Psychologist Salary Grade Classification and Gender Discrimination Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party challenged their salary grade classification, alleging indirect gender discrimination because psychologists (a typically female profession) were rated lower than comparable professions typically held by men or both genders, such as engineers or auditors, based on the simplified job analysis method used in the canton. The court dismissed the claim, finding no evidence of bias in the commissioned expert report used for the evaluation, and ultimately determined that the classification for the psychologist role was not discriminatory under the relevant criteria concerning required education and experience, intellectual demands, or working conditions when compared to the benchmark professions.
Legislator-Regeste
AmtlichLohnklasseneinreihung | [Lohndiskriminierung] Frage des Vorliegens einer indirekten Geschlechtsdiskriminierung, indem Psychologen/-loginnen insbesondere gegenüber Ingenieuren/Ingenieurinnen, Revisoren/Revisorinnen und Steuerkommissären/-kommissärinnen (typischerweise von Männern oder beiden Geschlechtern ausgeübte Berufe) diskriminierend zu tief eingereiht würden. Der Beruf des Psychologen/der Psychologin ist ein typischer Frauenberuf (E. 2.2). Die Zweifel des Beschwerdeführers am vom kantonalen Personalamt bei einem auf Lohnsysteme in der öffentlichen Verwaltung spezialisierten Unternehmen in Auftrag gegebenen Gutachten betreffend die Bewertung der Funktion des Beschwerdeführers sind unbegründet: Es liegen keine Gegebenheiten vor, die bei objektiver Betrachtung auf den Anschein der Befangenheit des Sachverständigen hindeuteten (E. 3). Im Kanton Zürich wird die Lohnklasseneinreihung anhand der Vereinfachten Funktionsanalyse vorgenommen (E. 4). Umstritten ist nur mehr die Bewertung der Kriterien K1 ("Ausbildung und Erfahrung"), K2 ("geistige Anforderungen") und K6 ("Beanspruchung der Sinnesorgane und spezielle Arbeitsbedingungen" [E. 4.2]). Eine diskriminierend zu tiefe Einstufung der Funktion des Beschwerdeführers im Kriterium K1 ist nicht ersichtlich, denn bei Antritt dieser Tätigkeit ist keine Psychotherapieweiterbildung bzw. kein Fachtitel erforderlich und genügt gemäss Anforderungsprofil jegliche fachliche Berufserfahrung (E. 5.1). Die Einstufung der Psychologen/-loginnen im Kriterium K1 ist mit Bezug auf diejenige bei den Vergleichsberufen nicht diskriminierend (E. 5.2). Die vom Beschwerdeführer absolvierten Weiterbildungen und daraufhin übernommenen Zusatzaufgaben, die ihm zufolge eine höhere Bewertung im Kriterium K2 rechtfertigten, machen aus der in Frage stehenden Funktion - um deren Einreihung es einzig geht - keine andere. Zur Ausführung der ihm zukommenden Hauptaufgaben war er bereits aufgrund der beim Stellenantritt verlangten Ausbildung und Erfahrung in der Lage (E.6). Die Einstufung der Psychologen/-loginnen im Kriterium K6 ist auch im Vergleich mit derjenigen von Revisor/in nicht diskriminierend (E. 7). Abweisung.
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KI-generiertVerwandte Entscheide
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00556
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00556 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.05.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.02.2020 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Lohnklasseneinreihung · [Lohndiskriminierung] Frage des Vorliegens einer indirekten Geschlechtsdiskriminierung, indem Psychologen/-loginnen insbesondere gegenüber Ingenieuren/Ingenieurinnen, Revisoren/Revisorinnen und Steuerkommissären/-kommissärinnen (typischerweise von Männern oder beiden Geschlechtern ausgeübte Berufe) diskriminierend zu tief eingereiht würden.
Der Beruf des Psychologen/der Psychologin ist ein typischer Frauenberuf (E. 2.2). Die Zweifel des Beschwerdeführers am vom kantonalen Personalamt bei einem auf Lohnsysteme in der öffentlichen Verwaltung spezialisierten Unternehmen in Auftrag gegebenen Gutachten betreffend die Bewertung der Funktion des Beschwerdeführers sind unbegründet: Es liegen keine Gegebenheiten vor, die bei objektiver Betrachtung auf den Anschein der Befangenheit des Sachverständigen hindeuteten (E. 3). Im Kanton Zürich wird die Lohnklasseneinreihung anhand der Vereinfachten Funktionsanalyse vorgenommen (E. 4).
Umstritten ist nur mehr die Bewertung der Kriterien K1 ("Ausbildung und Erfahrung"), K2 ("geistige Anforderungen") und K6 ("Beanspruchung der Sinnesorgane und spezielle Arbeitsbedingungen" [E. 4.2]). Eine diskriminierend zu tiefe Einstufung der Funktion des Beschwerdeführers im Kriterium K1 ist nicht ersichtlich, denn bei Antritt dieser Tätigkeit ist keine Psychotherapieweiterbildung bzw. kein Fachtitel erforderlich und genügt gemäss Anforderungsprofil jegliche fachliche Berufserfahrung (E. 5.1). Die Einstufung der Psychologen/-loginnen im Kriterium K1 ist mit Bezug auf diejenige bei den Vergleichsberufen nicht diskriminierend (E. 5.2).
Die vom Beschwerdeführer absolvierten Weiterbildungen und daraufhin übernommenen Zusatzaufgaben, die ihm zufolge eine höhere Bewertung im Kriterium K2 rechtfertigten, machen aus der in Frage stehenden Funktion - um deren Einreihung es einzig geht - keine andere. Zur Ausführung der ihm zukommenden Hauptaufgaben war er bereits aufgrund der beim Stellenantritt verlangten Ausbildung und Erfahrung in der Lage (E.6). Die Einstufung der Psychologen/-loginnen im Kriterium K6 ist auch im Vergleich mit derjenigen von Revisor/in nicht diskriminierend (E. 7).
Abweisung. · --- · Stichworte: · - keine - · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2