Son's Appeal for Non-Core Family Reunification and Pensioner Admission Denied
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA resident sought to bring their mother, born in 1961, to reside in the country, relying on the right to family life and requesting admission as a pensioner. The court rejected the family reunification claim because bringing in relatives outside the core family requires demonstrating a special dependency relationship, which was found lacking, and the pensioner admission criteria were unmet as the financially precarious mother would primarily rely on her son, contravening legislative intent. The court thus upheld the lower authority's decision, finding no grounds for a hardship permit or an abuse of discretion, and dismissed the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichFamiliennachzug / Zulassung als Rentnerin | Familiennachzug/Zulassung als Rentnerin. [Der in der Schweiz niedergelassene Beschwerdeführer möchte seine 1961 geborene und ebenfalls als Partei auftretende Mutter in die Schweiz nachziehen, weshalb er sich einerseits auf das Recht auf Familienleben beruft und andererseits eine Zulassung als Rentnerin beantragt.] Der Nachzug von Personen ausserhalb der eigentlichen Kernfamilie gestützt auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben setzt ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus, woran es vorliegend mangelt (E. 2). Die Zulassung als Rentnerin setzt unter anderem besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz und hinreichende finanzielle Mittel voraus, woran es vorliegend ebenfalls mangelt. Vielmehr wäre die weitgehend mittellose Mutter bei einer Zulassung als Rentnerin weitgehend von ihrem Sohn abhängig, was den Intentionen des Gesetzgebers widersprechen würde (E. 3). Verneinung der Voraussetzungen einer Härtefallbewilligung und einer rechtsverletzenden Ermessensausübung durch die Vorinstanz (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Gerichtskosten und Rechtsmittelbelehrung (E. 5 f.). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00552
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00552 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.11.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug / Zulassung als Rentnerin · Familiennachzug/Zulassung als Rentnerin. [Der in der Schweiz niedergelassene Beschwerdeführer möchte seine 1961 geborene und ebenfalls als Partei auftretende Mutter in die Schweiz nachziehen, weshalb er sich einerseits auf das Recht auf Familienleben beruft und andererseits eine Zulassung als Rentnerin beantragt.] Der Nachzug von Personen ausserhalb der eigentlichen Kernfamilie gestützt auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben setzt ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus, woran es vorliegend mangelt (E. 2).
Die Zulassung als Rentnerin setzt unter anderem besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz und hinreichende finanzielle Mittel voraus, woran es vorliegend ebenfalls mangelt. Vielmehr wäre die weitgehend mittellose Mutter bei einer Zulassung als Rentnerin weitgehend von ihrem Sohn abhängig, was den Intentionen des Gesetzgebers widersprechen würde (E. 3). Verneinung der Voraussetzungen einer Härtefallbewilligung und einer rechtsverletzenden Ermessensausübung durch die Vorinstanz (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Gerichtskosten und Rechtsmittelbelehrung (E. 5 f.).
Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS BESCHWERDEWILLE BEZIEHUNG ZUR SCHWEIZ FAMILIENLEBEN FAMILIENNACHZUG FAMILIENNACHZUGSGESUCH GARANTIEERKLÄRUNG RENTNER RENTNERBEWILLIGUNG SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT VERWANDTENUNTERSTÜTZUNG · Rechtsnormen: · Art. 28 AuG Art. 30 Abs. I lit. b AuG Art. 47 AuG Art. 62 Abs. I lit. e AuG Art. 13 BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 25 Abs. I VZAE Art. 25 Abs. II VZAE Art. 25 Abs. IV VZAE Art. 73 VZAE Art. 27 Abs. II ZGB Art. 328 Abs. I ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3