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VB.2018.00558 • VG ZH VB.2018.00558 KI-generiert

Inmate's Leave Granted for Daughter's Memorial Service Over Flight Risk Concerns

Geschäftsnummer VB.2018.00558
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court granted an appeal for a prison leave request to attend a daughter's memorial service, overturning prior rejections based on flight risk. While the appellant's foreign nationality could increase flight risk, his strong family ties and potential for residence in a neighboring country after release, coupled with the negative consequences of absconding on his ability to maintain these connections and a future residence permit, diminished the concrete flight risk to an insufficient level.

Legislator-Regeste

Amtlich

Urlaub | Urlaub: Beurteilung der Fluchtgefahr. Das Urlaubsgesuch des Beschwerdeführers, um an einer Gedenkfeier für seine verstorbene Tochter teilzunehmen, wurde von den Vorinstanzen aufgrund von Fluchtgefahr abgewiesen. Fluchtgefahr darf jedoch nicht bereits dann angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht (E. 3.5). Der Beschwerdeführer als ausländischer Staatsbürger wird die Schweiz nach seiner Entlassung zu verlassen haben, was seine Fluchtgefahr grundsätzlich erhöht. Er hat jedoch aufgrund seiner Biographie und dem engen Verhältnis zu seinen Familienangehörigen, insbesondere zu seinem Sohn, ein evidentes Interesse in das Nachbarland der Schweiz zurückkehren zu können und es besteht eine reelle Chance, dass er sich nach seiner Strafverbüssung wieder in diesem Nachbarland aufhalten darf. Mit einer Flucht in sein Heimatland würde er den Kontakt zu seinen Angehörigen verunmöglichen und seine gegenwärtig gute Legalprognose für den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung im Nachbarland wäre getrübt (E. 3.5-6). Es liegt somit in diesem konkreten Fall gar eine noch mehr gegen eine Flucht sprechende Ausgangslage vor, als wenn der definitiv aus der Schweiz weggewiesene Beschwerdeführer in der Schweiz nahe Familienangehörige hätte. Unter diesen Umständen ist eine hinreichend konkrete Fluchtgefahr zu verneinen (E. 3.6). Gutheissung.

Schlagwörter

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Fluchtgefahr Haftentlassung Überstellung verurteilter Personen Gefangener Freizügigkeitseinschränkung Foltergefahr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 61 Abs. 1 JVV

This provision is cited as the basis for the court's decision regarding the refusal of leave due to flight risk.

§ 61 Abs. 4 JVV

This provision is cited in relation to the balancing of interests concerning the request for leave.

§ 56 JVV

This provision is listed, suggesting it relates to the general conditions or considerations for granting leave.

Art. 75a Abs. 2 StGB

This provision is listed, indicating its relevance to the legal framework governing the decision on leave.

Art. 84 Abs. 6 StGB

This provision is listed, suggesting its potential relevance to the legal context of the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00558

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00558 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.12.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 12.12.2019 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Urlaub · Urlaub: Beurteilung der Fluchtgefahr. Das Urlaubsgesuch des Beschwerdeführers, um an einer Gedenkfeier für seine verstorbene Tochter teilzunehmen, wurde von den Vorinstanzen aufgrund von Fluchtgefahr abgewiesen.

Fluchtgefahr darf jedoch nicht bereits dann angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht (E. 3.5). Der Beschwerdeführer als ausländischer Staatsbürger wird die Schweiz nach seiner Entlassung zu verlassen haben, was seine Fluchtgefahr grundsätzlich erhöht. Er hat jedoch aufgrund seiner Biographie und dem engen Verhältnis zu seinen Familienangehörigen, insbesondere zu seinem Sohn, ein evidentes Interesse in das Nachbarland der Schweiz zurückkehren zu können und es besteht eine reelle Chance, dass er sich nach seiner Strafverbüssung wieder in diesem Nachbarland aufhalten darf.

Mit einer Flucht in sein Heimatland würde er den Kontakt zu seinen Angehörigen verunmöglichen und seine gegenwärtig gute Legalprognose für den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung im Nachbarland wäre getrübt (E. 3.5-6). Es liegt somit in diesem konkreten Fall gar eine noch mehr gegen eine Flucht sprechende Ausgangslage vor, als wenn der definitiv aus der Schweiz weggewiesene Beschwerdeführer in der Schweiz nahe Familienangehörige hätte. Unter diesen Umständen ist eine hinreichend konkrete Fluchtgefahr zu verneinen (E. 3.6).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALT FLUCHTGEFAHR HAFTURLAUB HEIMATLAND INTERESSENABWÄGUNG RÜCKFALLGEFAHR URLAUB URLAUBSGESUCH WEGWEISUNG · Rechtsnormen: · § 56 JVV § 61 Abs. 1 JVV § 61 Abs. 4 JVV Art. 75a Abs. 2 StGB Art. 84 Abs. 6 StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3