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VB.2018.00551 • VG ZH VB.2018.00551 KI-generiert

Municipality's Social Assistance Reduction Partially Overturned

Geschäftsnummer VB.2018.00551
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A municipality reduced a family's basic social assistance by 30% because the wife allegedly violated an obligation to accept any suitable work and be available for job interviews or start dates. The court found that while the wife's failure to inform the municipality about a trial work day was a breach of duty, it was not a severe misconduct that would justify such a significant reduction. The court determined that a 15% reduction for three months was more appropriate and proportionate, and therefore upheld this reduced sanction.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe. [Umstrittener Umfang der Kürzung des Grundbedarfs wegen Verstosses gegen die Auflage, jede zumutbare Arbeit anzunehmen und gut erreichbar zu sein, um kurzfristige Bewerbungstermine oder Stellenantritte wahrzunehmen.] Der Beschwerdegegner und seine Familie bilden eine sozialhilferechtliche Unterstützungseinheit (E. 1.2). Auf die Beschwerde der Gemeinde ist einzutreten (E. 1.4). Die Auflage selbst ist nicht zu beanstanden (E. 4.3). Die Kürzung des Grundbedarfs um 30 % hätte sehr einschneidende Wirkungen auf den Finanzhaushalt der Familie des Beschwerdegegners gehabt (E. 4.4). Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdegegners nur (noch) den Probetag hätte absolvieren müssen, um danach eine Festanstellung zu erhalten und von der Sozialhilfe abgelöst zu werden. Von einer bewussten Aufrechterhaltung der Notlage durch die Ehefrau des Beschwerdegegners kann keine Rede sein (E. 4.5). Die Ehefrau des Beschwerdegegners informierte die Beschwerdeführerin zwar pflichtwidrigerweise nicht über die Absage des Probetags. Diese erfolgte jedoch auch nicht eigenmächtig, sondern in Absprache mit dem Leiter des Arbeitsintegrationsprogramms (E. 4.7). Die Umstände sprechen gegen ein grobes Fehlverhalten, das für eine Kürzung im Umfang von 30 % des Grundbedarfs vorausgesetzt wäre (E. 4.8). Die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der Kürzung des Grundbedarfs für die Familie auf 15 % während drei Monaten wird der Situation gerecht und stellt keine rechtsverletzende Ermessensausübung dar (E. 4.9). Abweisung.

Schlagwörter

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Kürzung der Sozialhilfe Fürsorgegemeinde Sozialarbeit familienrechtliche Pflichten missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Pflichtverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 24 Abs. I lit. a SHG

This provision is cited as the legal basis for the reduction of social assistance due to a breach of obligations.

§ 23 lit. d SHG

This provision relates to the concept of a 'disregarded unit' for social assistance, which is mentioned in the context of the supported family unit.

§ 21 SHG

This provision likely underpins the general principles of social assistance eligibility or provision, relevant to the overall context of the decision.

§ 24 SHV

This provision of the Social Assistance Ordinance is likely related to the procedural or substantive aspects of imposing reductions or sanctions.

§ 17 Abs. II SHV

This provision of the Social Assistance Ordinance is likely related to the proportionality or justification of measures taken in social assistance cases.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00551

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00551 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.05.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe. [Umstrittener Umfang der Kürzung des Grundbedarfs wegen Verstosses gegen die Auflage, jede zumutbare Arbeit anzunehmen und gut erreichbar zu sein, um kurzfristige Bewerbungstermine oder Stellenantritte wahrzunehmen.] Der Beschwerdegegner und seine Familie bilden eine sozialhilferechtliche Unterstützungseinheit (E. 1.2).

Auf die Beschwerde der Gemeinde ist einzutreten (E. 1.4). Die Auflage selbst ist nicht zu beanstanden (E. 4.3). Die Kürzung des Grundbedarfs um 30 % hätte sehr einschneidende Wirkungen auf den Finanzhaushalt der Familie des Beschwerdegegners gehabt (E. 4.4). Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdegegners nur (noch) den Probetag hätte absolvieren müssen, um danach eine Festanstellung zu erhalten und von der Sozialhilfe abgelöst zu werden. Von einer bewussten Aufrechterhaltung der Notlage durch die Ehefrau des Beschwerdegegners kann keine Rede sein (E. 4.5).

Die Ehefrau des Beschwerdegegners informierte die Beschwerdeführerin zwar pflichtwidrigerweise nicht über die Absage des Probetags. Diese erfolgte jedoch auch nicht eigenmächtig, sondern in Absprache mit dem Leiter des Arbeitsintegrationsprogramms (E. 4.7). Die Umstände sprechen gegen ein grobes Fehlverhalten, das für eine Kürzung im Umfang von 30 % des Grundbedarfs vorausgesetzt wäre (E. 4.8). Die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der Kürzung des Grundbedarfs für die Familie auf 15 % während drei Monaten wird der Situation gerecht und stellt keine rechtsverletzende Ermessensausübung dar (E. 4.9).

Abweisung. · --- · Stichworte: · FEHLVERHALTEN GEMEINDEBESCHWERDE KÜRZUNG LEGITIMATION DER GEMEINDE PFLICHTVERLETZUNG PRÄJUDIZIELLE WIRKUNG PROBEARBEIT SANKTION UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 21 SHG § 23 lit. d SHG § 24 Abs. I lit. a SHG § 17 Abs. II SHV § 24 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3