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VB.2018.00545 • VG ZH VB.2018.00545 KI-generiert

Building Permit for Car Wash Upheld Amid Operating Hours and Light Pollution Appeal

Geschäftsnummer VB.2018.00545
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a building permit for an automatic car wash, dismissing an appeal concerning operating hours and light pollution. The court ruled that while the appeal period for parties not properly notified of a decision begins upon actual knowledge, individuals cannot arbitrarily delay this, and must make inquiries when suspicious. It also clarified that appeals must include challenges to decisions from all relevant authorities, and that for light pollution, the absence of specific limits requires case-by-case assessment based on environmental protection laws, noting that the existing operating hours align with expert recommendations against light emissions between 10 PM and 6 AM, and the appellants failed to demonstrate a need for further restrictions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Betriebszeiten einer Autowaschanlage. Anfechtbarkeit eines nicht zugestellten Entscheids. Lichtimmissionen. Für zu Unrecht nicht ins Verfahren einbezogene Dritte beginnt die Anfechtungsfrist erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme des Entscheids zu laufen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darf aber der Dritte den Beginn des Fristenlaufs nicht beliebig hinauszögern, sobald er auf irgendeine Weise von der ihn berührenden Entscheidung Kenntnis erhalten hat. Er hat sich sogar danach zu erkundigen, wenn Anzeichen dafür vorliegen und rechtzeitig zu reagieren (E. 4.1.2). Der Beschluss vom 24. Oktober 2017 wies ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerdeführenden gleichzeitig auch die Verfügung vom 9. Oktober 2017 hätten erhalten sollen. Demgemäss oblag es den Beschwerdeführenden, sich bei der Gemeinde nach der Verfügung vom 9. Oktober 2017 zu erkundigen (E. 4.1.3). Muss ein Bauvorhaben nebst einer kommunalen Behörde auch durch eine oder mehrere kantonale Stellen beurteilt werden, muss nicht nur die Baubewilligung der Gemeinde, sondern auch die Verfügung der kantonalen Stellen angefochten werden, soweit auch Rügen vorgebracht werden sollen, welche in die Zuständigkeit der kantonalen Stellen fallen (E. 4.2.3). Künstliches Licht besteht aus elektromagnetischen Strahlen und gehört daher zu den Einwirkungen nach Art. 7 Abs. 1 USG. Da Immissionsgrenzwerte für sichtbares Licht fehlen, müssen die Behörden die Lichtimmissionen im Einzelfall beurteilen, unmittelbar gestützt auf Art. 11-14 USG sowie Art. 16-18 USG. Dabei muss analog Art. 14 lit. a und b USG sichergestellt werden, dass die Immissionen nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden und die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Von Fachstellen wird eine Vermeidung von Lichtemissionen zwischen 22.00 und 6.00 Uhr empfohlen. Die Betriebsöffnungszeiten sind bereitsauf diese Zeiten beschränkt. Die Beschwerdeführenden vermögen nicht darzulegen, inwiefern sich vorliegend über das empfohlene Zeitfenster hinaus eine Reduktion der Betriebszeiten gebieten würde (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Lichtverschmutzung umweltrechtliche Bedenken Baubewilligung Verhältnismässigkeit schadstoffarmes Fahrzeug Baukontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 11 Abs. II USG

Cited in relation to the assessment of light emissions and the principle of proportionality in environmental law.

Art. 12 Abs. I USG

Cited in relation to the assessment of light emissions and the principle of proportionality in environmental law.

Art. 12 Abs. II USG

Cited in relation to the assessment of light emissions and the principle of proportionality in environmental law.

Art. 14 USG

Cited in relation to the assessment of light emissions and the principle of proportionality in environmental law.

Art. 25a RPG

Cited in relation to the assessment of light emissions and the principle of proportionality in environmental law.

Art. 12 Abs. II BVV

Cited in relation to the assessment of light emissions and the principle of proportionality in environmental law.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00545

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00545 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.12.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Betriebszeiten einer Autowaschanlage. Anfechtbarkeit eines nicht zugestellten Entscheids. Lichtimmissionen. Für zu Unrecht nicht ins Verfahren einbezogene Dritte beginnt die Anfechtungsfrist erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme des Entscheids zu laufen.

Aus Gründen der Rechtssicherheit und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darf aber der Dritte den Beginn des Fristenlaufs nicht beliebig hinauszögern, sobald er auf irgendeine Weise von der ihn berührenden Entscheidung Kenntnis erhalten hat. Er hat sich sogar danach zu erkundigen, wenn Anzeichen dafür vorliegen und rechtzeitig zu reagieren (E. 4.1.2). Der Beschluss vom 24. Oktober 2017 wies ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerdeführenden gleichzeitig auch die Verfügung vom 9. Oktober 2017 hätten erhalten sollen. Demgemäss oblag es den Beschwerdeführenden, sich bei der Gemeinde nach der Verfügung vom 9.

Oktober 2017 zu erkundigen (E. 4.1.3). Muss ein Bauvorhaben nebst einer kommunalen Behörde auch durch eine oder mehrere kantonale Stellen beurteilt werden, muss nicht nur die Baubewilligung der Gemeinde, sondern auch die Verfügung der kantonalen Stellen angefochten werden, soweit auch Rügen vorgebracht werden sollen, welche in die Zuständigkeit der kantonalen Stellen fallen (E. 4.2.3). Künstliches Licht besteht aus elektromagnetischen Strahlen und gehört daher zu den Einwirkungen nach Art. 7 Abs. 1 USG. Da Immissionsgrenzwerte für sichtbares Licht fehlen, müssen die Behörden die Lichtimmissionen im Einzelfall beurteilen, unmittelbar gestützt auf Art. 11-14 USG sowie Art. 16-18 USG.

Dabei muss analog Art. 14 lit. a und b USG sichergestellt werden, dass die Immissionen nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden und die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Von Fachstellen wird eine Vermeidung von Lichtemissionen zwischen 22.00 und 6.00 Uhr empfohlen. Die Betriebsöffnungszeiten sind bereitsauf diese Zeiten beschränkt. Die Beschwerdeführenden vermögen nicht darzulegen, inwiefern sich vorliegend über das empfohlene Zeitfenster hinaus eine Reduktion der Betriebszeiten gebieten würde (E. 5).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ANFECHTUNGSGEGENSTAND LICHTIMMISSIONEN REKURSFRIST STREITGEGENSTAND VERFAHRENSKOORDINATION VORSORGEPRINZIP · Rechtsnormen: · Art. 12 Abs. II BVV Art. 25a RPG Art. 11 Abs. II USG Art. 12 Abs. I USG Art. 12 Abs. II USG Art. 14 USG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3