Traffic Order Suspension Denial Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against the denial of suspensive effect for a traffic order, first affirming the standing of all appellant parties—two of whom had their standing confirmed while the other two, an owner's association and a condominium association, were deemed sufficiently affected by potential increased burdens (like rent reduction requests or nuisance from increased traffic) to have a right to appeal the decision denying the stay. The court reasoned that although the denial of the stay was an appealable interim decision because the ongoing traffic increase caused irreparable harm, the lower court was justified in conducting a summary review; furthermore, the other parties introducing evidence during the appeal process did not violate the appellants' right to be heard, and ultimately, the urgency of construction projects, the need for coordination, and the balance of interests supported maintaining the withdrawal of suspensive effect as suitable, necessary, and proportionate.
Legislator-Regeste
AmtlichVerkehrsanordnung | Verkehrsanordnung: Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Die Legitimation der Beschwerdeführenden 2 und 4 war vor Vorinstanz nicht bestritten (E. 1.2.1). Die Rekurslegitimation der Beschwerdeführerinnen 1 und 3 liess die Vorinstanz im Verfahren um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung noch offen, behielt sich den Entscheid aber für das Hauptverfahren vor. Dies ist nicht zu beanstanden (E. 1.2.2). Allerdings sind die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen ihre Nichtberücksichtigung als Parteien im Rekursverfahren zu wehren. Die Beschwerdeführerin 3 ist als Vermieterin einer Liegenschaft durch die infrage stehende Verkehrsanordnung betroffen, könnte sie doch aufgrund der Mehrbelastungen mit Mietzinsherabsetzungsbegehren konfrontiert werden (E. 1.2.3). Die Beschwerdeführerin 1 ist als Stockwerkeigentümergemeinschaft legitimiert, sich gegen Einwirkungen zu wehren, zumal vorliegend ein grosser Teil der Stockwerkeigentümer von den Immissionen betroffen und selber zur Beschwerde legitimiert wären (E. 1.2.4). Es ist unbestritten, dass durch die Verkehrsanordnung höhere Verkehrsbelastungen entstehen. Die angeordnete Verkehrsmassnahme ist zwar nur vorübergehender Natur, jedoch bereits seit Mitte März 2018 gültig. Da es somit selbst im Fall eines für die Beschwerdeführenden günstigen Endentscheids der Vorinstanz naturgemäss nicht möglich sein wird, die während der Dauer des Verfahrens aufgetretenen Beeinträchtigungen nachträglich rückgängig zu machen, hat die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung für sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich damit um einen anfechtbaren Zwischenentscheid (E. 1.3.3). Die Vorinstanz durfte sich im Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung mit einer summarischen Prüfung begnügen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, ebenso wenig eine formelle Rechtsverweigerung, nachdem sich dieBegründung nicht mit jedem einzelnen Parteivorbringen einlässlich auseinanderzusetzen hat (E. 3.1.3). Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin erkennen, dass die Beschwerdegegner während des laufenden Rekursverfahrens vor der Vorinstanz Verkehrszählungen hätten durchführen lassen, was aufgrund der Devolutivwirkung des Rekurses nicht mehr zulässig gewesen sei, ist dem nicht zuzustimmen. In der Rolle als Verfahrenspartei durften die Beschwerdegegner auch im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens mit devolutiver Wirkung aufgrund ihrer Rechte als Verfahrenspartei neue Beweismittel einführen, ohne sich damit Entscheidkompetenz im Rekursverfahren anzumassen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor (E. 3.2). Die Dringlichkeit der fraglichen Bauprojekte ist belegt und entsprechend auch diejenige für den Entzug der aufschiebenden Wirkung (E. 4.2.1). Angesichts der vielen Infrastrukturprojekte, die von verschiedenen Bauherren ausgeführt werden sollen, liegt zudem auf der Hand, dass eine gewisse Koordination vonnöten ist (E. 4.2.2). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung erweist sich ausserdem als geeignet, erforderlich und verhältnismässig und damit nach Abwägung der verschiedenen Interessen als zumutbar (E. 4.3 ff.). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in relation to the criterion for reviewing the interim decision regarding the withdrawal of suspensive effect.
