Social Assistance Rent Coverage Following Voluntary Relocation and Loan Structure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a dispute where social assistance payments for rent were denied following a recipient's voluntary move from a more expensive to a significantly cheaper apartment. The court reasoned that even assuming a voluntary move, refusing full rent coverage was inappropriate given the substantial cost reduction; furthermore, payments received from the recipient's father were structured as a repayable loan, explicitly contingent on social assistance payments, meaning these funds merely served as a temporary bridge and did not constitute third-party voluntary support to be offset against the recipient's income for need assessment purposes, thus overturning the unjustified denial of aid for the initial months following the move.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe Der Beschwerdeführer zog von einer teureren Wohnung in eine günstigere Wohnung in einer anderen Gemeinde. Selbst wenn von einem freiwilligen, eigenmächtigen Umzug des Beschwerdeführers ausgegangen würde, wäre zu berücksichtigen, dass er von einer teureren Wohnung in eine viel günstigere Wohnung gezogen ist. Bereits deshalb ist es nicht angezeigt, ihm schon im Unterstützungsbeschluss die Übernahme des vollen Mietzinses zu verweigern. Darüber hinaus wäre dem Beschwerdeführer kein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen (E. 4.1). Bei den Zahlungen des Vaters an den Beschwerdeführer handelt es sich um ein rückzahlbares Darlehen (E. 4.2.1). Im Darlehensvertrag wurde festgehalten, dass keine Zahlungen mehr geleistet würden, sobald die Beschwerdegegnerin die Sozialleistungen bezahle. Damit trugen die gewährten Zuwendungen blossen Überbrückungscharakter und sind nicht als freiwillige Unterstützungsleistungen zu verstehen. Es liegen somit keine Zuwendungen von Drittpersonen vor, welche im Rahmen der Bedarfsberechnung dem Einkommen des Beschwerdeführers anzurechnen sind. Die Darlehen des Vaters sind im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen (E. 4.2.2). Die Sozialhilfe für die Monate Januar bis März 2018 wurde deshalb zu Unrecht verweigert (E. 4.2.3). Gutheissung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe case concerns the general principle of social assistance, which is the subject matter of the decision.
This provision is related to the basis for assessing the need for assistance, which was a central point in the dispute regarding rent coverage.
This provision likely relates to the determination of eligible income or support needs, which was relevant when considering the father's loans.
This provision likely governs the amount of social assistance or the calculation of allowable costs, relevant to the rent dispute.
This provision likely pertains to the general scope or conditions of economic assistance, which was the subject of the appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00547
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00547 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.11.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe Der Beschwerdeführer zog von einer teureren Wohnung in eine günstigere Wohnung in einer anderen Gemeinde. Selbst wenn von einem freiwilligen, eigenmächtigen Umzug des Beschwerdeführers ausgegangen würde, wäre zu berücksichtigen, dass er von einer teureren Wohnung in eine viel günstigere Wohnung gezogen ist.
Bereits deshalb ist es nicht angezeigt, ihm schon im Unterstützungsbeschluss die Übernahme des vollen Mietzinses zu verweigern. Darüber hinaus wäre dem Beschwerdeführer kein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen (E. 4.1). Bei den Zahlungen des Vaters an den Beschwerdeführer handelt es sich um ein rückzahlbares Darlehen (E. 4.2.1). Im Darlehensvertrag wurde festgehalten, dass keine Zahlungen mehr geleistet würden, sobald die Beschwerdegegnerin die Sozialleistungen bezahle. Damit trugen die gewährten Zuwendungen blossen Überbrückungscharakter und sind nicht als freiwillige Unterstützungsleistungen zu verstehen.
Es liegen somit keine Zuwendungen von Drittpersonen vor, welche im Rahmen der Bedarfsberechnung dem Einkommen des Beschwerdeführers anzurechnen sind. Die Darlehen des Vaters sind im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen (E. 4.2.2). Die Sozialhilfe für die Monate Januar bis März 2018 wurde deshalb zu Unrecht verweigert (E. 4.2.3). Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUFLAGE DARLEHEN EINNAHMEN KÜRZUNG MIETZINS MIETZINSMAXIMUM SOZIALHILFE SUBSIDIARITÄTSPRINZIP WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNKOSTEN · Rechtsnormen:
· § 2 SHG § 2 Abs. II SHG § 14 SHG § 21 SHG § 24 SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3