Appeal Dismissed Regarding Retroactive Building Permit for Unauthorized Farm Access Road Outside Development Perimeter
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal challenging the denial of a retroactive building permit and an order for restoration concerning the conversion of a construction site access road into a farm access road outside the designated development area perimeter established by a planning instrument. The court reasoned that property owners within such a plan are strictly bound by its provisions, meaning authorities only need to check compliance with the plan, rendering agricultural zone regulations inapplicable within the plan area; furthermore, an access road located outside the development area serving development parcels contradicts the zone's purpose, and no objective necessity was shown for the unauthorized supplementary access, leading to the conclusion that ordering the restoration to the lawful state was proportionate.
Legislator-Regeste
AmtlichVerweigerung der nachträglichen Baubewilligung und Wiederherstellungsbefehl | Nachträgliche Baubewilligung: Umnutzung der Baustellenzufahrt als Hofzufahrt. Der Eigentümer eines Grundstücks im Perimeter eines Gestaltungsplans ist an die Festlegungen des Gestaltungsplans gebunden. Bei der Realisierung von Bauvorhaben bleibt dem Grundeigentümer nunmehr lediglich die Möglichkeit, nach dem zwingendes öffentliches Recht darstellenden Gestaltungsplan zu bauen. Die zuständigen Behörden haben (nur) zu prüfen, ob das Bauprojekt mit dem Gestaltungsplan und seinen Vorschriften übereinstimmt (E. 2.1). Die Vorschriften über die Landwirtschaftszone finden deshalb im Gestaltungplanbereich keine Anwendung (mehr), solange der private Gestaltungsplan in Kraft und das Gebiet der Erholungszone zugeteilt ist (E. 2.2). Die strittige Zufahrt ist im Gestaltungsplan nicht vorgesehen und liegt auch nicht innerhalb des Gestaltungsplanperimeters. Eine im Nichtbaugebiet liegende Erschliessungsstrasse widerspricht dem Zweck der Nutzungszone, wenn sie der Erschliessung von Parzellen in der Bauzone oder hier der Erholungszone dient (E. 2.3). Die Frage, ob eine Baute auf einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, beurteilt sich nach objektiven Massstäben und Kriterien, wobei es weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommt. Eine über Annehmlichkeiten hinausgehende nachträgliche Notwendigkeit für eine nicht geplante zusätzliche rückwärtige Erschliessung des Betriebs über die Landwirtschaftszone ist nicht ersichtlich bzw. wäre auf eine nicht gestaltungsplangemässe Bautätigkeit oder Nutzung von erstellten Bauten und Anlagen zurückzuführen (E. 2.5). Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erweist sich als verhältnismässig (E. 2.7). Abweisung.
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KI-generiertThis provision is one of the legal bases for the decision concerning the subsequent building permit and restoration order.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00550
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00550 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.03.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung und Wiederherstellungsbefehl · Nachträgliche Baubewilligung: Umnutzung der Baustellenzufahrt als Hofzufahrt. Der Eigentümer eines Grundstücks im Perimeter eines Gestaltungsplans ist an die Festlegungen des Gestaltungsplans gebunden.
Bei der Realisierung von Bauvorhaben bleibt dem Grundeigentümer nunmehr lediglich die Möglichkeit, nach dem zwingendes öffentliches Recht darstellenden Gestaltungsplan zu bauen. Die zuständigen Behörden haben (nur) zu prüfen, ob das Bauprojekt mit dem Gestaltungsplan und seinen Vorschriften übereinstimmt (E. 2.1). Die Vorschriften über die Landwirtschaftszone finden deshalb im Gestaltungplanbereich keine Anwendung (mehr), solange der private Gestaltungsplan in Kraft und das Gebiet der Erholungszone zugeteilt ist (E. 2.2). Die strittige Zufahrt ist im Gestaltungsplan nicht vorgesehen und liegt auch nicht innerhalb des Gestaltungsplanperimeters.
Eine im Nichtbaugebiet liegende Erschliessungsstrasse widerspricht dem Zweck der Nutzungszone, wenn sie der Erschliessung von Parzellen in der Bauzone oder hier der Erholungszone dient (E. 2.3). Die Frage, ob eine Baute auf einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, beurteilt sich nach objektiven Massstäben und Kriterien, wobei es weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommt. Eine über Annehmlichkeiten hinausgehende nachträgliche Notwendigkeit für eine nicht geplante zusätzliche rückwärtige Erschliessung des Betriebs über die Landwirtschaftszone ist nicht ersichtlich bzw. wäre auf eine nicht gestaltungsplangemässe Bautätigkeit oder Nutzung von erstellten Bauten und Anlagen zurückzuführen (E. 2.5).
Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erweist sich als verhältnismässig (E. 2.7). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN ERSCHLIESSUNG GESTALTUNGSPLAN NACHTRÄGLICHE BAUBEWILLIGUNG STANDORTGEBUNDENHEIT WIEDERHERSTELLUNG DES RECHTMÄSSIGEN ZUSTANDS · Rechtsnormen: · § 85 PBG § 86 PBG § 341 PBG Art. 21 Abs. I RPG Art. 22 RPG Art. 24 RPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3