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Cited in the context of the review of the contested decision.
Cited in the context of the review of the contested decision.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00548
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00548 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.11.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Verkehrsanordnung · Verkehrsanordnung: Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Die Legitimation der Beschwerdeführenden 2 und 4 war vor Vorinstanz nicht bestritten (E. 1.2.1). Die Rekurslegitimation der Beschwerdeführerinnen 1 und 3 liess die Vorinstanz im Verfahren um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung noch offen, behielt sich den Entscheid aber für das Hauptverfahren vor.
Dies ist nicht zu beanstanden (E. 1.2.2). Allerdings sind die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen ihre Nichtberücksichtigung als Parteien im Rekursverfahren zu wehren. Die Beschwerdeführerin 3 ist als Vermieterin einer Liegenschaft durch die infrage stehende Verkehrsanordnung betroffen, könnte sie doch aufgrund der Mehrbelastungen mit Mietzinsherabsetzungsbegehren konfrontiert werden (E. 1.2.3). Die Beschwerdeführerin 1 ist als Stockwerkeigentümergemeinschaft legitimiert, sich gegen Einwirkungen zu wehren, zumal vorliegend ein grosser Teil der Stockwerkeigentümer von den Immissionen betroffen und selber zur Beschwerde legitimiert wären (E. 1.2.4).
Es ist unbestritten, dass durch die Verkehrsanordnung höhere Verkehrsbelastungen entstehen. Die angeordnete Verkehrsmassnahme ist zwar nur vorübergehender Natur, jedoch bereits seit Mitte März 2018 gültig. Da es somit selbst im Fall eines für die Beschwerdeführenden günstigen Endentscheids der Vorinstanz naturgemäss nicht möglich sein wird, die während der Dauer des Verfahrens aufgetretenen Beeinträchtigungen nachträglich rückgängig zu machen, hat die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung für sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich damit um einen anfechtbaren Zwischenentscheid (E. 1.3.3). Die Vorinstanz durfte sich im Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung mit einer summarischen Prüfung begnügen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, ebenso wenig eine formelle Rechtsverweigerung, nachdem sich die Begründung nicht mit jedem einzelnen Parteivorbringen einlässlich auseinanderzusetzen hat (E. 3.1.3). Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin erkennen, dass die Beschwerdegegner während des laufenden Rekursverfahrens vor der Vorinstanz Verkehrszählungen hätten durchführen lassen, was aufgrund der Devolutivwirkung des Rekurses nicht mehr zulässig gewesen sei, ist dem nicht zuzustimmen.
In der Rolle als Verfahrenspartei durften die Beschwerdegegner auch im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens mit devolutiver Wirkung aufgrund ihrer Rechte als Verfahrenspartei neue Beweismittel einführen, ohne sich damit Entscheidkompetenz im Rekursverfahren anzumassen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor (E. 3.2). Die Dringlichkeit der fraglichen Bauprojekte ist belegt und entsprechend auch diejenige für den Entzug der aufschiebenden Wirkung (E. 4.2.1). Angesichts der vielen Infrastrukturprojekte, die von verschiedenen Bauherren ausgeführt werden sollen, liegt zudem auf der Hand, dass eine gewisse Koordination vonnöten ist (E. 4.2.2).
Der Entzug der aufschiebenden Wirkung erweist sich ausserdem als geeignet, erforderlich und verhältnismässig und damit nach Abwägung der verschiedenen Interessen als zumutbar (E. 4.3 ff.). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BESCHWERDELEGITIMATION BESONDERE GRÜNDE DEVOLUTIVEFFEKT DRINGLICHKEIT ENTZUG DER AUFSCHIEBENDEN WIRKUNG INTERESSENABWÄGUNG MEHRVERKEHR NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL RECHTLICHES GEHÖR STOCKWERKEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT SUMMARISCHE PRÜFUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERKEHRSANORDNUNG ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:
· Art. 93 BGG Art. 93 Abs. I BGG § 25 VRG § 25 Abs. III VRG § 55 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3