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA fest.] Rechtsgrundlagen zu Art. 12 lit. c BGFA (E. 2). Die Interessen der Mandanten des Beschwerdeführers und des Mandanten seines Büropartners stehen in direktem Widerspruch, weshalb ein konkreter Interessenkonflikt vorliegt (E. 4.2). Der Büropartner hat sein Mandat unverzüglich nach Kenntnisnahme des Interessenkonflikts niedergelegt. Das Mandatsverhältnis befand sich zum Zeitpunkt der Mandatsniederlegung noch im Anfangsstadium. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Büropartner des Beschwerdeführers bereits umfangreiche Kenntnisse erlangt hat. Hinzu kommt, dass die Feststellung eines Interessenkonflikts durch den Rechtsanwalt stets gewisse Kenntnisse der Sache und der betroffenen Personen erfordert. Dies führt aber nicht in jedem Fall dazu, dass beide vom Interessenkonflikt betroffenen Mandate niedergelegt werden müssen. Vorliegend dauerte das konfliktbehaftete Mandatsverhältnis des Büropartners des Beschwerdeführers bloss wenige Stunden, weshalb nur eine geringe Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer bewusst oder unbewusst Kenntnisse verwenden könnte, die er dank der Tätigkeit seines Büropartners erlangt hat oder hätte erlangen können. Zur Auflösung des Interessenkonflikts erscheint es deshalb ausreichend, dass der Büropartner sein Mandat niedergelegt hat. Es erwiese sich als unverhältnismässig, wenn der Beschwerdeführer – der soweit ersichtlich von der Mandatierung seines Büropartners keine Kenntnis hatte – seine langjährigen und aufwändigen Mandate aufgrund des nur wenige Stunden andauernden Mandatsverhältnisses seines Büropartners niederlegen müsste (E. 4.3). Gutheissung der Beschwerde.
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KI-generiertThe court found that the conduct of the complainant's office partner constituted a violation of this provision due to the conflict of interest.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00559
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00559 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.12.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Anwaltsrecht · Betreff: · Verletzung von Berufsregeln · Berufsregelverletzung [Das vom Büropartner des Beschwerdeführers kurzzeitig übernommene strafrechtliche Mandat wies einen Sachzusammenhang zu Mandaten des Beschwerdeführers auf. Da der Beschwerdeführer seine Mandate im Gegensatz zu seinem Büropartner nicht niedergelegt hatte, stellte die Beschwerdegegnerin eine Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA fest.]
Rechtsgrundlagen zu Art. 12 lit. c BGFA (E. 2). Die Interessen der Mandanten des Beschwerdeführers und des Mandanten seines Büropartners stehen in direktem Widerspruch, weshalb ein konkreter Interessenkonflikt vorliegt (E. 4.2). Der Büropartner hat sein Mandat unverzüglich nach Kenntnisnahme des Interessenkonflikts niedergelegt. Das Mandatsverhältnis befand sich zum Zeitpunkt der Mandatsniederlegung noch im Anfangsstadium. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Büropartner des Beschwerdeführers bereits umfangreiche Kenntnisse erlangt hat.
Hinzu kommt, dass die Feststellung eines Interessenkonflikts durch den Rechtsanwalt stets gewisse Kenntnisse der Sache und der betroffenen Personen erfordert. Dies führt aber nicht in jedem Fall dazu, dass beide vom Interessenkonflikt betroffenen Mandate niedergelegt werden müssen. Vorliegend dauerte das konfliktbehaftete Mandatsverhältnis des Büropartners des Beschwerdeführers bloss wenige Stunden, weshalb nur eine geringe Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer bewusst oder unbewusst Kenntnisse verwenden könnte, die er dank der Tätigkeit seines Büropartners erlangt hat oder hätte erlangen können.
Zur Auflösung des Interessenkonflikts erscheint es deshalb ausreichend, dass der Büropartner sein Mandat niedergelegt hat. Es erwiese sich als unverhältnismässig, wenn der Beschwerdeführer – der soweit ersichtlich von der Mandatierung seines Büropartners keine Kenntnis hatte – seine langjährigen und aufwändigen Mandate aufgrund des nur wenige Stunden andauernden Mandatsverhältnisses seines Büropartners niederlegen müsste (E. 4.3).
Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BERUFS- UND GEWERBERECHT BERUFSREGELN BERUFSREGELVERLETZUNG DOPPELVERTRETUNG INTERESSENKOLLISION INTERESSENKONFLIKT · Rechtsnormen: · Art. 12 BGFA Art. 12 lit. c BGFA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3