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VB.2018.00542 • VG ZH VB.2018.00542 KI-generiert

Residence Permit Revocation Upheld Despite Subsequent Marriage

Geschäftsnummer VB.2018.00542
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed the appeal challenging the revocation of a residence permit based on criminal conduct, reasoning that while a subsequent marriage might create a new right to family reunification that supersedes revocation grounds, the initial grounds for revocation under foreign law remain applicable if no new impediment arises, and a prior lenient approach (like a warning after a long prison sentence) allows authorities to revert to revocation upon subsequent, even minor, criminal activity, provided the original conviction remains sufficiently current; in this specific case, the appellant repeatedly failed to adhere to conditions despite previous chances, including a final opportunity granted due to their status as the spouse of an EU citizen.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Straffälligkeit] Entsteht aufgrund einer erneuten Verheiratung ein neuer Anspruch auf Familiennachzug, muss Art. 50 Abs. 2 lit. a AuG zurücktreten (E. 3.2). Die Ansprüche nach Art. 42 AuG erlöschen unter anderem, wenn Widerrufsgründe vorliegen. Ob die Rechtsfolge des Widerrufs an den erfüllten Tatbestand zu knüpfen und somit die Bewilligung aufzuheben ist, hat die Behörde in einer Gesamtbetrachtung unter Würdigung sämtlicher Umstände zu entscheiden. Wird nach einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ausländerrechtlich aus Gründen der Verhältnismässigkeit zunächst nur eine Verwarnung ausgesprochen, kann grundsätzlich im Falle weiterer, auch geringfügiger, Delinquenz auf den vormals gesetzten Widerrufsgrund zurückgekommen werden. Die strafrechtliche Verurteilung muss jedoch noch genügend aktuell sein (E. 3.4). Der Beschwerdeführer liess sich weder durch strafrechtliche Probezeiten, strafrechtliche Massnahmen oder ausländerrechtliche Verwarnungen von weiteren Taten abhalten noch von der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seiner Wegweisung aus der Schweiz beeindrucken. Nur wegen seiner besonderen Situation als Ehegatte einer EU-Bürgerin und aufgrund des grossen Wohlwollens des Beschwerdegegners wurde ihm nach seiner rechtskräftigen Wegweisung nochmals eine allerletzte Chance eingeräumt und ihm eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt. Der Beschwerdeführer vermochte jene jedoch nicht zu ergreifen (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Familiennachzugsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Ehehindernis strafbares Verhalten Verbleiberecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 50 Abs. 2 lit. a AuG
· Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Straffälligkeit] Entsteht aufgrund einer erneuten Verheiratung ein neuer Anspruch auf Familiennachzug, muss Art. 50 Abs. 2 lit. a AuG zurücktreten (E.
Art. 42 AuG
Die Ansprüche nach Art. 42 AuG erlöschen unter anderem, wenn Widerrufsgründe vorliegen.
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
42 AuG Art. 50 Abs. I lit. a AuG Art.
Art. 62 lit. b AuG
a AuG Art. 62 lit. b AuG Art.
Art. 63 AuG
Art. 8 EMRK
63 AuG Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00542

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00542 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.12.2018 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.11.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Straffälligkeit] Entsteht aufgrund einer erneuten Verheiratung ein neuer Anspruch auf Familiennachzug, muss Art. 50 Abs. 2 lit. a AuG zurücktreten (E. 3.2).

Die Ansprüche nach Art. 42 AuG erlöschen unter anderem, wenn Widerrufsgründe vorliegen. Ob die Rechtsfolge des Widerrufs an den erfüllten Tatbestand zu knüpfen und somit die Bewilligung aufzuheben ist, hat die Behörde in einer Gesamtbetrachtung unter Würdigung sämtlicher Umstände zu entscheiden. Wird nach einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ausländerrechtlich aus Gründen der Verhältnismässigkeit zunächst nur eine Verwarnung ausgesprochen, kann grundsätzlich im Falle weiterer, auch geringfügiger, Delinquenz auf den vormals gesetzten Widerrufsgrund zurückgekommen werden.

Die strafrechtliche Verurteilung muss jedoch noch genügend aktuell sein (E. 3.4). Der Beschwerdeführer liess sich weder durch strafrechtliche Probezeiten, strafrechtliche Massnahmen oder ausländerrechtliche Verwarnungen von weiteren Taten abhalten noch von der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seiner Wegweisung aus der Schweiz beeindrucken. Nur wegen seiner besonderen Situation als Ehegatte einer EU-Bürgerin und aufgrund des grossen Wohlwollens des Beschwerdegegners wurde ihm nach seiner rechtskräftigen Wegweisung nochmals eine allerletzte Chance eingeräumt und ihm eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt.

Der Beschwerdeführer vermochte jene jedoch nicht zu ergreifen (E. 4.2).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE NACHEHELICHER HÄRTEFALL STRAFFÄLLIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 42 AuG Art. 50 Abs. I lit. a AuG Art. 62 lit. b AuG Art. 63 AuG Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3