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VB.2018.00546 • VG ZH VB.2018.00546 KI-generiert

Sham Marriage and Concealment Warrant Revocation of Residence Permit

Geschäftsnummer VB.2018.00546
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the revocation of a permanent residence permit and the denial of a family reunification application because the applicant concealed the existence of an extramarital child and evidence strongly suggested a sham marriage, which constituted grounds for revocation under the Foreign Nationals Act. The court reasoned that the applicant failed to refute the numerous indications of a sham marriage and that the deliberate omission of the child's birth constituted a breach of duty, with the revocation being deemed proportionate, thus dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung | [Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Abweisung des Familiennachzugsgesuches wegen des Verschweigens wesentlicher Tatsachen und des Vorliegens einer Scheinehe.] Es ergeben sich zahlreiche gewichtige Hinweise für das Vorliegen einer Scheinehe, weshalb der Beschwerdeführer den Gegenbeweis anzutreten und die angeführten Indizien durch das Erwecken erheblicher Zweifel zu entkräften hat (E. 3.1). Dies ist ihm nicht gelungen. Durch das Verschweigen der Zeugung eines ausserehelichen Kindes gegenüber den schweizerischen Behörden hat der Beschwerdeführer einen Widerrufsgrund gesetzt. Auch konnte er nicht überzeugend aufzeigen, dass er mit seiner schweizerischen Ehefrau tatsächlich eine Beziehung geführt hat. Durch das Eingehen einer Scheinehe hat er einen weiteren Widerrufsgrund gesetzt (E. 3.2). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich auch als verhältnismässig. Die Vorinstanz hat das Familiennachzugsgesuch zu Recht abgewiesen. Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Familiennachzugsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Ausländergesetz Feststellung einer Scheinehe ausländischer Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 62 Abs. I lit. a AuG
Cited as a ground for the final decision regarding the revocation of the residence permit.
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
Cited as a ground for the final decision regarding the revocation of the residence permit.
Art. 90 AuG
Cited as a ground for the final decision regarding the refusal of family reunification.
Art. 96 AuG
Cited as a ground for the final decision regarding the refusal of family reunification.
Art. 8 EMRK
96 AuG Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. I lit. a AuG

Cited as a ground for the final decision regarding the revocation of the residence permit.

Art. 63 Abs. I lit. a AuG

Cited as a ground for the final decision regarding the revocation of the residence permit.

Art. 90 AuG

Cited as a ground for the final decision regarding the refusal of family reunification.

Art. 96 AuG

Cited as a ground for the final decision regarding the refusal of family reunification.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00546

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00546 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.12.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.02.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung · [Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Abweisung des Familiennachzugsgesuches wegen des Verschweigens wesentlicher Tatsachen und des Vorliegens einer Scheinehe.]

Es ergeben sich zahlreiche gewichtige Hinweise für das Vorliegen einer Scheinehe, weshalb der Beschwerdeführer den Gegenbeweis anzutreten und die angeführten Indizien durch das Erwecken erheblicher Zweifel zu entkräften hat (E. 3.1). Dies ist ihm nicht gelungen. Durch das Verschweigen der Zeugung eines ausserehelichen Kindes gegenüber den schweizerischen Behörden hat der Beschwerdeführer einen Widerrufsgrund gesetzt. Auch konnte er nicht überzeugend aufzeigen, dass er mit seiner schweizerischen Ehefrau tatsächlich eine Beziehung geführt hat. Durch das Eingehen einer Scheinehe hat er einen weiteren Widerrufsgrund gesetzt (E. 3.2). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich auch als verhältnismässig. Die Vorinstanz hat das Familiennachzugsgesuch zu Recht abgewiesen.

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · FAMILIENNACHZUGSGESUCH SCHEINEHE WESENTLICHE TATSACHE · Rechtsnormen: · Abs. I lit. a AuG Art. 62 Abs. I lit. a AuG Art. 63 Abs. I lit. a AuG Art. 90 AuG Art. 96 AuG Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3