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VB.2018.00554 • VG ZH VB.2018.00554 KI-generiert

Appeal Dismissed Regarding Building Permit Approval and Turning Hammer Relocation

Geschäftsnummer VB.2018.00554
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal against a building permit approval that included the relocation of a turning hammer, which the appellant argued violated zoning regulations for a neighborhood preservation area, lacked proper road law procedures, and failed to ensure adequate greenery. The court dismissed the appeal, reasoning that neighborhood preservation zones aim to maintain settlement quality rather than impose strict architectural standards or prohibit densification, and the planned construction did not conflict with the established building style or zoning rules regarding closed construction. Furthermore, the court found that objections to the turning hammer relocation were untimely as they were addressed in a prior preliminary decision which was not void due to the omission of a road law procedure, that the new hammer ensured safe access, and that the greenery requirements were sufficiently met under permissible municipal interpretation of the zoning ordinance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Quartiererhaltungszone. Wendehammer. Vorentscheid. Verfahren nach Strassengesetz. Nichtigkeit. Genügende Erschliessung. Begrünung. Gemeindeautonomie. Quartiererhaltungszonen sind keine Schutzobjekte im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG. Ihr Zweck liegt in der Erhaltung und Förderung der Siedlungsqualität. Damit sind nicht hohe architektonische Ansprüche gemeint; ebenso wenig sollen durch Quartiererhaltungszonen Verdichtungseffekte zunichte gemacht werden (E. 2.3). Gemäss BZO ist in der vorliegenden Quartiererhaltungszone die geschlossene Bauweise zustimmungsfrei gestattet. Das geplante Bauprojekt verstösst weder gegen die vorherrschende bauliche Situation noch gegen die BZO-Regelung, wodurch kein Verstoss gegen das Gebot der Erhaltung von Quartiererhaltungszonen vorliegt (E. 2.8). Die Frage der Zulässigkeit der Verlegung des Wendehammers wurde bereits durch publizierten Vorentscheid beantwortet, wodurch die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers verspätet sind (E. 3.2). Eine Nichtigkeit des Vorentscheids liegt nicht vor, da kein schwerer, offensichtlicher Mangel ersichtlich ist dadurch, dass auf ein Verfahren nach Strassengesetz verzichtet wurde (E. 3.2.4). Auch ist der neu geplante Wendehammer verkehrssicher und eine genügende Erschliessung ist sichergestellt (E. 3.3). Eine ungenügende Begrünung der streitbetroffenen Parzellenfläche ist nicht ersichtlich. Die Auslegung der entsprechenden BZO-Bestimmung erscheint angesichts der Gemeindeautonomie als zulässig (E. 4.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligungserteilung Strassenbau Bau- und Zonenordnung Vorentscheid Planungsverfahren Bauzone

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 238 Abs. 2 PBG

This provision is mentioned in the background reasoning (E. 2.3) regarding Quartiererhaltungszonen but is not cited in the dispositive orders.

§ 257 Abs. 1 lit. a PBG

This provision is cited in the list of legal norms but does not appear to be the basis for the final order, which dismisses the appeal (Abweisung).

§ 324 PBG

This provision is cited in the list of legal norms but does not appear to be the basis for the final order, which dismisses the appeal (Abweisung).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00554

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00554 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.02.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Quartiererhaltungszone. Wendehammer. Vorentscheid. Verfahren nach Strassengesetz. Nichtigkeit. Genügende Erschliessung. Begrünung. Gemeindeautonomie. Quartiererhaltungszonen sind keine Schutzobjekte im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG. Ihr Zweck liegt in der Erhaltung und Förderung der Siedlungsqualität.

Damit sind nicht hohe architektonische Ansprüche gemeint; ebenso wenig sollen durch Quartiererhaltungszonen Verdichtungseffekte zunichte gemacht werden (E. 2.3). Gemäss BZO ist in der vorliegenden Quartiererhaltungszone die geschlossene Bauweise zustimmungsfrei gestattet. Das geplante Bauprojekt verstösst weder gegen die vorherrschende bauliche Situation noch gegen die BZO-Regelung, wodurch kein Verstoss gegen das Gebot der Erhaltung von Quartiererhaltungszonen vorliegt (E. 2.8). Die Frage der Zulässigkeit der Verlegung des Wendehammers wurde bereits durch publizierten Vorentscheid beantwortet, wodurch die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers verspätet sind (E. 3.2).

Eine Nichtigkeit des Vorentscheids liegt nicht vor, da kein schwerer, offensichtlicher Mangel ersichtlich ist dadurch, dass auf ein Verfahren nach Strassengesetz verzichtet wurde (E. 3.2.4). Auch ist der neu geplante Wendehammer verkehrssicher und eine genügende Erschliessung ist sichergestellt (E. 3.3). Eine ungenügende Begrünung der streitbetroffenen Parzellenfläche ist nicht ersichtlich. Die Auslegung der entsprechenden BZO-Bestimmung erscheint angesichts der Gemeindeautonomie als zulässig (E. 4.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BEGRÜNUNGSPFLICHT DIENSTBARKEIT ERSCHLIESSUNG GEMEINDEAUTONOMIE NICHTIGKEIT QUARTIERERHALTUNGSZONE SIEDLUNGSQUALITÄT STRASSENGESETZ VERDICHTUNG VERKEHRSSICHERE ERSCHLIESSUNG VORENTSCHEID WENDEHAMMER · Rechtsnormen:

· § 50a Abs. 1 PBG § 233 Abs. 1 PBG § 236 Abs. 1 PBG § 237 PBG § 257 Abs. 1 lit. a PBG § 324 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3